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BGHSt zur Scheinselbstständigkeit: Eigenes Unternehmerrisiko als maßgebliches Kriterium- Verurteilung nach § 266a StGB gehalten

Diese Kriterien gelten nach der Entscheidung des BGH in Strafsachen grundsätzlich auch für die Beurteilung anwaltlicher Tätigkeit. Allerdings hat der Senat nicht verkannt, dass einige dieser Kriterien, insbesondere das Kriterium der Weisungsgebundenheit, aufgrund der Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit hier an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren. Als weitere maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts hat der BGH benannt:

  • Das eigene unternehmerische Risiko des Mitarbeiters,
  • die Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft,
  • die im wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit,
  • die frei wählbare Arbeitszeit und
  • die Art der Vergütung.

Insbesondere dem Fehlen des eigenen Unternehmerrisikos der mitarbeitenden Anwälte maß der BGH eine entscheidende Bedeutung zu.


Wertende Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind nach dem Diktum des Senats die „tatsächlichen Gegebenheiten der gelebten Beziehung“ einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen (BGH, Beschluss v. 24 9. 2019, 1 StR 346/18, BSG Urteil v. 4.6.2019, B 12 R 11/18). Im konkreten Fall hätten die mitarbeitenden Rechtsanwälte ihre volle Arbeitskraft dem Angeklagten mit 40-60 Stunden pro Woche zur Verfügung gestellt. Sie hätten kein eigenes Unternehmensrisiko getragen. Die Anwälte seien voll in den Kanzleibetrieb des Angeklagten eingegliedert gewesen und hätte die vereinbarte Vergütung wie Monatsgehälter abgerufen (BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R). Dies alles stehe in Widerspruch zu dem Bild einer selbstständigen Tätigkeit.
Damit hielt der BGH grundsätzlich die Verurteilung nach § 266a StGB des LG Berlin wg. Vorenthalten von Sozialabgaben und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.


(BGH, Urteil v.8.3.2023, 1 StR 188/22)


Mercedes: BGH hält AGB in Finanzierungsvertrag der Mercedes Bank für unwirksam- Dieselkläger "wittern jetzt Morgenluft"

Bisher hatten sich Diesel-Kläger an Mercedes tatsächlich die Zähne ausgebissen. Denn anders als VW beim Skandalmotor EA189 war Mercedes und anderen Autobauern keine Betrugsabsicht nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des BGH scheiden Schadenersatz-Ansprüche damit aus.

Mercedes-Käufer haben beim Abschluss ihres Autokredits nicht das Recht aufgegeben, im Dieselskandal auf Schadenersatz zu klagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Montag eine entsprechende Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank für unwirksam. (Az. VIa ZR 1517/22) Die Begründung dafür hat zwar nichts mit der Diesel-Problematik zu tun, wie die Vorsitzende Richterin Eva Menges in Karlsruhe erläuterte. Da die Klausel zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam ist, profitieren von dem Urteil aber auch Diesel-Kläger.

Der Kläger in dem Fall hatte sein Auto über die Mercedes-Benz Bank finanziert. Im Vertrag steht, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit unter anderem auch gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler an die Bank abtritt - "gleich aus welchem Rechtsgrund". Später verlangte der Mann Schadenersatz von der Mercedes-Benz Group, wie Daimler inzwischen heißt. Er behauptet, sein Auto sei mit verschiedenen unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet und stoße beim Fahren mehr giftige Abgase aus als erlaubt. Wegen der Klausel im Finanzierungsvertrag war das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Ansicht gewesen, dass der Mann nicht klageberechtigt sei.

Die obersten Zivilrichter sehen das nun anders: Der Kläger habe etwaige Ansprüche nicht wirksam abgetreten, sagte Menges. Die Begründung ist etwas kompliziert und hat damit zu tun, dass die Klausel ganz unterschiedliche Forderungen umfasst. Dazu gehören nach dem Verständnis der Richter auch Ansprüche, die Verbrauchern entstehen, wenn sie nach Abschluss eines Darlehensvertrags von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dadurch verschlechtere sich die Position der Käufer auf gesetzeswidrige Weise. Im konkreten Fall hatte der Kläger seinen Autokredit zwar gar nicht widerrufen. Der Senat erklärte die Klausel aber unabhängig davon für unwirksam. Das dürfte eine größere Zahl an Verträgen betreffen, denn nach den Feststellungen in dem OLG-Urteil findet sich die beanstandete Klausel "regelmäßig" in den Darlehensbedingungen der Mercedes-Benz Bank.

Zweiter Anlauf notwendig- Mercedes wollte sich wohl unliebsame Dieselklagen "vom Hals halten"

Die Stuttgarter Richter müssen nun in einem zweiten Anlauf klären, ob die Klage des Mannes inhaltlich berechtigt ist. Dazu teilte Mercedes mit: "Wir gehen davon aus, dass das OLG auch nach erneuter Befassung die Klage weiterhin als unbegründet ansehen wird.» Bisher hatten sich Diesel-Kläger an Mercedes tatsächlich die Zähne ausgebissen. Denn anders als VW beim Skandalmotor EA189 war Mercedes und anderen Autobauern keine Betrugsabsicht nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des BGH scheiden Schadenersatz-Ansprüche damit aus.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem März könnte das aber grundlegend ändern. Die Luxemburger Richter setzen die Hürden für Schadenersatz nämlich viel niedriger an. Demnach müssten Autokäufer auch dann schon entschädigt werden, wenn der Hersteller fahrlässigerweise eine unzulässige Abgastechnik eingesetzt hat. Die Frage ist jetzt, was der BGH für die deutsche Rechtsprechung daraus macht. Der "Dieselsenat" will sich in einer Verhandlung am 8. Mai mit dem Thema befassen. Dann geht es auch um einen Mercedes. Andere Autobanken dürften von dem BGH-Urteil zu der Klausel nicht betroffen sein.

24.4.2023


Dieselgate: EuGH senkt Anspruchsnachweis für Schadenersatz: künftig nur mehr Fahrlässigkeit notwendig- BGH wartet die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ab und hat deshalb den Verhandlungstermin in dem

bei ihm anhängigen Revisionsverfahren VIa ZR 335/21 vom 21.11.2022 auf den 27.02.2023 verlegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mitgeteilt, dass in der bei ihm anhängigen Revisionssache VIa ZR 335/21 der auf den 21.11.2022 bestimmte Verhandlungstermin auf den 27.02.2023 verlegt worden ist, weil in dem Termin auch Gelegenheit bestehen soll, die sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/paukenschlag-im-abgasskandal-urteil-des-eugh-c-100-21-210220.htm)l möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern und die Entscheidung des Gerichtshofs, die bisher noch nicht vorliegt, bis Februar 2023 zu erwarten sein dürfte, nachdem am 02.06.2022 die Schlussanträge in dieser Sache von Generalanwalt Rantos gestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 160/2022 vom 10.11.2022). 

Der BGH tut damit das, was von den Oberlandesgerichten (OLG) auch getan werden sollte, nämlich, aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos, die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz noch nicht schließen und noch nicht entscheiden, sondern, aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes, die Entscheidung des EuGH abwarten (so das OLG Karlsruhe, das mit Beschluss vom 27.07.2022 – 8 U 58/21 – das bei ihm anhängige Dieselverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt hat).

In seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 hat Generalanwalt Rantos in dem dem EuGH vorliegenden Vorentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-100/21

in dem der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI, weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt, gegen den Fahrzeughersteller Mercedes-Benz beim Landgericht (LG) Ravensburg eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat und dem EuGH vom liebe Grüsse, nach dessen vorläufiger Einschätzung das in Rede stehende Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts darstellt, die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob 

  • die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten sind, auch darauf abzielt, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen und 
  • das Unionsrecht damit dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch bei einfacher Fahrlässigkeit einräumt,


nämlich die Auffassung vertreten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist und dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, wobei es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH). 


Das bedeutet, sollte der EuGH, wie das meist in der Vergangenheit der Fall war, 

die Rechtsauffassung des Generalanwalts teilen, könnten sich daraus Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht dahingehend ergeben, dass, im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung auch des BGH, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht mehr der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich ist, sondern für einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den Fahrzeughersteller schon ein 

fahrlässiger Verstoß gegen die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung

genügen kann und dass der bisher den geschädigten Fahrzeugkäufern zuerkannte Schadensersatz wegen der Höhe der dabei bisher berücksichtigten Nutzungen, ihrem erlittenen Schaden nicht angemessen ist. 

Der BGH wird nun dazu am 8. Mai 2023 verhandeln.


Update 11.5.2023:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundesgerichtshof-bgh-diesel-klagen-neue-verhandlung-thermofenster-eugh/
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/xy/ 
Großer Schadensersatz oder nur Minderwertausgleich?- "mittlerer Schadenersatz"- das wäre eine Art "Differenzhypothesenvertrauensschadensersatz" argumentiert der BGH am 8.5.2023- Entscheidung nun am 26.6.2023- man darf auf das Ergebnis gespannt sein.



BGH stärkt die Rechte von Bewerteten im Netz deutlich: Unternehmen müssen nicht mehr tun, als Kundenkontakt bestreiten

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun (Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 9.8.22) entschieden, dass sich die Betroffenen von Bewertungen im Netz leichter wehren können als von Gerichten in unteren Instanzen zum Teil angenommen. Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten. Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Frage nach zusätzlichen Pflichten der Bewerteten bei einer Beanstandung gegenüber einem Bewertungsportal war vorher umstritten gewesen.

Im konkreten Fall hatte sich ein Ferienpark gegen ein knappes Dutzend Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal gewandt. Das Hotel hatte angeführt, dass man die Identität der Bewertenden nicht kenne und also gar nicht wisse, ob es sich nicht um eine Fake-Bewertung eines Dritten handelt. Die Bewertenden hatten Pseudonyme bzw. lediglich Vornamen beim Abfassen angegeben.

Das Portal war der Auffassung, dass das Hotel aufgrund von bestimmten Angaben in den Bewertungen (zum Beispiel, dass ein Stuhl in einem bestimmten Hotelzimmer Flecken aufgewiesen habe) weitere Recherchen und Darlegungen hätte machen müssen. Mit diesem Argument war man z. B. in der I. Instanz dieses Verfahrens durchgedrungen.

Dem hat der BGH eine deutliche Absage erteilt. Das bewertete Unternehmen könne einen Gästekontakt nahelegende Ausführungen in den Bewertungen regelmäßig gar nicht prüfen. Also: Nicht nur, wenn es gar keinen oder nur einen nichtssagenden Text einer Bewertung gibt, reicht ein bloßes Bestreiten des Kundenkontakts. Auch bei näheren Angaben im Text muss der Bewertete nicht mehr tun als die Kundeneigenschaft zu bestreiten. Nur, wenn die Identität „ohne weiteres“ ersichtlich sei oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gelte dies nicht.

„Der BGH hat die Rechte von Bewerteten deutlich gestärkt. Die Portale dürfen den ‚schwarzen Peter‘ nicht an die Betroffenen von Bewertungen zurückspielen, indem man kaum jemals zu erbringende weitere Angaben einfordert, bevor man die Bewertung prüft. Sie müssen einfach ihren Prüfungspflichten nachkommen, auch wenn ihnen das nicht gefällt“, so Rechtsanwalt Falko Hübner.

30.8.2022

EuGH: Händler muss Verbraucher über #Herstellergarantie aufklären

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Fragen mit Urteil vom 5. Mai 2022 
(C-179/21, GRUR 2022, 832 = WRP 2022, 688 - absoluts/the-trading-company) dahin beantwortet, dass eine Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU ausgelöst wird, wenn der Verbraucher im Hinblick auf seine Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran hat, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In diesem Fall hat der Unternehmer alle Informationen über die Bedingungen der Herstellergarantie zu erteilen, die dem Verbraucher die Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen. 

Nun ist der BGH am Zug: Er muss nun klären, ob die Pflicht auch für den Internethandel gilt (§ 3a UWG)-. Im September wird mündlich verhandelt.

8.7.2022


#Porsche Urteile wegen #Dieselskandal- #EA897 Motoren betroffen. Jetzt wird Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit großer Spannung erwartet (Az: VII ZR 209/20)

Der Diesel-Abgasskandal hat auch keinen Bogen um die Edelmarke Porsche gemacht.
Die Tochtergesellschaft der VW AG ist selbst massiv von der Abgasmanipulation betroffen. Vor allem die 3.0 TDI und 4.2 TDI Motorenfahrzeuge stecken tief in dem Abgasskandal.
Betroffen sind nach jetzigem Stand Fahrzeuge des Typs Cayenne 3.0 l V6 TDI und 4.2 TDI und  Fahrzeuge des Typs Macan 3.0 TDI, jeweils mit der Schadstoffklasse Euro 6 sowie der Cayenne 4.2 TDI Euro 5 und der Panamera 3.0 TDI Euro 5 und 4.0 TDI Euro 6.

Kürzlich haben weitere Gerichte die Audi AG als auch Porsche zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Mit Urteil vom 15.02.2022, 7 U 41/21, bestätigte das OLG Schleswig zum einen die Haftung der Audi AG bei einem Porsche Cayenne S Diesel mit einem 4,2 Liter Motor.

Insoweit haftet die Audi AG als Herstellerin des Motors.

In einer Vielzahl von Porsche-Dieselfahrzeugen wurden die federführend durch die Audi AG entwickelten 3.0 Liter V6 und 4.2 Liter V8 Motoren des Typs EA897 und EA898 (Euro 5 und Euro 6) verbaut. Auch diese größeren Motoren verfügen über unzulässige Abschalteinrichtungen.

Nachdem bereits das Oberlandesgericht Schleswig in einer grundlegenden Entscheidung vom 07.08.2020, 1 U 119/19, dem Besitzer eines Porsche Cayenne S Diesel Euro 6 Recht gegeben hatte, erließ das OLG München in einem Verfahren über einen Porsche Cayenne mit der Abgasnorm Euro 5 noch aktuell am 21.10.2021, 24 U 3457/21, einen umfangreichen Beweisbeschluss.

Weiter hat auch das OLG Düsseldorf im Abgasskandal mit Urteil vom 9. Dezember 2021 entschieden, dass die Audi AG Schadenersatz bei einem Porsche Cayenne Diesel leisten muss (Az.: I-6 U 23/20).

Die Klägerin hatte dort  den Porsche Cayenne 3.0 TDI im Mai 2016 als Neuwagen gekauft. In dem SUV kommt ein 3.0 Liter V6 TDI-Motor mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Auch dort wurde der Dieselmotor nicht von Porsche selbst, sondern von der Konzernschwester Audi entwickelt und hergestellt.

Ferner haben auch die Landgerichte Münster und Heilbronn betreffend den 4.2 Liter V8 Motoren gegen Porsche geurteilt. Mit Urteilen vom 22.06.2021, 15 O 266/20, und vom 01.07.2021, I 3 O 4/21, verurteilten die Gerichte die Porsche AG zur vollständigen Rückabwicklung der Kaufverträge über einen Porsche Cayenne 4,2 Liter V8 Diesel.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hübner sollten geschädigte Porschefahrer sich schnellstmöglich an eine auf Dieselklagen spezialisierte Kanzlei wenden und noch dieses Jahr Schadenersatzansprüche prüfen lassen.

Insoweit sollten geschädigte Autobesitzer kein Risiko eingehen und Geld an Porsche verschenken.

Hierbei müssen die geschädigten Porschebesitzer nicht unbedingt das Fahrzeug zurückgeben. Auch ist eine sogenannte Differenzschadensklage möglich. D. h. das Fahrzeug wird behalten und es wird der bestehende Differenzschaden eingeklagt.

Wenn insoweit eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund besteht, besteht auch für die klagenden Porschebesitzer kein Kostenrisiko, so dass diese in aller Ruhe den weiteren Ausgang der Verfahren, auch beim BGH, abwarten können.

Auch nach Auffassung des Kraftfahrt Bundesamtes sind viele der mit einem 3.0 und 4,2 Liter Motor bestückten Premium-Modelle des VW-Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bestückt worden. Daher werden bereits seit Längerem auch Fahrzeuge der Marken Porsche und Audi, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897/EVO, EA896 sowie EA898 verbaut sind, aufgrund verpflichtender bzw. "freiwilliger" Rückrufe des KBA in die Werkstatt gerufen.

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten #Dieselskandal

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat heute erneut über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. 

Im Verfahren VII ZR 247/21 schloss die Klägerin im Frühjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 285/21 schloss der Kläger im Februar/Mai 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgemäß erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im März 2018 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 783/21 schloss die Klägerin im Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 € für den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Anfang August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.

In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt.

Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, dass den Klageparteien ein Anspruch auf Erstattung ihrer Leasingzahlungen (im Verfahren VII ZR 783/21 zuzüglich der Aufwendungen für das Gewindefahrwerk) unter Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile zustehe. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung (so die Berufungsgerichte in den Verfahren VII ZR 247/21 und 783/21), beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (so das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 285/21) zu bemessen.

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war. 

21.4.2022 Quelle: Pressemitteilung BGH



Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine möglicherweise unzureichende Umsetzung und Anwendung europäischen Rechts


Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen. 

Der Kläger erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi A4 (km-Stand: 11.303 km) zu einem Kaufpreis von 35.440 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält. Der Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insbesondere vor, das Kraftfahrbundesamt habe für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und Art. 46 der Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Richtlinie 2007/46/EG) unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet. 

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. 

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.  

Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage gerichtet werden müsste, ob bzw. inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Verordnung 715/2007/EG) den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbehörden die Käufer von Fahrzeugen vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen.  

Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Drittschützende Wirkung haben sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis ist nicht wieder entzogen worden. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst.  

Der Senat hat sich insoweit den Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20), die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 – VII ZR 59/21), angeschlossen. 

Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller betrafen, während im vorliegenden Fall ein Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt nichts Abweichendes. Es spricht nichts dafür, dass diese Pflichten der Genehmigungsbehörden gegenüber dem geschützten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt hätten als die Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil werden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind von dem - vom Kläger geltend gemachten - Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung gestützt werden, bedurfte es nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. 

Beschluss vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21, Vorinstanzen:  
LG Münster - Urteil vom 14. Januar 2021 - 14 O 440/19 
OLG Hamm - Beschluss vom 17. Mai 2021 - I-11 U 36/21
Quelle: Bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung 


BGH über Sammelklage: "Prämiensparen" mit nebulösen Zinsversprechen von Banken- um die 3.600.- Nachforderungen


Um Kunden auch in Niedrigzinsphasen lange an sich zu binden, hatten sich viele Sparkassen in den vergangenen Jahren ein besonderes Angebot ausgedacht: Prämiensparen. Die Idee dahinter ist, dass Sparer zusätzlich zum Zins eine jährlich steigende Prämie bekommen. Doch was gut anfing, endete schlecht. Die langfristigen Sparer wurden für die Banken zur Belastung, je weiter das allgemeine Zinsniveau in Deutschland fiel. Zwar boten die meisten Prämiensparverträge keine exorbitanten Zinsen, aber eben doch höhere, als die Sparkassen sich leisten konnten.

Vorsorglich enthielten die Sparverträge deswegen eine Zinsanpassungsklausel. Sie erlaubte den Sparkassen, den Zinssatz beliebig anzupassen. Meistens waren sie so formuliert, dass für die Sparverträge immer der bei der jeweiligen Bank gängige Zinssatz verwendet wurde. Den setzten die Sparkassen so niedrig an wie möglich. Zu niedrig, wie im Oktober 2021 der Bundesgerichtshof(BGH) in Karlsruhe entschied.

Die Richter urteilten dabei über eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen und rund 1300 betroffenen Kunden. Beklagter war einzig die Sparkasse Leipzig und ihr Produkt "Prämiensparen flexibel". Das Urteil ist aber auf alle ähnlichen Finanzprodukte anderer Banken gleich anwendbar.

Die Richter entschieden, dass willkürliche Zinsanpassungen für Kunden nicht nachvollziehbar und deswegen unzulässig seien. Zwar dürften die Sparkassen Zinsen für langfristige Sparprodukte senken, sie müssten sich aber an einem allgemein gültigen Referenzzinssatz orientieren und dürften nicht deutlich stärker sinken oder steigen als dieser. Der BGH klärte aber nicht, welcher Referenzzinssatz dafür zu verwenden sei. Die Frage muss dieses Jahr noch das Oberlandesgericht Dresden mit Hilfe von Sachverständigen klären. Üblicherweise werden für einen Referenzzins mehrere kurz- und langfristige Zinssätze gemischt.

Verbraucher können mit Entschädigungen rechnen


Das Beste für Verbraucher: Weil die Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig sind, müssen sie für die gesamte Laufzeit ihrer Verträge entschädigt werden. Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, kann also mit Zinsnachzahlungen rechnen. Jetzt hat mit der Kreissparkasse Köln das erste Institut angekündigt, das BGH-Urteil entsprechend umzusetzen und ihren Kunden Angebote zu machen.

Die Verbraucherzentrale freut sich darüber, macht aber auch klar, dass Kunden nicht mit einer vollen Zinsnachzahlung rechnen sollten. Stattdessen wird es auf Vergleiche hinauslaufen. Dabei sollten sich Kunden aber nicht mit zu wenig Geld abspeisen lassen. Die Verbraucherschützer aus Sachsen schätzen, dass Kunden im Schnitt 3600 Euro an Zinsen nachverlangen können. Die genaue Höhe hängt aber vom jeweils abgeschlossenen Vertrag und der Laufzeit ab. Betroffene können ihre Daten bei der Verbraucherzentrale Sachsen von unabhängigen Gutachtern überprüfen lassen. Der Dienst kostet 90 Euro.

7.3.2022


#BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagens  #Restschaden 


Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) hat am 21.02.2022 entschieden, dass Käufern von vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht. 

In beiden Verfahren nehmen die Kläger die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz nach Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.  

Der Kläger im Verfahren VIa ZR 8/21 erwarb im April 2013 zu einem Kaufpreis von 30.213,79 € einen Neuwagen VW Golf Cabrio "Life" TDI von der Beklagten als Herstellerin, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte.  

Die Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 erwarb im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von 36.189 € einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen. Das Fahrzeug war wiederum bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. 

Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Beide Kläger ließen ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen.  

Das Landgericht hatte auf die im Jahr 2020 erhobene Klage im Verfahren VIa ZR 8/21 die Beklagte wegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung des Klägers unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.  

Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht die vom Landgericht zugesprochenen Klageanträge abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:  

Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB gegen die Beklagte. Dieser Anspruch sei indessen verjährt. Wenn der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, habe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die Beklagte auch zumutbar gewesen. Die Beklagte dürfe sich in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen habe.  

Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB könne der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug als Neuwagen direkt von der Beklagten erworben. Der Schutzzweck des § 852 Satz 1 BGB sei indessen zugunsten des Klägers nicht eröffnet. Die Vorschrift setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Kläger Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden können. Mangels des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs scheide die Feststellung des Annahmeverzugs aus.  

Das Berufungsgericht hat die Revision "hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB" zugelassen. Mit seiner Revision hat der Kläger, der eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.  

Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat das Landgericht die im Jahr 2020 erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen.  

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:  

Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein", sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe und ihr ab dem Jahr 2016 eine Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last falle.  

Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf "Restschadensersatz" aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht.  

Das Berufungsgericht hat die Revision "in Anbetracht der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des im Fall des Neuwagenkaufs über einen Vertragshändler im Sinne des § 852 Satz 1 BGB Erlangten" zugelassen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin, die eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, ihr Klagebegehren weiterverfolgt.  

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:  

Der VIa. Zivilsenat hat in beiden Verfahren auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile insoweit aufgehoben, als die Berufungsgerichte einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der VIa. Zivilsenat die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der Sache VIa ZR 57/21 auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten beansprucht hat. Dabei waren folgende Erwägungen für die Entscheidungen leitend:  

Der VIa. Zivilsenat ist davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Berufungsgerichte einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.  

Im Verfahren VIa ZR 57/21 war von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update hatte aufspielen lassen. Im Verfahren VIa ZR 8/21 hat sich der VIa. Zivilsenat der Auffassung des VII. Zivilsenats angeschlossen, den Kläger habe jedenfalls ab dem Jahr 2016 jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal getroffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2022). Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei, habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen, so dass sie durch die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.  

Der VIa. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass sich die Beklagte auch im Verfahren VIa ZR 8/21 auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne, obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz "verzichtet" habe. Diesen Verzicht habe das Berufungsgericht zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Berufungsgerichte auch entschieden, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.  

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt hätten.  

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. Nicht "erlangt" habe die Beklagte dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB - anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB - nicht auf solche Schäden erstrecke.   

Von dem erlangten Kaufpreis (VIa ZR 8/21) bzw. Händlereinkaufspreis (VIa ZR 57/21) könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus  § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.  

Da die Vorinstanzen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung getroffen haben, hat der VIa. Zivilsenat die Sachen zur Klärung der Höhe anzurechnender Vorteile an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.  

Urteile vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21


BGH: Kopien der Betriebskosten Belege reichen nicht immer


Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich grundsätzlich auf die Originale. Ein besonderes Interesse muss der Mieter nicht darlegen. Nur ausnahmsweise reicht die Vorlage von Kopien aus, so der BGH.

Hintergrund: Mieter wollen Original-Belege sehen


Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten über die Vorlage von Abrechnungsbelegen. Die Vermieterin hatte die Betriebskostenabrechnungen für mehrere Jahre erstellt. Die Mieter machten ihr Recht auf Belegeinsicht geltend und verlangten, die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege im Original einzusehen. Die Vermieterin hat den Mietern stattdessen Kopien der Belege übersandt. Dies reicht den Mietern nicht. Sie dringen weiterhin auf Einsicht in die Originale.

Entscheidung: grundsätzlich sind Original-Belege sind vorzulegen


Die Vermieterin kann die Mieter nicht auf Kopien verweisen, sondern muss die Original-Belege zur Einsicht vorlegen.


Eine Betriebskostenabrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil nachzuprüfen. Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung gehört es, dem Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist, die Abrechnung zu überprüfen oder etwaige Einwendungen vorzubereiten.

Das Einsichtsrecht des Mieters bezieht sich grundsätzlich auf die Original-Belege. Das folgt schon aus Wortlaut und Normzweck von § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB. Danach hat der Rechenschaftspflichtige (im Falle einer Betriebskostenabrechnung der Vermieter) Belege vorzulegen, soweit sie erteilt worden sind. Erteilt worden sind die Originale. Auch wenn Original-Belege nicht unbedingt solche in Papierform sein müssen, sondern auch digital übermittelt sein können, sind Kopien Original-Belegen grundsätzlich nicht gleichzusetzen. Zudem sind Original-Belege uneingeschränkt geeignet, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung zu überprüfen, selbst wenn sie durch Kopien ersetzbar sein mögen.


Das Recht, die Originale einzusehen, hängt nicht von einem besonderen Interesse des Mieters ab. So muss ein Mieter, dem ohne sein Einverständnis nur Belegkopien zugänglich gemacht werden, nicht den Verdacht aufzeigen, die Kopien seien manipuliert oder wiesen sonstige Unstimmigkeiten auf.

Nur ausnahmsweise reichen Kopien aus


Nur in Ausnahmefällen beschränkt sich der Einsichtsanspruch des Mieters auf Kopien oder Scans der Belege. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Vermieter von seinem Dienstleister die Belege ausschließlich digital erhalten hat oder dem Vermieter aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar ist, die Originale vorzulegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Stets müssen die Kopien aber geeignet sein, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Zweifel an der Authentizität und Unverfälschtheit der Unterlagen gehen zulasten des Vermieters. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, sodass die Mieter Einsicht in die Originale beanspruchen können. (BGH, Urteil v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20)


Mieter kann keine Kopien verlangen


Dass die Original-Belege maßgeblich sind, gilt auch im umgekehrten Fall, dass der Mieter verlangt, ihm Kopien der Belege zu übersenden. Hier kann der Vermieter den Mieter grundsätzlich auf die Einsicht der Original-Belege in seinen Geschäftsräumen (am Ort des Objektes) verweisen.




Bundesgerichtshof verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Urteile vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 und III ZR 4/21 

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III.  Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.  

BGH zur Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs(BGH) hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.  

Sachverhalt: 

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)" zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die ZBSV 08 lauten auszugsweise: 

"§ 2 Versicherte Gefahren 
Versicherungsumfang 
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; … 

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger 
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: Krankheiten: … Krankheitserreger: … …" 

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.  

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.  

Die Entscheidung des Senats: 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" hinter den Worten "meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift "2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger" und der anschließenden Formulierung "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …" erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten. 

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff "namentlich".  

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die - wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt - u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.  

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.  § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt - wie dargestellt - dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen. 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.1.2022; Vorinstanzen: 
Landgericht Lübeck - Urteil vom 8. Januar 2021 – 4 O 164/20 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21 


BGH: keine pauschale Mietminderung bei coronabedingter Geschäftsschließung; Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage muss im Einzelfall geprüft werden

Der BGH hat nun darüber entschieden, dass eine coronabedingte staatliche Geschäfts- schließung zwar grundsätzlich geeignet ist, eine Mietminderung zu begründen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. 

Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Mietobjekt weiterhin für den tatsächlichen Nutzungszweck zur Verfügung stehe. Das Vorliegen eines Mietmangels ergebe sich nicht bereits aus dem vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts.

Allerdings komme eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Diese berechtige jedoch nicht pauschal zu einer (bestimmten) Vertragsanpassung. Diese müsse immer im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere müssen auch erhaltene finanzielle Hilfsmittel in die Bewertung einfließen.

1/2022


BGH zur Erheblichkeit des Mietrückstandes für eine außerordentliche fristlose Kündigung

In seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 (VIII ZR 32/20) hat der BGH entschieden, dass es bei der Erheblichkeit des für eine außerordentliche fristlose Kündigung herangezogenen Mietrückstandes nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 a) Alt. 2 BGB alleinig auf die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge ankommt. Es spielt hingegen keine Rolle, wie hoch der einzelne monatliche Rückstand in Relation zur monatlichen Gesamtmiete ist. Entsprechenden zusätzlichen richterlichen Anforderungen lässt das Gesetz keinen Raum.

Im konkreten Fall hatte das LG Berlin eine außerordentliche fristlose Kündigung abgelehnt, obwohl die Mietrückstände von zwei Monaten zusammen eine Monatsmiete überstiegen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass für den einen Monat kein „nicht unerheblicher Teil der Miete“ offengeblieben ist, da der Rückstand nur 19 % der Monatsmiete betrug. Einen nicht unerheblichen Rückstand wollten das Gericht erst ab etwa der Hälfte der Monatsmiete akzeptieren. Dieser und allen weiteren zusätzlichen richterlichen Erschwerungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung schoben die BGH-Richter mit ihrem Urteil den Riegel vor.


1/2022


Neue Mieterschutzverordnung / Mietpreisbremse gilt seit 1. Januar 2022 in 203 bayerischen Städten und Gemeinden: Bad Reichenhall, Traunstein & Traunreut dabei, Freilassing künftig raus

Die aktuelle Mieterschutzverordnung läuft Ende des Jahres aus. Deshalb hat die Staatsregierung eine aktualisierte Neufassung erlassen. Diese trat ab 1. Januar 2022 in Kraft und gilt vorerst bis Ende 2025. Auf Basis des neuen, vom Justizministerium in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) wurden nunmehr im Ergebnis 203 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten identifiziert. Zuvor waren es noch 162. Während sich die Lage in 27 Gemeinden verbessert hat, wurden 68 neu in die Mieterschutzverordnung aufgenommen. Die Gemeinden, kommunalen Spitzenverbände und Interessensverbände waren zuvor zu einer Aufnahme in die Mieterschutzverordnung angehört worden. Die Gemeinden hatten dabei Gelegenheit, sich zu äußern, um in die Verordnung aufgenommen oder aus dieser herausgenommen zu werden.Minister Eisenreich: “Wohnungsmangel und Mietpreisanstieg sind eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Eine Begrenzung des Mietpreisanstiegs in Ballungsräumen ist für mich und die Bayerische Staatsregierung ein wichtiges Anliegen. Einfache Lösungen gibt es hier nicht. Notwendig sei ein Bündel an Maßnahmen von Kommunen, Land und Bund in verschiedenen Bereichen. Vor allem soll nach dem Willen der Politik mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden. Aber auch das Mietrecht soll einen Beitrag hierzu leisten. Die neue Bundesregierung ist aufgefordert, diesen umzusetzen, hieß es hierzu aus dem bayerischen Justizministerium.

Hintergrund:

In den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten folgende Regelungen:

  • Mietpreisbremse: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Abgesenkte Kappungsgrenze: Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden.
  • Kündigungssperrfrist: Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum kann der Erwerber von vermietetem Wohnraum dem Mieter erst zehn Jahre (statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarf kündigen.


Die 203 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen seit 1. Januar 2022 die oben genannten Regelungen gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/.

1/2022


Baurecht- Der versteckte Mangel & die Verjährung, immer wieder gerne "genommene" Irrtümer...

Als Rechtsanwalt hört man von Mandanten immer wieder, dass die Verjährung von Mängelansprüchen doch nicht eingetreten sein könne, weil es sich um einen „versteckten Mangel“ handle, für den die Gewährleistungsfrist nicht gelte. Großes Erstaunen auf Seiten des Mandanten macht sich dann regelmäßig breit, wenn man ihm erklärt, dass seine Auffassung unzutreffend ist und es sich um einen in der Baupraxis weitverbreiteten Irrtum handelt, dass die vereinbarte bzw. die gesetzliche Verjährungsfrist nicht für versteckte Mängel gelte.

Verjährungsfristen gelten auch für versteckte Mängel

Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei ei­nem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke vier Jahre, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In der Praxis wird beim sog. VOB-Vertrag regelmäßig § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B abgedungen, indem eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche – entsprechend § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – von fünf Jahren vereinbart wird. Sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist nach BGB als auch die vierjährige Verjährungsfrist nach der VOB/B beginnen mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen.
Die vorgenannten Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten für alle Mängel. Bedeutungslos ist, ob der Mangel offen, verdeckt oder versteckt und leicht oder nur schwer erkennbar gewesen ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt sowohl für offene als auch für verdeckte oder versteckte Mängel einschränkungslos mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen. Weder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB noch § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B stellen darauf ab, welche Qualität ein Mangel aufweist. Durch den Eintritt der Verjährung mit Ablauf der betreffenden Frist soll Rechtsfrieden unabhängig von der Mangelqualität eintreten. Es spielt also gerade keine Rolle, ob ein Mangel versteckt ist und der Auftraggeber deswegen keine Mö­lichkeit hatte, vor Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche geltend zu machen.

Keine Umgehung durch Formularklausel möglich

Diese gesetzliche Regelung der Verjährung von Mängelansprüchen lässt sich im Übrigen auch nicht durch eine Formularklausel im Bauvertag „umgehen“. Eine auftraggeberseitige Klausel beispielsweise, wonach die Verjäh­rungsfrist erst dann beginnt, wenn der Mangel tatsächlich entdeckt worden ist, widerspricht diametral der gesetzlichen Grundwertung in § 634a BGB. Eine solche Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für eine Formularklausel des Auftraggebers, die eine eigene – verlängerte – Verjährungsfrist für verstecke Mängel vorsieht.

Sonderfälle: Arglistig verschwiegene Mängel und Organisationsverschulden

Hat man es mit einem Mangel zu tun, der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten ist bzw. erkannt wird, sollte man prüfen, ob nicht ausnahmsweise spezielle Verjährungs­fristen zugunsten des Auftraggebers herangezogen werden können. Greifen spezielle Verjährungsfristen ein, ist man unter Umständen „noch im Rennen“.
Von Bedeutung sind insoweit zwei Sonderfälle. Dies ist zum einen die Haftung des Auftragnehmers bei arglistig verschwiegenen Mängeln und zum anderen die Haftung des Auftragnehmers für Organisationsverschulden.
§ 634a Abs. 2 BGB bestimmt, dass die dort festgelegten Verjährungsfristen nicht gelten, wenn der Auftragnehmer den Mangel bei der Abnahme arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungs­frist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – also hier der Auftraggeber – von den Umständen, die den Anspruch begründen – also insbesondere von dem Vorliegen des Mangels – und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Unabhängig von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis verjähren die Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel erst in zehn Jahren nach ihrer Entstehung, also nach Ab­nahme der Werkleistung, da sich dann das arglistige Verschweigen auswirkt. Der Auftraggeber kann somit bei einem arglistig verschwiegenen Mangel seine Rechte auch noch wegen Mängeln geltend machen, die sich erst nach mehr als fünf Jahren nach der Abnahme der Werkleistung zeigen. Nach der Rechtsprechung gilt dies ebenfalls für die Verjährungsfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
Vorstehendes gilt entsprechend, wenn den Auftragnehmer ein Organisationsverschulden trifft. Nach der Rechtsprechung muss der Auftragnehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Abnahme mangelfrei ist. Unterlässt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers – wie bei einem arglistigen Verschweigen – erst in der Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.
Zu beachten ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung für eine Haftung des Auftragnehmers wegen arglistigen Verschweigens bzw. wegen Organisationsverschuldens strenge Anforderungen bestehen. Da der Auftraggeber die Beweislast für den gegen den Auftragnehmer erhobenen Vorwurf des arglistigen Verschweigens bzw. des Organisationsverschuldens trägt, gelingt es in der Baupraxis nur in den seltensten Fällen, verstecke Mängel nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B noch mit Erfolg geltend zu machen.


BGH: keine Schadensersatzansprüche gegen Daimler AG wg. Verwendung sog. Thermofenster- #Dieselgate (16.9.2021)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten "Thermofenster" entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt. 


Bundesgerichtshof zur Pflicht von Influencern, ihre  Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen

BGH- Urteile vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20  

Quelle: Pressmitteilung des BGH

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben.

Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sogenannte "Tap Tags" eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines "Tap Tag" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet. 

Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung und nimmt die Beklagten jeweils auf Unterlassung in Anspruch. 

Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram insbesondere Bilder von Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Darüber hinaus unterhält sie eine gewerbliche Internetseite, auf der sie Fitnesskurse und Personaltrainings gegen Entgelt anbietet und einen Online-Shop betreibt. Wird das Profil der Beklagten bei Instagram aufgerufen, erscheint unter anderem ein Hinweis auf diese Internetadresse. 

Einer der vom Kläger beanstandeten Instagram-Beiträge der Beklagten betrifft eine "Raspberry Jam" (Himbeer Marmelade). Beim Anklicken des abgebildeten Produkts erscheint ein "Tap Tag" mit dem Namen des Herstellers. Beim Anklicken des "Tap Tags" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des Herstellers weitergeleitet. Für diesen Beitrag hat die Beklagte von dem Hersteller eine Gegenleistung erhalten. 

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6 UWG zu.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge sind geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten ihres eigenen Unternehmens sowie jedenfalls des fremden Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag zur "Raspberry Jam" erhalten hat. Dieser Beitrag ist nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet. Dies rechtfertigt das beantragte Verbot.   

Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags - abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhält - allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit "Tap Tags" versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt. 

Der die "Raspberry Jam" betreffende Beitrag, für den die Beklagte eine Gegenleistung des Herstellers erhalten hat, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit "Tap Tags" und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers führenden Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag zur "Raspberry Jam" gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist. 
Das Fehlen von Feststellungen zum werblichen Überschuss der übrigen Beiträge wirkt sich auf den Bestand des Berufungsurteils nicht aus, weil die unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform - das Instagram Profil der Beklagten - geltend gemachten Ansprüche schon im Blick auf die geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten des Unternehmens begründet sind, das für die Veröffentlichung des Beitrags zur "Raspberry Jam" eine Gegenleistung erbracht hat.  



BGH: Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators


BGH- Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator , 
Quelle: Pressmitteilung des BGH

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden. 
 
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden. 

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen
 
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls. 


Aufhebungsvertrag- Risiken & Fallstricke für Arbeitnehmer


Häufig legen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor und drohen mit einer Kündigung- Sie als Arbeitnehmer sollten jedoch nicht vorschnell und übereilt unterschreiben. Lassen Sie sich darauf ein, gibt es in aller Regel kein Zurück. Sie geben Ihre Stelle endgültig auf. Daher sollten Sie den Vertrag unbedingt einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt vorlegen.

Andernfalls gehen Sie vornehmlich folgende Risiken ein:

1. Sie geben Ihren Arbeitsplatz ohne Not auf

Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen. Das sollten Sie nur in diesen Fällen tun:
• Sie haben eine Anschlussbeschäftigung sicher.
• Ihnen wird eine attraktive Abfindung zugesichert (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
• Der Arbeitgeber kann Ihnen ohnehin einseitig kündigen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.

Vom letztgenannten Fall ist nur selten auszugehen- in den wenigsten Fällen lässt sich „glasklar“ sagen, dass Sie vor Gericht gegen Ihre Entlassung keine Chance hätten. Ein entsprechend versierter Rechtsanwalt kann für Sie prüfen, ob Sie das Risiko einer (unwirksamen) Kündigung eingehen können. In den meisten Fällen sollten Sie zumindest auf eine höhere Abfindung bestehen.

2. Sie stapeln zu tief bei der Abfindung

Die meisten Aufhebungsverträge sehen eine Abfindung vor. Schließlich muss der Arbeitgeber Sie dazu bewegen, freiwillig Ihren Arbeitsplatz aufzugeben.

Die Höhe der Abfindung hängt im Wesentlichen davon ab, wie gut Ihr Kündigungsschutz ist. Je schwerer der Arbeitgeber eine einseitige Kündigung durchsetzen kann, desto höhere Beträge stehen in Aussicht. Kann der Arbeitgeber nicht kündigen, bleibt ihm nur der Aufhebungsvertrag, um sich von Ihnen zu trennen. Wann Sie in diesem Sinne „hoch pokern“ sollten, lässt sich nur mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet abschätzen.

Zur groben Orientierung wird häufig die folgende Formel herangezogen: 0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Jahre im Betrieb

In vielen Fällen sollte die Abfindung allerdings durchaus deutlich höher ausfallen.

3. Sie riskieren eine Sperrzeit

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Arbeitsagentur gleicht damit über ein bis zwei Jahre 60 – 67% des letzten Nettogehalts aus.

Nach einem Aufhebungsvertrag stellt sich allerdings folgendes Problem: Die Arbeitsagentur geht davon aus, dass Sie an Ihrer Arbeitslosigkeit zumindest freiwillig mitgewirkt haben und kürzt deshalb Ihren Anspruch. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig erst 12 Wochen nach Ihrem letzten Arbeitstag das erste Mal Arbeitslosengeld erhalten. Insgesamt wird die Bezugsdauer sogar um ein Viertel gekürzt.

Allerdings lässt sich eine Sperrzeit in einigen Fällen vermeiden. Können Sie einen wichtigen Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geltend machen, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Allerdings wird Ihnen das nur mithilfe eines versierten und erfahrenen Rechtsanwalts gelingen.

4. Ihre Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet

Es drohen weitere Komplikationen mit dem Arbeitslosengeld: Unter Umständen werden bis zu 60% Ihrer Abfindung faktisch auf die Leistung angerechnet. Davon ist auszugehen, wenn Sie im Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum vereinbaren, das vor Ablauf der Kündigungsfrist liegt. Daher sollte zwischen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und dem Ende Ihres Arbeitsvertrags mindestens die Dauer der Kündigungsfrist liegen.

Wollen Sie dennoch früher aus dem Betrieb ausscheiden und Arbeitslosengeld in voller Höhe beziehen, lassen sich unter Umständen gestalterische Lösungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dafür sind Sie in der Regel auf einen versierten Rechtsanwalt angewiesen.

5. Offener Urlaub und Lohn wird oft nicht ausgezahlt

In aller Regel haben Sie noch offene Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Resturlaub ist in Geld abzugelten, offene Überstunden sind noch nicht ausgeglichen oder Ihr übriger Lohn wurde noch nicht vollständig bezahlt. All dies sollten Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag unbedingt regeln, zumindest jedoch am Ende in der Gesamtschau "einpreisen". Dabei sind ebenfalls manche Fallstricke zu beachten, um nicht mit dem Arbeitslosengeld zu kollidieren.

6. noch ein TIPP: Rechtsschutzversicherung tut gut- diese trägt ihre eigenen Anwaltskosten in Arbeitsgerichtssachen

Passen Sie nicht auf, verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift auf sämtliche Ansprüche. Guter Rat lohnt sich daher- auch der, dieses Risiko als Arbeitnehmer unbedingt vorher mit einem einschlägig deckenden Rechtsschutzvertrag abzusichern und Kosten "abzufedern"- denn bis zum Ende des ersten gerichtlichen Rechtszuges tragen Sie ihre eigenen Rechtsanwaltskosten immer selbst. Rechtzeitig richtig vorgesorgt, können Sie auch das Risiko ihrer Versicherung überbürden. Damit die Freude an der erreichten Abfindung möglichst lange währt.


BGH: Finanzierungskosten in VW #Dieselgate sind ersatzfähiger Schaden


Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.  

Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. 

13.4.2021 Az.: VI ZR 274/20 


BGH: Konzernmotor berechtigt nicht zwingend zu Schadensersatz 

Hürden für Ansprüche weiter erhöht: der Nachweis der Kenntnis des jeweiligen Vorstandes der "Verwender" und damit das Triebwerk übernehmenden Tochter/-Mutter im VW-Konzern von der konstruierenden Konzerntochter/-mutter ist stets nachzuweisen. (BGH Az. VI ZR 505/19)


März 2021 im VW Abgasskandel zu VW Motor EA189 verbaut in einem Fzg der Audi AG


OLG Hamm: Vollkaskoversicherung muss bei Zerkratzen des Autos zahlen- Zerkratzen ist "plötzliches" Ereignis...

Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (20 U 42/20) vom 27.04.2020 hat der Vollkaskoversicherer beim Zerkratzen des Fahrzeuges die Reparaturkosten zu tragen.

Nach den zwischen den Prozessparteien vereinbarten Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei Schäden am Fahrzeug, die durch einen Unfall entstanden sind. Hintergrund des Beschlusses war ein Urteil des Landgerichts Hagen, indem das Gericht angenommen hatte, dass das Zerkratzen des Fahrzeuges nicht nur eine mut- oder böswillige Handlung ist, sondern die Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten ein Unfall ist (BGH, Urteil vom 25.06.1997 - IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, r+s 2015, 599). Denn gemäß der einschlägigen Versicherungsbedingung liegt ein Unfall bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis, wozu auch äußere Einwirkungen auf den Lack des Fahrzeugs gehören, vor.

Der Versicherer hatte argumentiert, es fehle an dem Merkmal der "Plötzlichkeit", wenn der Täter das Fahrzeug nicht nur flüchtig zerkratzt, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl von Kratzern herbeiführt, so dass kein Unfall vorläge. Das hat das Urteil anders gesehen, da das Tatbestandsmerkmal der "Plötzlichkeit" nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es sich um ein besonders schnell ablaufendes Ereignis handeln muss.

Das Gericht hat es als ausreichend erachtet, dass das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand abgestellt und bei der Rückkehr zum Fahrzeug erstmals mit den Lackschäden aufgefunden wurde. Die Frage, ob es sich um eine "böswillige" Beschädigung handelte, kommt es nicht an, so RA Hübner.


BGH: Rost am Auspuff kein Mangel am älteren Gebrauchtwagen

Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist Korrosion normaler Verschleiß und kein Fahrzeugmangel

Für 5.650 Euro kaufte Autofahrerin S bei einem Gebrauchtwagenhändler einen neun Jahre alten Peugeot. Im Kaufvertrag wurde in der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" der Vermerk "TÜV/AU neu" eingetragen. Einige Monate später beanstandete die Käuferin starke Geräusche am Auspuff. In der Werkstatt des Händlers wurde die Schalldämpferanlage geschweißt, doch die Geräusche blieben.

Daraufhin erklärte Frau S den Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Auspuff sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Nachbesserungsversuche des Verkäufers hätten das Problem nicht beseitigt. Doch der Händler weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen: Bei der Übergabe habe das Fahrzeug keine Mängel aufgewiesen, allenfalls normale, altersbedingte Abnutzungserscheinungen. Nur aus Kulanz habe er einige Roststellen ausgebessert.

Nun zog die Käuferin vor Gericht, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 150/18). Von einem Sachmangel der Kaufsache könne hier keine Rede sein, erklärten die Bundesrichter., so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit über 80.000 Kilometern auf dem Tacho seien Rostschäden an der Auspuffanlage nicht außergewöhnlich.

Solange die Korrosion nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtige, stelle sie keinen Mangel des Autos dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Das sei vielmehr eine typische Verschleißerscheinung. Nach dem Kauf sei die Korrosion fortgeschritten, auch das liege in der Natur der Sache. Es sei kein Beweis für einen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn Monate nach dem Kauf Teile der Auspuffanlage als erneuerungsbedürftig einzuschätzen seien.

Dass beim Kauf keine außergewöhnlich fortgeschrittene oder gar sicherheitsrelevante Korrosion vorlag, stehe fest. Der TÜV habe bei der Hauptuntersuchung drei Tage vor dem Kauf die Abnutzungserscheinungen am Auspuff nicht beanstandet. Der Hinweis "TÜV/AU neu" bedeute, dass ein Fahrzeug verkehrssicher sei — nicht mehr und nicht weniger, so Rechtsanwalt Hübner abschliessend.



EuGH sieht Abschalteinrichtungen an Diesel PKW als illegal an

Abschalteinrichtung ist illegal - Stellungnahme des KBA


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg 17.12.2020 ist der Einsatz von Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen nach EU-Recht verboten (Aktenzeichen C‐693/18).


Konkret musste das Gericht prüfen, ob die Abschalteinrichtung, unter die Ausnahmebestimmung in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Europäischen Union (Nr. 715/2007) fällt. Darauf berufen sich Autohersteller, weil die Abschaltvorrichtung den Verschleiß und die Verschmutzung des Motors verhindere.

Verschleiß ist kein Grund für eine Ausnahme

Als Ausnahmen für den Einsatz einer Abschalteinrchtung gilt nach Ansicht des Gerichts aber nur, wenn ein unmittelbarer Motorschaden oder der Ausfall von wichtigen Funktionen drohe. Das sei, so das EuGH bei der eingesetzten Software im VW-Motor EA189 nicht der Fall, Verschleiß oder Verschmutzung des Motors liefern keinen Grund für den Einsatz dieser Technik.


In der Begründung heißt es, so RA Falko Hübner: "Daraus ist zu schließen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern."

Zugrunde liegt ein Fall aus Frankreich bei dem VW-Kunden vor dem Tribunal de Grande Instance in Paris gegen den Volkswagen-Konzern geklagt hatten. Das Urteil stärkt die Rechte für Besitzer älterer Diesel-Pkw, eine Rückrufwelle könnte nun auf die Autokonzerne zurollen. Denn nicht nur Volkswagen ist von dem Urteil betroffen. Auch bei BMW, Mercedes, Volvo, Skoda, Opel, Renault und Fiat sind ähnliche Systeme verbaut.


Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg (KBA) hat am 18.12.2020 zu dem Urteil eine Stellungnahme abgegeben: 

"Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Dezember 2020 zu Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen betrifft ein französisches Strafverfahren, bei dem es entscheidend darauf ankommt, ob die im konkreten Fall verbaute Technik eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Genau geht es um den Verbau einer Umschaltlogik, mit der das Fahrzeug einen Prüfzyklus im Labortest erkennt mit der Folge, dass die NOx-Werte im realen Verkehr steigen. Der EuGH hatte sich mit den Argumenten des Herstellers auseinanderzusetzen, der die Zulässigkeit solcher Abschalteinrichtungen u. a. mit dem Argument des Motorschutzes begründet hatte. Die Entscheidung betrifft damit den seit 2015 bekannten Sachverhalt einer Zykluserkennung.



18.12.2020


BGH zur Verjährung im VW Dieselskandal

Am 14. Dezember 2020, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Verjährung im VW- Dieselskandal . In einer vorläufigen Stellungname positionierten sich die Richter an Deutschlands höchstem Gericht auf Seiten des Volkswagenkonzerns: Die Verjährungsfrist für Klagen gegen VW sei bereits Ende 2018 abgelaufen.

Geklagt hatte ein Verbraucher: Er hatte 2013 einen VW Touran mit dem Motor EA189 gekauft, bei dem eine Abschalteinrichtung entdeckt wurde.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Anspruch auf Schadensersatz für Besitzer von VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA189 bereits verjährt sei. In den Jahren 2019 und 2020 könnten sich Verbraucher nicht mehr gegen den Dieselbetrug wehren. Die Begründung: Mit der Kenntnis des Dieselskandals im Herbst 2015 habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, die am 1. Januar 2019 endete, so die Richter in Karlsruhe.

Verbraucher mit VW-Fahrzeugen haben dennoch weitere Chancen, sich gegen den Betrug der Volkswagen AG im Abgasskandal zu wehren:

-  wenn sich im Fahrzeug ein anderer Motor als der EA189 befindet,
-  wenn der Anspruch auf deliktischen Schadensersatz greift oder
-  wenn der BGH im Februar 2021 die aufgespielten Softwareupdates als illegal einstuft 

Schadensersatzansprüche bezüglich EA288 sowie EA897 und EA898 wohl nicht verjährt

Dieselfahrzeuge mit einem anderen Motor als dem EA189 - wie dem EA288 sowie EA897 und EA898 (V6 & V8 TDI) - sind nicht aktuell von der Verjährung betroffen. Besitzer dieser Fahrzeuge können weiterhin klagen, da die aktuelle Position des BGH ausschließlich den Motor EA189 betrifft. Der Betrug an weiteren VW-Motoren wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, weswegen die Verjährungsfrist später zu laufen begann.

Als weitere Chance sehen Rechtsanwälte jedoch das Recht auf Restschadensersatz - den deliktischen Schadensersatz. Verbraucher können auch nach Eintritt der Verjährung gegen wirtschaftliche Bereicherung eines Konzerns zum Beispiel durch Betrug ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen. Dabei haben Verbraucher bis zu zehn Jahre nach Aufdeckung der Schädigung Zeit, sich rechtlich zu wehren - im VW-Abgasskandal wäre das bis mindestens 2025.

Weitere Ansprüche wegen Softwareupdate möglich

Eine weitere Möglichkeit zur Durchsetzung der Verbraucherrechte könnte sich im Februar 2021 ergeben. Dann verhandelt der BGH über die Rechtmäßigkeit der Softwareupdates, die auf manipulierte Dieselmotoren aufgespielt worden sind. Trotz der Updates wurden zu hohe Abgasemissionen gemessen, was einen weiteren Betrug nahelegt. Sollte der BGH die Softwareupdates als illegal einstufen, würde die Verjährung - auch für den Motor EA189 - von neuem zu laufen beginnen.

14.12.2020

NACHTRAG 17.12.2020

Wer damals nachweislich wusste, dass auch sein Auto betroffen ist, hätte demnach bis spätestens Ende 2018 klagen müssen: nun sind die Schadenersatz-Ansprüche verjährt. (Az. VI ZR 739/20)


LG München I bejaht Entschädigung wegen Betriebsschließung

Das LG München I verurteilte die Bayerische Versicherungskammer zu einer Millionenentschädigung an den Gastwirt. 


Dass Versicherer mit seiner Argumentation indes  nicht durchkommen dürften, darauf lässt nun eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) München I  schließen. Die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des LG gab einer Klage des Gastwirts der Münchner Traditionsgaststätte "Augustiner-Keller" statt und verurteilte die beklagte Versicherung – den Bayerischen Versicherungsverband/Versicherungskammer Bayern (VKB) – zu einer Entschädigung in Höhe von rund einer Millionen Euro für 30 Tage Betriebsschließung zu (Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20). 

Gericht: Rechtmäßigkeit der staatlichen Anordnung für Leistungspflicht irrelevant 

Wie etliche andere Gaststätten in Bayern war auch der Augustiner-Keller am 21. März 2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grundlage einer Allgemeinverfügung geschlossen worden. Er öffnete erst wieder Mitte Mai.  

Die beklagte Versicherung, mit der der Gastwirt Anfang März gerade im Hinblick auf die Pandemie die BSV abgeschlossen hatte, verweigerte jedoch die Leistung. Unter anderem offenbar mit der Begründung, der Wirt hätte zunächst gegen die Schließungs-Anordnung des Ministeriums vorgehen müssen. Dieser Rechtsauffassung erteilte das LG nun aber eine klare Absage. 

Entgegen der Ansicht der Versicherung komme es weder auf die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung noch auf die Rechtsform der Allgemeinverfügung an, so die Kammer. Der Gastwirt habe daher nicht gegen die Anordnung vorgehen müssen. Das Gericht stellt auch klar, dass es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht erforderlich sei, dass das Coronavirus in dem geschlossenen Betrieb aufgetreten sein.  

Schließung aufgrund IfSG, Außerhausverkauf unzumutbar 

Denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei.  

Dies sei, so das LG München I, auch der Fall gewesen. Schließlich hätten sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21. März 2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24. März 2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 - 32 IfSG bezogen. 

Auch den Einwand des Versicherers, der Gastwirt hätte doch immerhin Außerhausverkauf betreiben können, ließ das Gericht nicht gelten: Diese Form des Verkaufs sei dem Augustiner-Wirt unzumutbar gewesen. "Nach Ansicht der Kammer stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss", heißt es in der Mitteilung des Gerichts vom Donnerstag. 

AVB-Verweis auf das IfSG unwirksam 

Weiter rügte das LG auch eine intransparente Klausel in den Bedingungen des Versicherers. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang trotz der Klausel Versicherungsschutz bestehe.  

Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass COVID-19 nicht von der Liste der versicherten Krankheiten umfasst sei und dies auch mit einem Verweis in den AVB auf das IfSG begründet. Das Gericht monierte an dieser Stelle, dass sich die konkreten Bedingungen des Versicherers aber nicht auf die komplette Liste der im IfSG genannten, versicherten Krankheiten erstreckten. Der Versicherungsnehmer müsse so davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.  

Tatsächlich müsste er, zumal das IfSG in den vergangenen Jahren häufig geändert worden sei, Passagen seiner Versicherungsbedingungen "Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen", um letztlich den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent, so das Gericht. 

Keine Anrechnung von Kurzarbeitergeld oder staatlicher Corona-Hilfe 

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung stellte das Gericht auch klar, dass weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen den Anspruch des Gastwirts minderten, da es sich dabei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.  

Diese Rechtsansicht dürfte nicht nur dem beklagten Versicherer weh tun: Dass nach der Lösung der Bayerischen Staatskanzlei nur ein Bruchteil der eigentlich vereinbarten Versicherungssumme –und das "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - gezahlt wird, wurde damit begründet, dass sich durch Kurzarbeitergeld, Soforthilfen von Bund und Land sowie durch ersparte Aufwendungen für Materialkosten der wirtschaftliche Schaden bei den betroffenen Betrieben ohnehin um rund 70 Prozent reduziere. Und von den verbleibenden 30 Prozent würde dann eben "freiwillig" nur die Hälfte übernommen.  Dieser Ansicht folgte das Landgericht i.Ü. nicht.


Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis auch das OLG in München zu dieser Thematik urteilen wird. Das letzte Wort wird wohl der BGH haben.  

8.10.2020

Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen


Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2020 (9 AZR 266/20 (A)) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Es soll geklärt werden, ob er Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt.


Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten beschäftigt. Mit der 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von  Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.


Hintergrund der Entscheidung ist ein vorangegangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15). Danach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit der europäischen Richtlinie RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ein Verfall von Urlaub kann daher grundsätzlich nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.


Das Bundesarbeitsgericht sieht es als entscheidungserheblich an, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Es hat daher den EuGH um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 II GRC im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß §§ 194 I, 195 BGB der 

Die Entscheidung des EuGH ist mit Spannung zu erwarten. In der Praxis könnten sich erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche für Arbeitnehmer ergeben. Sofern Urlaub nicht gewährt und genommen wurde, könnte ein Anspruch auch für den Zeitraum bestehen, der länger als drei Jahre zurückliegt. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen, Arbeitnehmer verständlich und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende eines Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums verfallen werde, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.

8.10.2020


Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch 

Jetzt hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet. Das bedeutet kurz zusammengefasst: dem Geschäft mit massenhaften Abmahnungen wird weitestgehend die Grundlage entzogen. Es handelt sich hierbei bereits um den wiederholten Versuch des Gesetzgebers, Betroffene nunmehr effektiv vor unseriösen Praktiken bei Abmahnungen wegen Kleinverstössen zu schützen.

Abmahnkosten: Abgemahnte müssen bei Kleinigkeiten nicht mehr zahlen

Wenn ein Konkurrent (bzw. dessen Anwalt) zukünftig Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten abmahnt, zum Beispiel einen Verstoß im Impressum, darf er die Kosten dafür nicht mehr dem Abgemahnten in Rechnung stellen. Das gilt auch für DSGVO-Verstöße von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Damit lohnt es sich für Abmahnanwälte nicht mehr, Kleinigkeiten abzumahnen und damit Geld zu verdienen. Außerdem wird bei Bagatell-Verstößen die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro begrenzt. So soll verhindert werden, dass Kleinunternehmen wegen geringer Verstöße in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Verbände müssen in Liste eingetragen sein

Verbände dürfen nur noch abmahnen, wenn sie in einer Liste der Klagebefugten beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Kritisiert wird, dass sich für abmahnwütige Verbände erst einmal kaum etwas ändert. „Es wird viel davon abhängen, ob es dem Bundesamt für Justiz gelingt, (bereits bisher) unseriösen Abmahnvereinen die Aufnahme in die Liste abmahnbefugter Verbände zu versagen und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren“, sagt Rechtsanwalt Falko Hübner, der regelmässig Abmahnopfer vertritt.

Voraussichtlich Anfang Oktober 2020 wird das Gesetz den Bundesrat passieren und anschließend in Kraft treten.

17.9.2020

WEG-Reform: Gesetzesentwurf wird deutlich entschärft- Querulanten künftig ausgebremst

Die Große Koalition hat sich auf Details der WEG- Reform verständigt und den bisherigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Rahmen dieser Verhandlungen deutlich entschärft.

Der Gesetzesentwurf war vor allem aufgrund der geplanten weitreichenden Befugnisse des Verwalters, unter anderem auch von Haus & Grund, scharf kritisiert. So hatte der Entwurf von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) vorgesehen, dass der WEG-Verwalter auch weitreichende Entscheidungen wie den Verkauf von Immobilien im Namen der Gemeinschaft auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer durchführen darf. Diese Kompetenzen wurden nunmehr gekippt, sodass der Verwalter, ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer lediglich solche Maßnahmen durchführen darf, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, lediglich untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der WEG führen. 


Darüber hinaus wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan ausgestattet, der Rechte der Eigentümer gegen der Verwalter auch gerichtlich durchsetzen darf.


Bleiben soll aber, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nunmehr mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Eigentümer be- schlossen werden können. Die Kosten sollen dann von allen Eigentümern getragen werden. Dies soll verhindern, dass einzelne querulatorische Eigentümer notwendige Umbauarbeiten verhindern können.


Ebenso weiterhin geplant ist die Möglichkeit eines jeden Wohnungseigentümers, von der Gemeinschaft verlangen zu können, für sich eine Lademöglichkeit für E-Autos zu errichten, den Einbruchsschutz oder die Barrierefreiheit zu verbessern oder sich einen Glasfaseranschluss schaffen lassen kann, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Auch der bislang im Gesetzesentwurf vorgesehene besondere Fachkundenachweis für Verwalter wurde durch eine Zertifizierung ersetzt. Für ei- nige Berufsgruppen, die gewöhnlich eine Haus- verwaltung unterhalten, soll diese Zertifizierung automatisch gelten. 

Die Reform könnte nun zum 1.11.2020 in Gesetzeskraft erwachsen.



17.9.2020


#Dieselgate Update bei Fahrzeugen mit Motoren von VW Bauart EA189 u.a.

Stiftung Warentest schreibt URTEILE fort.

Nach höchstrichterlichem Urteil hat Volkswagen über Jahre Millionen Diesel-Käufer hinters Licht geführt - bis der Abgasbetrug im September 2015 aufflog. Für den BGH ist dies nun ein entscheidender Wendepunkt. Die neuen Entscheidungen (Stand 09/20)

Tausende Diesel-Kläger, die ihr Auto erst nach Auffliegen des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben, bekommen keinen Schadenersatz von Volkswagen. Dem Konzern sei ab diesem Zeitpunkt kein sittenwidriges Verhalten mehr vorzuwerfen, urteilte der Bundesgerichtshof(BGH) nun.

 

Für die Karlsruher Richter gab es später keinen Grund mehr, der Abgastechnik blind zu vertrauen. Was der Einzelne von dem Skandal mitbekommen oder darüber gedacht hat, spielt keine Rolle.(Az. VI ZR 5/20).

In einem regelrechten Verkündungs-Marathon unmittelbar vor der Sommerpause sprachen die obersten Zivilrichter gleich vier Diesel-Urteile an einem Tag. Dabei entschieden sie auch zwei andere strittige Punkte zugunsten von Volkswagen. Der Konzern schuldet getäuschten Kunden zwar Schadenersatz, aber keine sogenannten Deliktszinsen auf das in das Auto gesteckte Geld (Az. VI ZR 354/19, VI ZR 397/19). Und Vielfahrer, die die durchschnittliche Laufleistung ihres Autos ausgereizt haben, gehen ganz leer aus (Az. VI ZR 354/19).

 

Verbraucheranwälte hoffen dagegen noch auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

 

Das bedeuten die neuen BGH-Entscheidungen im Einzelnen:

 

- Kein Schadenersatz bei Autokauf ab Herbst 2015:


Der Wolfsburger Autobauer war am 22. September 2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung an die Aktionäre und einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit gegangen. Von da an war das Thema über Monate groß in den Medien. Volkswagen hatte damals auch eine Internetseite eingerichtet, auf der Autobesitzer überprüfen konnten, ob auch ihr Wagen einen Motor mit der illegalen Abgastechnik hat. Angestoßen vom Kraftfahrt-Bundesamt lief die Entwicklung eines Software-Updates.

Angesichts dieser Verhaltensänderung sehen die Richter neue Umstände. Schon die Ad-hoc-Mitteilung sei geeignet gewesen, das Vertrauen potenzieller Gebrauchtwagenkäufer zu zerstören. Eine Arglosigkeit, die VW hätte ausnutzen können, habe es damit nicht mehr gegeben.

Die Richter räumen zwar ein, dass der Konzern erst unter Druck reagiert habe und möglicherweise auch noch mehr hätte beitragen können. Für den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung sei das aber zu wenig, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Die Aufklärung jedes einzelnen Käufers sei nicht erforderlich.

Der Kläger in dem Muster-Fall aus Rheinland-Pfalz, der seinen VW Touran erst im August 2016 gekauft hatte, geht deshalb leer aus. Allen Klägern, die ihren VW-Diesel vor dem 22. September gekauft haben, hatte der Senat wegen der Täuschung schon im Mai grundsätzlich Schadenersatz zugestanden. Seiters betonte, es gebe auch keinerlei Anlass, an diesem Grundsatz-Urteil noch irgendetwas zu ändern. Das betrifft die übrigen rund 50 000 noch offenen Verfahren.

Volkswagen will diese Fälle nicht mehr vor Gericht durchfechten, sondern jedem Kläger eine individuelle Summe anbieten. Wer sich darauf einlässt, soll sein Auto behalten dürfen. Der Schadenersatz setzt die Rückgabe des Autos voraus. Außerdem müssen sich Betroffene auf den Kaufpreis die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Dieser Weg ist deshalb nicht für alle Kläger eine attraktive Option.

 

- Keine Deliktszinsen für Diesel-Kläger:

 

Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld "entzieht". Klassischer Fall ist ein Diebstahl. Hier ging es um die Frage, ob VW erfolgreichen Diesel-Klägern den Kaufpreis ihres Autos rückwirkend verzinsen muss.

Nein, sagt der BGH. Die Kunden hätten im Austausch ein voll nutzbares Auto bekommen. Damit sei ausgeglichen, dass sie das Geld nicht anderweitig verwenden konnten. Wie intensiv der Käufer das Auto tatsächlich genutzt hat, spielt für die Richter keine Rolle.

 

Land- und Oberlandesgerichte hatten Klägern teils vierstellige Summen zugesprochen. Der Wolfsburger Autobauer schweigt zur gesamten Größenordnung. Aber der BGH-Anwalt des Konzerns hatte gesagt, wegen der großen Zahl an Verfahren gehe es um sehr viel Geld.

 

- Kein Schadenersatz mehr für Vielfahrer:

 

Bei der Bestimmung der Ansprüche verrechnet der BGH den gezahlten Kaufpreis mit den seither zurückgelegten Kilometern. Ist jemand sehr viel gefahren, bleibt unter Umständen nichts mehr übrig.

Das sei auch zumutbar, stellen die Richter nun klar. Der finanzielle Schaden durch den Kauf sei dann durch die Nutzung des Autos vollständig ausgeglichen. Im entschiedenen Fall hat der VW Passat inzwischen rund 255.000 Kilometer auf dem Tacho. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250.000 Kilometer schafft. Damit ist die Laufleistung ausgeschöpft - der Kläger bekommt nichts mehr.

30.7.2020

OLG Koblenz erteilt VW die nächste Schlappe: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Gewinnmaximierung- VW ruft nun BGH im Revisionsverfahren an (12.6.2019)

Schadenersatzforderungen von Dieselauto-Käufern gegen Autohändler sind verjährt, wenn sie später als zwei Jahre nach der Auslieferung der Fahrzeuge eingereicht wurden (OLG München, OLG Stuttgart; 17.3.2019)

 

Für Autobesitzer, deren Klage wegen Mängelgewährleistung gegen Autohändler abgewiesen wurde, könnten aber noch die Volkswagen AG wegen arglistiger Täuschung auf Schadenersatz verklagen;

BGH: Hinweisbeschluss illegale Abschalteinrichtung ist Sachmangel (22.2.2019)

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur VW-Dieselaffäre konkret Stellung bezogen. Das oberste deutsche Gericht hatte in einem sogenannten Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass die illegale Abschalteinrichtung in Millionen von VW-Dieselmotoren voraussichtlich als Sachmangel eingestuft werde. Ein Neuwagen mit Abschalteinrichtung wäre danach mangelhaft, der Käufer hätte Anspruch auf einen mangelfreien Ersatz.

 

Empfehlung für alle weiteren Diesel-Fahrer

Der Vorgang dauert nur wenige Minuten und sichert Ihre Ansprüche vor der Verjährung. Es entstehen für Sie keinerlei Kosten. Nach verbreiteter Rechtsauffassung ist eine Anmeldung nun nicht mehr möglich. Nicht so Myright: hier geht man von einer Verjährung frühestens zum 31. 12. 2019 aus, 

da nicht der Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Dieselskandals im Herbst 2015, sondern vielmehr der Versand der entsprechenden Schreiben durch 

VW im Februar 2016 die Verjährung zum laufen bringen soll. Ansonsten bliebe nur mehr die Geltendmachung individueller Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind, insbesondere zu EA 897. Gerade hat auch das LG Krefeld DIESEL Geschädigten von VW neuen Mut gemacht: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung konstatiert das LG Krefeld, freilich will VW auch dieses neue Urteil nicht gegen sich rechtskräftig werden lassen. 

VW EA897/ Daimler, BMW, und andere Hersteller 

Wenn Sie Eigentümer eines Fahrzeugs der Hersteller VW, Audi und Porsche mit der Motorbaureihe EA897 (ab 6-Zylinder und 3.0l Hubraum: V6 TDI) oder anderer Marken wie BMW, Daimler, Opel, Ford, Renault, Peugeot u.a. sind, droht Ihnen derzeit keine Verjährung Ihrer Ansprüche. Dies gilt ebenso für Fahrzeugtypen von VW, Audi, Seat und Skoda, für die kein Software-Update angeboten wurde. Insofern bestand wohl auch hier zum Jahresende 2018 noch kein akuter Handlungsbedarf.

Wenn Sie wünschen, können Sie uns zur Vorbereitung Ihrer Anspruchsdurchsetzung bereits jetzt Informationen und Unterlagen zu Ihrem Fahrzeug zusenden. So können wir Ihre Unterlagen bereits vor unserem nächsten Gespräch sichten und Ihnen eine erste Einschätzung geben. Wenden Sie sich einfach an uns.

EA897 sind damit auch betroffen.

 

Entscheidungen des LG TRAUNSTEIN aus 2018, 2019

 

Sensationsurteil des LG Koblenz zum illegalen Thermofenster im Porsche Cayenne Diesel EU5 (Audi V6 Diesel EA 897) (nicht rechtskräftig)

EA288 auch betroffen

https://www.merkur.de/wirtschaft/diesel-skandal-volkswagen-muss-fuer-manipulationen-haften-vw-reagiert-zr-12995874.html

 

15.12.2019

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der AUDI AG - Bußgeldbescheid gegen die AUDI AG im #Dieselgate- auch für V6 & V8 TDI Motoren von Audi: 800 Mio Euro

 

Die Staatsanwaltschaft München II hat mit Bescheid vom 16.10.2018 gegen die Audi AG wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 800 Millionen Euro verhängt. Die Audi AG hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Das wegen der Diesel-Affäre geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die AUDI AG ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Bußgeldbescheid hat keine Auswirkungen auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München II gegen natürliche Personen im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre. Dies gilt für die Verfolgung sowohl von Straftaten als auch von Ordnungswidrigkeiten.
 
Mit der Geldbuße gegen die AUDI AG wird eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) im Zusammenhang mit der Erteilung von behördlichen Genehmigungen für Diesel-Fahrzeuge, die nicht den regulatorischen Anforderungen im Hinblick auf den Ausstoß von Stickoxiden entsprachen, und dem Vertrieb dieser Fahrzeuge geahndet. Betroffen sind zum einen von der AUDI AG hergestellte V6 und V8 Dieselaggregate, die in Fahrzeugen der Marken AUDI, Volkswagen und Porscheeingebaut waren, und zum anderen AUDI-Fahrzeuge, die mit Dieselmotoren der Typen EA 189 und EA 288 der Volkswagen AG ausgestattet waren. Die Sachverhalte beziehen sich auf den Zeitraum 2004 bis 2018 und umfassen den europäischen und den US-amerikanischen Markt sowie bestimmte weitere Absatzmärkte, insgesamt ca. 4,992 Millionen Fahrzeuge. Bezüglich eines Teils dieser Fahrzeuge, darunter ca. 470.000 Fahrzeuge mit V6 und V8 Dieselmotoren der AUDI AG, liegen bislang abschließende Beanstandungen durch das Kraftfahrtbundesamt vor.

Aufgrund der festgestellten Aufsichtspflichtverletzung wurde die Begehung vorsätzlicher Straftaten aus dem Unternehmen heraus ermöglicht.

Die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen ergibt sich aus § 30 OWiG. Die Höhe der Geldbuße setzt sich aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammen. 

Im Rahmen der Ahndung der Ordnungswidrigkeit wurde der gesetzliche Höchstbetrag von fünf Millionen Euro festgesetzt. 

Mit den übrigen 795 Millionen Euro werden die wirtschaftlichen Vorteile der AUDI AG aus dem pflichtwidrigen Verhalten abgeschöpft. Hierbei wurden Gewinne aus der Veräußerung der betroffenen Fahrzeuge, ersparte Aufwendungen für die Herstellung zulassungskonformer Fahrzeuge sowie Wettbewerbsvorteile berücksichtigt.

 

Diesen Vorteilen wurden die von der AUDI AG bereits aufgewandten Kosten für die Umrüstung betroffener Fahrzeuge gegenübergestellt und auch die in den USA im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre geleisteten erheblichen Straf- und Vergleichszahlungen berücksichtigt. 

Von dem Bußgeldbescheid unberührt bleiben zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik, insbesondere auch Ansprüche, die bereits bei Zivilgerichten anhängig sind. (Quelle: Pressemitteilung 13 der Staatsanwaltschaft Münchebn 2 vom 16.10.2018)

 

Erstmals hat im VW-Abgasskandal in der Hauptsache das OLG München entschieden- Verjährung droht

Es handelt sich zwar nur um eine Kostenentscheidung, jedoch bezieht das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 23. März 2017, Az. 3 U 4316/16, klar Stellung zum VW-Abgasskandal. Es hat den dortigen Händler zur Kostentragung verpflichtet, weil das OLG München nach einer Prüfung davon ausgeht, dass der Geschädigte das Berufungsverfahren gewonnen hätte, so Rechtsanwalt Falko Hübner jetzt in Laufen.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10.10.16, 3 O 709/16. Das Landgericht Traunstein hatte eine Rücktrittsklage gegen einen Händler abgewiesen und insbesondere mitgeteilt, dass dahinstehen könne, ob ein Mangel an dem Fahrzeug vorliegt. In jedem Fall sei ein Rücktritt nicht gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Der Verhandlungstermin war auf den 22.03.2017 bestimmt.

 

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 8.3.2017 angekündigt hat, das Fahrzeug zurückzunehmen und die Finanzierung bei der Bank abzulösen. Die bisher vom Kläger bezahlten Finanzierungsraten würden inklusive Zinsen erstattet, von dem sich daraus errechnenden Betrag würden 2.000 € abgezogen. Unstreitig wies das Fahrzeug bereits am 06.09.2016 einen Kilometerstand von 80.162 km auf. Offensichtlich wollte weder der Händler noch der VW-Konzern eine obergerichtliche Entscheidung in der Sache selbst mit einer entsprechenden bundesweiten Signalwirkung riskieren, meint Rechtsanwalt Falko Hübner.

​Nachdem der Händler mehr an den Kläger gezahlt hatte, als dieser mit seiner Klage verlangte (der Kläger wollte 6,3 Cent je Kilometer Nutzung bezahlen), war einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht München in der Hauptsache durch Urteil der Boden entzogen. Es musste nur noch über die Kosten entschieden werden. Genau dies tat das Oberlandesgericht München nun in seinem Beschluss.

Das Oberlandesgericht München teilte wörtlich mit:

„Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist.“

 

​Das Oberlandesgericht teilt daher unmissverständlich klar, dass es die Klageabweisung durch das Landgericht Traunstein nicht akzeptiert und den Händler verurteilt hätte. Das Oberlandesgericht teilt außerdem mit, dass der Händler sich im Rahmen der Nachbesserung das Verhalten des VW-Konzerns zurechnen lassen müsse. Nach dem BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06, muss sich ein Käufer eines Fahrzeugs nicht auf eine Nachbesserung einlassen, die von demjenigen angeboten wird, der arglistig getäuscht hat. In einem solchen Fall kann ein Käufer nicht auf eine Nachbesserung verwiesen werden. Nach dieser Ansicht muss sich daher kein Käufer eines Fahrzeugs auf die von VW angebotene Nachbesserung verweisen lassen, sondern kann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer Zurechnung verlängert sich die Verjährungsfrist außerdem bis Ende 2018.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung. Nachdem in den letzten Wochen zahlreiche Urteile gegen VW direkt und gegen Händler ergangen sind, hat nunmehr auch ein Obergericht erstmals klar Stellung bezogen in einer Hauptsache. Geschädigte haben es jetzt leichter, Ihre Ansprüche weiter durchzusetzen. Geschädigte sollten jetzt schnell handeln, da die Ansprüche für betroffene Fahrzeuge gegen VW und deren Marken sowie gegen deren Händlerin Falle der EA189 Motoren Ende 2018 zu verjähren drohen, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen abschliessend. Stand: 03/18

UPDATE 29.9.2017

Das Oberlandesgericht teilt daher unmissverständlich mit, dass es die Klageabweisung durch das Landgericht Traunstein nicht akzeptiert und den Händler verurteilt hätte. Das Oberlandesgericht teilt außerdem mit, dass der Händler sich im Rahmen der Nachbesserung das Verhalten des VW-Konzerns zurechnen lassen müsse. Nach dem BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06, muss sich ein Käufer eines Fahrzeugs nicht auf eine Nachbesserung einlassen, die von demjenigen angeboten wird, der arglistig getäuscht hat. In einem solchen Fall kann ein Käufer nicht auf eine Nachbesserung verwiesen werden. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Hübner muss sich daher kein Käufer eines Fahrzeugs auf die von VW angebotene Nachbesserung verweisen lassen, sondern kann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten.

auch besonders lesenswert zum Thema:

 

WARUM SIE GERADE JETZT GEGEN VW KLAGEN SOLLTEN - Zitate aus Urteilen (aus Handelsblatt online 14.03.2018)

 

Entscheidung des LG München I bei #Dieselgate zum EA 189 Motor

Urteile gegen den VW- Konzern (vorläufig)- z.Zt. Erfolgsaussichten bei betroffenen Fzgen ca. 80% zugunsten der geschädigten Dieselkäufer... Verjährung droht

Diese Landgerichte haben bereits für Diesel-Fahrer entschieden:

Landgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2017, Az. 12 O 109/17
Landgericht Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. I-1 O 227/16
Landgericht Baden Baden, Urteil v. 27.04.2017, Az. 3 O 123/16
Landgericht Bayreuth, Urteil v. 16.05.2017, Az. 23 O 243/16
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.11.2017, Az..9 O 103/17
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 16.10.2017, Az. 6 O 149/16
Landgericht Bochum, Urteil v. 29.12.2017, Az. I-6 O 96/17
Landgericht Braunschweig, Urteil v. 12.10.2016, Az. 4 O 202/16
Landgericht Bonn, Urteil v. 14.09.2017, Az. 19 O 76/16
Landgericht Detmold, Urteil v. 11.05.2017, Az.. 9 O 140/16
Landgericht Dortmund, Urteil v. 06.06.2017, Az. 12 O 228/16
Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2018, Az. 7 O 212/16
Landgericht Erfurt, Urteil v. 17.05.2017, Az. 3 O 1515/16
Landgericht Essen, Urteil v. 12.10.2017, Az. 6 O 302/17
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil v. 17.07.2017, Az. 13 O 30/17
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 20.10.2017, Az. 2-26 O 67/17
Landgericht Freiburg, Urteil v. 09.06.2017, Az. 2 O 140/16
Landgericht Gießen, Urteil v. 26.09.2017, Az. 2 O 110/17
Landgericht Hagen, Urteil v. 05.05.2017, Az. 8 O 135/16
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27. Oktober 2017, Az. 308 O 356/16
Landgericht Heilbronn, Urteil v. 15.08.2017, Az. 9 O 111/16
Landgericht Hildesheim, Urteil v. 12.09.2017, Az. 3 O 5/17
Landgericht Ingolstadt, Urteil v. 12.07.2017, Az.. 33 O 1160/16
Landgericht Itzehoe, Urteil v. 16.10.2017, Az. 7 O 42/17
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.03.2017, Az. 4 O 118/16
Landgericht Kleve, Urteil v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16
Landgericht Köln, Urteil v. 18.07.2017, Az. 22 O 59/17
Landgericht Krefeld, Urteil v. 04.10.2017, Az. 2 O 19/17
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil v. 13.06.2017, Az. 2 O 259/16
Landgericht Lübeck, Urteil v. 16.05.2017, Az. 9 O 101/16
Landgericht Lüneburg, Urteil v. 2.6.2016, Az.. 4 O 3/16
Landgericht Magdeburg, Urteil v. 15.06.2017, Az. 9 O 1498/16 *431*
Landgericht Mainz, Urteil v. 16.08.2017, Az. 5 O 411/16
Landgericht Mönchengladbach, Urteil v. 01.06.2017, Az. 10 O 84/16
Landgericht Münster, Urteil v. 28.06.2017, Az.02 O 165/16
Landgericht München II, Urteil v. 07.07.2017, Az. 10 O 2708/17
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 10.10.2017, Az. 9 O 1368/17

Landgericht Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16
Landgericht Oldenburg, Urteil v. 1.9.2016, Az. 16 O 790/16
Landgericht Osnabrück, Urteil v. 13.09.2017, Az. 2 O 551/16
Landgericht Paderborn, Urteil v. 07.04.2017, Az.2 O 118/16
Landgericht Potsdam, Urteil v. 04.01.2017, Az. 6 O 211/16
Landgericht Regensburg, Urteil v. 07.06.2017, Az. 1 O 1522/16 (2)
Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017, Az.12 O 104/16
Landgericht Stade, Urteil v. 05.07.2017, Az. 2 O 116/16
Landgericht Stralsund, Urteil v. 10.03.2017, Az. 4 O 396/16
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 16.08.2017, Az. 29 O 590/16
Landgericht Traunstein, Beschluss v. 10.10.2016, Az. 3 O 709/16
Landgericht Trier, Urteil v. 07.06.2017, Az. 5 O 298/16
Landgericht Ulm, Urteil v. 11.09.2017, Az. 2 O 182/17
Landgericht Wuppertal, Urteil v. 26.04.2017, Az. 3 O 156/16
Landgericht Würzburg, Urteil v. 26.04.2017, Az. 73 O 1457/16
Landgericht Zwickau, Urteil v. 12.05.2017, Az. 7 O 370/16

BGH : Banken dürfen teure Bauspar-Altverträge vorzeitig nach 10 Jahren kündigen

 

Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in Karlsruhe, so Haus & Grund Vorsitzender, Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Der Richterspruch entscheidet zwei Prozesse, die die Bausparkasse Wüstenrot mit gekündigten Kundinnen führt (Az. XI ZR 185/16 u.a.). Weil die obersten Zivilrichter die Linie für die gesamte deutsche Rechtsprechung vorgeben, ist das Urteil aber von größerer Bedeutung. Beim BGH sind derzeit mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig, so Hübner. Außerdem ist mit dem Urteil für die Kassen der Weg frei, um weitere Verträge kündigen zu können.

Die Bausparkassen haben ihren Kunden seit 2015 schätzungsweise 250.000 unvollständig besparte Verträge gekündigt, die für heutige Verhältnisse ungewöhnlich hohe Zinsen abwerfen. Viele Bausparer nehmen ihr Darlehen deshalb nicht in Anspruch und lassen den Vertrag möglichst lange als reine Sparanlage laufen.

 

Wegen der seit Jahren extrem niedrigen Zinsen finden Sparer kaum mehr rentable Anlageformen. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen leicht zu bekommen. Das höhlt das klassische Bauspar-Modell aus. Denn auf dessen Hauptvorteil, ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen, ist kaum jemand angewiesen. 

Das Ansparen sei aber dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen, so die Richter. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. Ist der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Institute laut BGH-Urteil ein Kündigungsrecht. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen waren demnach rechtens.

 

In der anhaltenden Niedrigzinsphase ist der einst festgeschriebene Zinssatz für die Bausparkassen inzwischen eine wirtschaftliche Belastung. "Den Bausparkassen fällt außerdem auf die Füße, dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben", so Hübner weiter: "Heute gibt es solche Zinssätze so gut wie nirgendwo mehr."

 

Aus Sicht der Institute geht es vorrangig darum, durch regelmäßige Einzahlungen den Anspruch auf ein günstiges Darlehen zu erwerben. "Ein Bausparvertrag ist kein normaler Sparvertrag", hatte die Bausparkasse vor Gericht argumentiert.

 

Für die unterlegenen Bausparer wurde darauf verwiesen, dass es hier um langjährige Verträge gehe, so Hübner abschliessend: Beim Abschluss wisse niemand, ob er das Darlehen in der Zukunft tatsächlich gebrauchen könne. Den Kassen hätte klar sein müssen, dass sich die Verhältnisse ändern können. "Dass jetzt eine Niedrigzinsphase eingetreten ist, darf nicht zulasten der Kunden gehen", so die Bausparerseite. Der BGH hat sich letztendlich auf die Seite der Bausparkassen geschlagen.

 

LG Regensburg: VW-Dieselgate: Händler erstmalig zur Nachlieferung mangelfreien Fahrzeugs ohne Nutzungsentschädigung verurteilt

In einer neuen Entscheidung im VW-Skandal hat sich das Landgericht (LG) Regensburg auf die Seite des Kunden gestellt. Das Besondere: Der Kläger muss keinen Nutzungsersatz zahlen.

Im VW-Abgasskandal hat ein deutsches Gericht einen Vertragshändler erstmals zur Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Wie Rechtsanwalt Falko Hübner jetzt in Laufen mitteilte, hat der Kunde den von den Software-Manipulationen betroffenen Wagen zurückzugeben– eine Entschädigung für die Fahrzeugnutzung muss er aber nicht bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 967/16).


Der Kläger hatte einen Seat Alhambra mit dem Skandalmotor EA189 (Version 2,0 TDI) im März 2015 bei einem Seat-Händler gekauft und Mitte Mai zugelassen. Nach Aufdeckung der Dieselaffäre entschied er sich gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag, stattdessen machte er die Nachlieferung eines aus der aktuellen Serienproduktion stammenden Modells mit Euro-6-Norm geltend. Dies lehnte das Autohaus ab, weshalb der Kunde vor Gericht zog.

Dort hatte er Erfolg, so Hübner: das Landgericht Regensburg sah in der verbauten Prüfstandserkennung einen gravierenden Sachmangel. Deshalb stehe dem Kläger das Recht zu , Nacherfüllung zu verlangen, "wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder – wie hier – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt". Nach Ansicht des Gerichts liegt keine sogenannte Unmöglichkeit für den Händler vor, weil nach den verwendeten Standard-AGB des VW-Konzerns der Fahrzeugkäufer weitgehende Konstruktion- oder Formänderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen muss und dies umgekehrt auch für den Verkäufer gelten muss. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion sei daher möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserung aufweise, so Hübner weiter.

Laut Mitteilung konnte sich der Seat-Händler auch nicht darauf berufen, dass die Nachbesserung erheblich kostengünstiger sei als die Nachlieferung. Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es derzeit noch ungewiss sei, ob das vom Hersteller angebotene Software-Update überhaupt wirksam sei und wie sich der Wiederverkaufswert des betroffenen Fahrzeugs entwickle. Außerdem drohe bei einer mangelhaften Nachbesserung im Zuge des Rückrufs eine Verjährung der Gewährleistungsrechte.

Nutzungsersatz muss der Kläger dem Gericht zufolge nicht leisten, "weil es weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB)". Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag oder auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz müssen Geschädigte dagegen Nutzungsersatz zahlen, wenn sie das Fahrzeug zurückgeben.

Abgas-Klagen laufen zurzeit an vielen Landgerichten, so Hübner abschliessend: die Rechtsprechung hierbei sei bislang noch uneinheitlich. So werde nunmehr auch damit argumentiert, die Fahrzeuge verfügten über keine gültige Zulassung des KBA (Kraftfahrbundesamt) zum Verkehr mehr, da die Abschalteinrichtungen illegal und damit unzulässig seien, wofür VW zu haften habe.

BGH: zur Fahndung ausgeschriebener, gestohlener Gebrauchtwagen darf zurückgegeben werden

 

Einen Gebrauchtwagen, bei dem sich herausstellt, dass er international zur Fahndung ausgeschrieben ist, muss der Käufer nicht behalten. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nicht ganz alltäglichen Fall entschieden.

 

Im Mittelpunkt der Geschichte steht ein Rolls-Royce Corniche Cabrio, das ein Mann 2012 für knapp 30.000 Euro gekauft hatte. Lange Freude hatte er daran jedoch nicht: Als er den Oldtimer anmelden wollte, stellte ihn die Polizei sicher – er war in Frankreich als gestohlen gemeldet.

 

Bis heute ist der Fall nicht aufgeklärt, aber inzwischen vermuten die Ermittler, dass dahinter Versicherungsbetrug steckte. Der Käufer bekam seinen Wagen zurück und konnte ihn Ende 2013 zulassen. Doch inzwischen will er ihn nicht mehr haben. Denn der Rolls-Royce ist im Schengener Informationssystem weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben. Damit wird jeder überwachte Grenzübertritt zur Geduldsprobe, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Die Karlsruher Richter hatten nun zu klären, ob der Mann deshalb im Mai 2014 vom Kauf zurücktreten durfte und jetzt entschieden: durfte er. Schon der Eintrag in der Fahndungsliste sei ein Rechtsmangel. Denn der Autokäufer müsse ständig befürchten, in eine Kontrolle zu geraten und den Wagen erneut einzubüßen. Auch ein Weiterverkauf sei nur schwer vorstellbar, wenn er dem Interessenten reinen Wein einschenke und damit das Auto nicht wirklich verkaufen könne, so Hübner weiter.

 

BGH schwächt Mieterrechte bei Eigenbedarf- auch Gesellschafter können Eigenbedarf haben

Enttäuschendes Urteil für Wohnungsmieter: Sie müssen auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft mit Verweis auf Eigenbedarf die Kündigung schicken.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nach einer abweichenden, mieterfreundlichen Entscheidung aus München seine bisherige Rechtsprechung, die so etwas zulässt.

Für Mieter kommt es jetzt jedoch noch dicker: Bisher wurde eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht seiner Pflicht nachkam, als Ersatz eine freie Wohnung im selben Haus anzubieten. Künftig bleibt es bei der Kündigung, der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadenersatz, etwa für die Umzugskosten im Fall einer sogenannten „vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung“.

In dem Fall ging es um ältere Eheleute aus München, die nach mehr als 30 Jahren ihre Mietwohnung räumen sollen. Das Haus gehört inzwischen vier Geschäftspartnern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Einer der Gesellschafter hat Eigenbedarf für seine Tochter und deren Familie angemeldet. Die Mieter halten den Kündigungsgrund für vorgeschoben. Die GbR hat das Haus in begehrter Lage am Isar-Ufer nach und nach saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nur die 166-Quadratmeter-Wohnung des Ehepaars fehlt noch, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Das Landgericht München hatte die Räumung zuletzt verhindert und sich damit gegen den BGH gestellt. Mit der Argumentation: Eine GbR sollte keinen Eigenbedarf anmelden können - alles andere bedeute für die Mieter "ein erhöhtes, schwerer überschaubares Risiko".

Das sehen die BGH-Richter weiterhin anders: Sie verweisen auf Miteigentümer- oder Erbengemeinschaften, die ebenfalls groß und unübersichtlich sein können. Trotzdem sei deren Mitgliedern die Eigenbedarfskündigung erlaubt. Außerdem begründet der Senat seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber in zwei Mietrechtsreformen eine Änderung zulasten der GbR offensichtlich nicht für nötig hielt.

Die Mieter widersetzen sich auch, weil ihnen die GbR ihrer Auffassung nach eine freie 76-Quadratmeter-Wohnung hätte anbieten müssen. Das macht die Kündigung nach der neuen BGH-Linie aber nicht unwirksam, so Hübner weiter. Der BGH hat das Verfahren indes an das zuständige Landgericht zurückverwiesen: dieses muss den Fall neu verhandeln, weil nicht geprüft wurde, ob an dem angeblichen Eigenbedarf der Tochter etwas dran ist oder der Auszug für die Mieter eine unzumutbare Härte wäre. (Az. VIII ZR 232/15)

 

 

BGH: Ausschluss der E-Mail-Kündigung ist rechtswidrig

Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden ausschließt, handelt rechtswidrig. (BGH, Urteil vom 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15).

 

Es ging um die AGB-Klausel einer bekannten Dating-Plattform:

 

"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E.  GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

 

Der BGH stufte diese Regelung als unwirksam sein. Es sei unzulässig, wenn das Unternehmen einerseits alle sonstigen rechtlich verbindlichen Erklärungen per E-Mail zulasse (wie z.B. den Vertragsschluss zulasse), bei der Kündigung hingegen die Möglichkeit der E-Mail-Kommunikation nicht erlaube. Damit werde der Kunde einseitig benachteiligt. Die Unangemessenheit offenbare sich auch in dem Umstand, dass die Firma sich vorbehalte, eine außerordentliche Kündigung auch per E-Mail auszusprechen, der Kunde hingegen die postalische Schriftform einhalten müsse.


Die Entscheidung nimmt etwas vorweg, was ohnehin bald für alle Unternehmen in Deutschland gelten wird. 

Ab dem 1. Oktober 2016 gilt ein neuer § 309 Nr. 13 BGB. Dieser wird dann lauten:

"(...) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“

 

BGH: Lange Standzeit kann bei Gebrauchtwagen Grund für Wandlung sein

 

Was für eine Vorgeschichte ein Auto hat, sieht man ihm nicht unbedingt an. Eine böse Überraschung will hierbei kein Käufer erleben. Ob der Händler den Wagen zurücknehmen muss, hängt aber oft am Einzelfall, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem Gebrauchtwagen ein Rückgabegrund sein - aber nur, wenn das Auto noch sehr neu ist. Dabei kommt es immer auf die Umstände im konkreten Fall an, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschied. Eine Rolle spielt demnach zum Beispiel, wie viele Vorbesitzer das Auto hat und wie viele Kilometer schon auf dem Tacho sind. Ein Mann, der erst nachträglich erfahren hatte, dass sein rund 35.000 Euro teurer Premium Wagen fast 20 Monate vor der Zulassung hergestellt wurde, scheiterte mit seiner Klage.

Das Auto war beim Kauf im Juni 2012 seit zwei Jahren und vier Monaten zugelassen und hatte knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Angesichts dieser Nutzung werteten die Richter die lange Standzeit zu Beginn nicht mehr als Mangel (Az. VIII ZR 191/15).

Der Mann sah sich über das Alter des Autos getäuscht, weil im Bestellformular nur stand, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief im Februar 2010 erfolgt sei - nicht aber das Baujahr. Hergestellt wurde der Wagen im Juli 2008, wie sich später herausstellte. Nach Auffassung der Richter hat der Händler aber nichts anderes in Aussicht gestellt, auch nicht stillschweigend. Die Einschränkung "lt. Fzg.-Brief" mache deutlich, dass er weder für die Richtigkeit des genannten Datums noch für ein bestimmtes Baujahr einstehen wolle. Schäden durch die lange Standzeit habe der Käufer nicht beanstandet.

Alterung hat wirtschaftliches Gewicht

In früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als Neu- oder Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn sie vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden haben. Der Alterung des Fahrzeugs komme hier ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. "Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen", urteilte der Senat nun, so Hübner. Offensichtlich müsse man nunmehr künftig nach dem Alter des Wagens differenzieren, so Hübner abschliessend.

 

(BGH, Urteil vom 29.6.2016, Az. VIII ZR 191/15)
 

BGH: Betriebskostenabrechnung leichter gemacht

 

Mit einem neuen Urteil ändert der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung. Demnach müssen Vermieter bei einer Betriebskostenart jeweils nur den Gesamtbetrag angeben. Zudem bedarf es keiner weiteren Angaben oder Erläuterungen für dessen Berechnung, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Wegen angeblicher Fehler Nachzahlung verweigert

 

Im Streit ging es um eine Betriebskostennachzahlung. Knapp 900 Euro an Betriebskosten sollten die Mieter einer Wohnung – in einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage – für das Jahr 2011 nachzahlen. Sie hielten die Betriebskostenabrechnung jedoch für formell fehlerhaft und damit unwirksam. Entsprechend verweigerten die Mieter die Nachzahlung. Konkret fehlte ihrer Ansicht nach die Angabe der Gesamtkosten des Gebäudekomplexes für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr. Stattdessen hatte die Vermieterin diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude verteilt. Aus der Abrechnung ging das allerdings nicht hervor. Darin fand sich somit nur ein Gesamtbetrag je Gebäude, der auf die darin befindlichen Mieter umgelegt worden war.

 

Vorinstanzen gaben Mietern noch recht

 

Eine Ansicht, die die Vermieterin nicht teilte – sie klage daher auf Nachzahlung. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Bei ihren Entscheidungen orientierten sich diese beiden Vorinstanzen an der ständigen Rechtsprechung, also gerade an der Rechtsauffassung anderer Zivilgerichte – darunter derjenigen des BGH –, die diese seit Längerem zu bestimmten Rechtsfragen vertreten. Dass seine ständige Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt ist, zeigte der BGH dann allerdings in der folgenden Revision, so Rechtsanwalt Hübner.

 

BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf

 

Nicht zum ersten Mal gab das höchste deutsche Zivilgericht seine bisherige Rechtsprechung auf. Insbesondere der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat in der Vergangenheit mehrfach seine Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung geändert und die Mindestanforderungen gesenkt: So müssen Vermieter keine Zählerstände mehr in der Heizkostenabrechnung nennen. Stattdessen reicht die Angabe der verbrauchten Brennstoffmenge und des dafür angefallenen Gesamtbetrags der Kosten aus. Fehler bei den Vorauszahlungen stufte der Mietrechtssenat nur noch als materielle und nicht mehr als formelle Fehler ein. Diese Fehler führen damit nicht mehr so schnell zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Auch Angaben zu Vorauszahlungen hält der BGH seit 2012 für entbehrlich, da beispielsweise der Hinweis auf „Null Vorauszahlungen“ einen bloßen Formalismus darstellt.

Mit Blick auf diese Entwicklung hält der BGH daher nun auch die Angabe von Gesamtkosten einer gesamten Wohnanlage bzw. der Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger Kosten für nicht mehr erforderlich. Dasselbe gilt für die Angabe und zusätzliche Erläuterung entsprechender Rechenschritte dazu, wie sich daraus ein Gesamtbetrag je Betriebskostenanteil ergibt. Stattdessen genügt die Angabe des – um nicht umlagefähige Kosten – bereinigten Gesamtbetrags je Betriebskostenart, zu denen unter anderem Wasser, Abwasser und Müllgebühren zählen.

 

Übersichtliche Betriebskostenabrechnung bezweckt

 

Geht es nach dem Senat für Wohnraummietrecht soll die Betriebskostenabrechnung nicht mit Details überfrachtet sein und sich der Verwaltungsaufwand so in Grenzen halten. Das komme letztlich auch den Mietern zugute. Eine übersichtliche Betriebskostenabrechnung erleichtere zudem für sie die Überprüfung der Nebenkosten. Sofern sich Fragen ergeben, können Mieter darauf bestehen, die Belege einzusehen. Ohne diese, so der BGH, lässt sich eine Betriebskostenabrechnung ohnehin nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen.

 

RA Hübner abschliessend: Statt der Gesamtkosten genügt in Betriebskostenabrechnungen die Angabe des Gesamtbetrags je Betriebskostenart. Die den Beträgen zugrundeliegenden Rechenschritte sind weder anzugeben noch zu erläutern.

 

(BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15)

 

 

BGH: Mit Erlöschen des Nießbrauchs wird Eigentümer nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers

Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers hinsichtlich der diesem gegenüber Dritten gemäß § 1065 BGB zustehenden Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche aus §§ 985, 1004 BGB. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
 
(BGH Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 269/14)

 

BGH: Auch Rückstand von weniger als einer Monatsmiete kann zur Kündigung berechtigen 

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete i. H. eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, so RA Falko Hübner aus Laufen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB).

 

Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist daher zu unterscheiden, ob sich der Verzug auf zwei aufeinanderfolgende Termine (Nr. 3a) oder auf einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen (Nr. 3b) bezieht.

 

Bei einem Verzug in zwei aufeinanderfolgenden Terminen (Nr. 3a) ist die Kündigung zu- lässig, wenn sich der Mieter mit der Entrichtung der gesamten Miete für die beiden Ter- mine oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug befindet. Die Beurteilung, ob der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, richtet sich nicht nach der für den einzelnen Termin rückständigen Miete, sondern nach dem gesamten Miet- rückstand.

 

Nach der Rechtsprechung de BGH ist bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung in einem Mietverhältnis über Geschäftsräume der Rückstand jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt (so bereits BGH, Urteil v. 23. Juli 2008, XII ZR 134/06, WuM 2008 S. 595).

 

Dazu hat der BGH jetzt in einem neuen Urteil entschieden, dass auch ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger erheblich sein und den Vermieter daher zur fristlosen Kündigung berechtigen kann, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen bei der Gewerberaummiete die Kreditwürdigkeit des Mieters und insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters sowie die Auswirkungen des konkreten Zahlungs- rückstands auf die finanzielle Situation des Vermieters in Betracht, so RA Falko Hübner ab- schließend.

 

(BGH Urteil vom 13. Mai 2015, XII ZR 65/14, NZM 2015 S. 538)

 

Neue Studie: Haaranalyse kein Beweis für Cannabis-Konsum - THC-Einlagerung findet nicht über Blutkreislauf statt 

 

Die Einlagerung des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC, der unter anderem für Abstinenzkontrollen im Rahmen von Fahreignungsüberprüfungen im Haar gemessen wird, findet bei entsprechendem Konsum nicht über den Blutkreislauf statt - Haaranalysen sind demnach kein eindeutiger Beweis. Zu diesem Schluss kommen Forscher am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg. Hierauf weist der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner hin: für die Frage der Fahreignung ist bei THC-Konsumenten die Haaranalyse bisher noch das „Evangelium“ der Führerscheinstellen. Die neuen wissenschaftlichen Ergebnisse könnten diese jahrzehntelange Praxis nunmehr künftig auf der Kopf stellen, so Hübner weiter.

 

Uni Freiburg: bisher Falsche Interpretationen

 

"Die neuen Erkenntnisse sind insbesondere bei Analysen von Kinderhaarproben im Rahmen von Sorgerechtsfragen von Bedeutung, da eine Cannabinoid-Übertragung bei engem Körperkontakt besonders wahrscheinlich ist und zu völlig falschen Rückschlüssen führen kann", so die Universität. In Ländern, in denen bei Arbeitnehmern oder Bewerbern Drogenkontrollen durchgeführt werden, könne die Folge einer Fehlinterpretation zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen.

 

Auch ein Abbauprodukt von THC, das in Zweifelsfällen in der Praxis zum eindeutigen Nachweis eines Konsums herangezogen wurde, kann laut den Experten über Schweiß und Sebum eines Konsumenten auf andere Personen übertragen werden. Um den experimentellen Nachweis hierfür zu erbringen, führten zwei der Autoren einen einmonatigen Selbstversuch mit regelmäßiger Einnahme von Dronabinol (halbsynthetisch hergestelltes THC) sowie umfangreiche Messungen durch. Details dazu wurden jetzt im Magazin "Scientific Reports" publiziert.

 

Cannabinoide übertragbar

 

Bereits in früheren Studien konnten die Freiburger Wissenschaftler nachweisen, dass es zu einer von außen herbeigeführten THC-Kontamination der Haare durch Cannabisrauch von anderen Personen kommen kann, die auch nach zahlreichen Haarwäschen erhalten bleibt, so Hübner. Außerdem werden bereits durch das bloße Hantieren mit Cannabis relevante Mengen Cannabinoide auf das Haar übertragen. Offen bleibt, inwieweit die neuen Erkenntnisse die Ermittlungsarbeit von Exekutivorganen wie auch Gerichten künftig beeinflussen werden- Rechtsanwalt Hübner rät Betroffenen daher, die Entwicklung im Auge zu behalten.

 

 

Urteil des VG Trier zur Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstoß- Behörde muss erst alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen

 

Eine Fahrtenbuchauflage darf nach einem entsprechenden Verkehrsverstoß erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 23.02.2015 (Az.: 1 L 349/15.TR) im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug auch die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen

 

Der zuständige Landkreis habe mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der Unternehmensleitung jedoch geboten gewesen seien, so das VG Trier. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der “Seniorchefin” oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen, so Hübner abschließend.

 

VG Trier 1 L 349/15 TR








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Dieselgate: EuGH senkt Anspruchsnachweis für Schadenersatz: künftig nur mehr Fahrlässigkeit notwendig- BGH wartet die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ab und hat deshalb den Verhandlungstermin in dem

bei ihm anhängigen Revisionsverfahren VIa ZR 335/21 vom 21.11.2022 auf den 27.02.2023 verlegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mitgeteilt, dass in der bei ihm anhängigen Revisionssache VIa ZR 335/21 der auf den 21.11.2022 bestimmte Verhandlungstermin auf den 27.02.2023 verlegt worden ist, weil in dem Termin auch Gelegenheit bestehen soll, die sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/paukenschlag-im-abgasskandal-urteil-des-eugh-c-100-21-210220.htm)l möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern und die Entscheidung des Gerichtshofs, die bisher noch nicht vorliegt, bis Februar 2023 zu erwarten sein dürfte, nachdem am 02.06.2022 die Schlussanträge in dieser Sache von Generalanwalt Rantos gestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 160/2022 vom 10.11.2022). 

Der BGH tut damit das, was von den Oberlandesgerichten (OLG) auch getan werden sollte, nämlich, aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos, die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz noch nicht schließen und noch nicht entscheiden, sondern, aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes, die Entscheidung des EuGH abwarten (so das OLG Karlsruhe, das mit Beschluss vom 27.07.2022 – 8 U 58/21 – das bei ihm anhängige Dieselverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt hat).

In seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 hat Generalanwalt Rantos in dem dem EuGH vorliegenden Vorentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-100/21

in dem der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI, weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt, gegen den Fahrzeughersteller Mercedes-Benz beim Landgericht (LG) Ravensburg eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat und dem EuGH vom liebe Grüsse, nach dessen vorläufiger Einschätzung das in Rede stehende Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts darstellt, die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob 

  • die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten sind, auch darauf abzielt, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen und 
  • das Unionsrecht damit dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch bei einfacher Fahrlässigkeit einräumt,


nämlich die Auffassung vertreten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist und dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, wobei es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH). 


Das bedeutet, sollte der EuGH, wie das meist in der Vergangenheit der Fall war, 

die Rechtsauffassung des Generalanwalts teilen, könnten sich daraus Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht dahingehend ergeben, dass, im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung auch des BGH, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht mehr der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich ist, sondern für einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den Fahrzeughersteller schon ein 

fahrlässiger Verstoß gegen die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung

genügen kann und dass der bisher den geschädigten Fahrzeugkäufern zuerkannte Schadensersatz wegen der Höhe der dabei bisher berücksichtigten Nutzungen, ihrem erlittenen Schaden nicht angemessen ist. 

Der BGH wird nun dazu am 8. Mai 2023 entscheiden.



BGH stärkt die Rechte von Bewerteten im Netz deutlich: Unternehmen müssen nicht mehr tun, als Kundenkontakt bestreiten

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun (Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 9.8.22) entschieden, dass sich die Betroffenen von Bewertungen im Netz leichter wehren können als von Gerichten in unteren Instanzen zum Teil angenommen. Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten. Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Frage nach zusätzlichen Pflichten der Bewerteten bei einer Beanstandung gegenüber einem Bewertungsportal war vorher umstritten gewesen.

Im konkreten Fall hatte sich ein Ferienpark gegen ein knappes Dutzend Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal gewandt. Das Hotel hatte angeführt, dass man die Identität der Bewertenden nicht kenne und also gar nicht wisse, ob es sich nicht um eine Fake-Bewertung eines Dritten handelt. Die Bewertenden hatten Pseudonyme bzw. lediglich Vornamen beim Abfassen angegeben.

Das Portal war der Auffassung, dass das Hotel aufgrund von bestimmten Angaben in den Bewertungen (zum Beispiel, dass ein Stuhl in einem bestimmten Hotelzimmer Flecken aufgewiesen habe) weitere Recherchen und Darlegungen hätte machen müssen. Mit diesem Argument war man z. B. in der I. Instanz dieses Verfahrens durchgedrungen.

Dem hat der BGH eine deutliche Absage erteilt. Das bewertete Unternehmen könne einen Gästekontakt nahelegende Ausführungen in den Bewertungen regelmäßig gar nicht prüfen. Also: Nicht nur, wenn es gar keinen oder nur einen nichtssagenden Text einer Bewertung gibt, reicht ein bloßes Bestreiten des Kundenkontakts. Auch bei näheren Angaben im Text muss der Bewertete nicht mehr tun als die Kundeneigenschaft zu bestreiten. Nur, wenn die Identität „ohne weiteres“ ersichtlich sei oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gelte dies nicht.

„Der BGH hat die Rechte von Bewerteten deutlich gestärkt. Die Portale dürfen den ‚schwarzen Peter‘ nicht an die Betroffenen von Bewertungen zurückspielen, indem man kaum jemals zu erbringende weitere Angaben einfordert, bevor man die Bewertung prüft. Sie müssen einfach ihren Prüfungspflichten nachkommen, auch wenn ihnen das nicht gefällt“, so Rechtsanwalt Falko Hübner.

30.8.2022

EuGH: Händler muss Verbraucher über #Herstellergarantie aufklären

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Fragen mit Urteil vom 5. Mai 2022 
(C-179/21, GRUR 2022, 832 = WRP 2022, 688 - absoluts/the-trading-company) dahin beantwortet, dass eine Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU ausgelöst wird, wenn der Verbraucher im Hinblick auf seine Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran hat, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In diesem Fall hat der Unternehmer alle Informationen über die Bedingungen der Herstellergarantie zu erteilen, die dem Verbraucher die Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen. 

Nun ist der BGH am Zug: Er muss nun klären, ob die Pflicht auch für den Internethandel gilt (§ 3a UWG)-. Im September wird mündlich verhandelt.

8.7.2022


#Porsche Urteile wegen #Dieselskandal- #EA897 Motoren betroffen. Jetzt wird Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit großer Spannung erwartet (Az: VII ZR 209/20)

Der Diesel-Abgasskandal hat auch keinen Bogen um die Edelmarke Porsche gemacht.
Die Tochtergesellschaft der VW AG ist selbst massiv von der Abgasmanipulation betroffen. Vor allem die 3.0 TDI und 4.2 TDI Motorenfahrzeuge stecken tief in dem Abgasskandal.
Betroffen sind nach jetzigem Stand Fahrzeuge des Typs Cayenne 3.0 l V6 TDI und 4.2 TDI und  Fahrzeuge des Typs Macan 3.0 TDI, jeweils mit der Schadstoffklasse Euro 6 sowie der Cayenne 4.2 TDI Euro 5 und der Panamera 3.0 TDI Euro 5 und 4.0 TDI Euro 6.

Kürzlich haben weitere Gerichte die Audi AG als auch Porsche zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Mit Urteil vom 15.02.2022, 7 U 41/21, bestätigte das OLG Schleswig zum einen die Haftung der Audi AG bei einem Porsche Cayenne S Diesel mit einem 4,2 Liter Motor.

Insoweit haftet die Audi AG als Herstellerin des Motors.

In einer Vielzahl von Porsche-Dieselfahrzeugen wurden die federführend durch die Audi AG entwickelten 3.0 Liter V6 und 4.2 Liter V8 Motoren des Typs EA897 und EA898 (Euro 5 und Euro 6) verbaut. Auch diese größeren Motoren verfügen über unzulässige Abschalteinrichtungen.

Nachdem bereits das Oberlandesgericht Schleswig in einer grundlegenden Entscheidung vom 07.08.2020, 1 U 119/19, dem Besitzer eines Porsche Cayenne S Diesel Euro 6 Recht gegeben hatte, erließ das OLG München in einem Verfahren über einen Porsche Cayenne mit der Abgasnorm Euro 5 noch aktuell am 21.10.2021, 24 U 3457/21, einen umfangreichen Beweisbeschluss.

Weiter hat auch das OLG Düsseldorf im Abgasskandal mit Urteil vom 9. Dezember 2021 entschieden, dass die Audi AG Schadenersatz bei einem Porsche Cayenne Diesel leisten muss (Az.: I-6 U 23/20).

Die Klägerin hatte dort  den Porsche Cayenne 3.0 TDI im Mai 2016 als Neuwagen gekauft. In dem SUV kommt ein 3.0 Liter V6 TDI-Motor mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Auch dort wurde der Dieselmotor nicht von Porsche selbst, sondern von der Konzernschwester Audi entwickelt und hergestellt.

Ferner haben auch die Landgerichte Münster und Heilbronn betreffend den 4.2 Liter V8 Motoren gegen Porsche geurteilt. Mit Urteilen vom 22.06.2021, 15 O 266/20, und vom 01.07.2021, I 3 O 4/21, verurteilten die Gerichte die Porsche AG zur vollständigen Rückabwicklung der Kaufverträge über einen Porsche Cayenne 4,2 Liter V8 Diesel.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hübner sollten geschädigte Porschefahrer sich schnellstmöglich an eine auf Dieselklagen spezialisierte Kanzlei wenden und noch dieses Jahr Schadenersatzansprüche prüfen lassen.

Insoweit sollten geschädigte Autobesitzer kein Risiko eingehen und Geld an Porsche verschenken.

Hierbei müssen die geschädigten Porschebesitzer nicht unbedingt das Fahrzeug zurückgeben. Auch ist eine sogenannte Differenzschadensklage möglich. D. h. das Fahrzeug wird behalten und es wird der bestehende Differenzschaden eingeklagt.

Wenn insoweit eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund besteht, besteht auch für die klagenden Porschebesitzer kein Kostenrisiko, so dass diese in aller Ruhe den weiteren Ausgang der Verfahren, auch beim BGH, abwarten können.

Auch nach Auffassung des Kraftfahrt Bundesamtes sind viele der mit einem 3.0 und 4,2 Liter Motor bestückten Premium-Modelle des VW-Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bestückt worden. Daher werden bereits seit Längerem auch Fahrzeuge der Marken Porsche und Audi, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897/EVO, EA896 sowie EA898 verbaut sind, aufgrund verpflichtender bzw. "freiwilliger" Rückrufe des KBA in die Werkstatt gerufen.

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten #Dieselskandal

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat heute erneut über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. 

Im Verfahren VII ZR 247/21 schloss die Klägerin im Frühjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 285/21 schloss der Kläger im Februar/Mai 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgemäß erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im März 2018 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 783/21 schloss die Klägerin im Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 € für den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Anfang August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.

In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt.

Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, dass den Klageparteien ein Anspruch auf Erstattung ihrer Leasingzahlungen (im Verfahren VII ZR 783/21 zuzüglich der Aufwendungen für das Gewindefahrwerk) unter Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile zustehe. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung (so die Berufungsgerichte in den Verfahren VII ZR 247/21 und 783/21), beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (so das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 285/21) zu bemessen.

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war. 

21.4.2022 Quelle: Pressemitteilung BGH



Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine möglicherweise unzureichende Umsetzung und Anwendung europäischen Rechts


Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen. 

Der Kläger erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi A4 (km-Stand: 11.303 km) zu einem Kaufpreis von 35.440 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält. Der Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insbesondere vor, das Kraftfahrbundesamt habe für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und Art. 46 der Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Richtlinie 2007/46/EG) unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet. 

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. 

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.  

Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage gerichtet werden müsste, ob bzw. inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Verordnung 715/2007/EG) den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbehörden die Käufer von Fahrzeugen vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen.  

Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Drittschützende Wirkung haben sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis ist nicht wieder entzogen worden. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst.  

Der Senat hat sich insoweit den Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20), die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 – VII ZR 59/21), angeschlossen. 

Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller betrafen, während im vorliegenden Fall ein Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt nichts Abweichendes. Es spricht nichts dafür, dass diese Pflichten der Genehmigungsbehörden gegenüber dem geschützten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt hätten als die Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil werden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind von dem - vom Kläger geltend gemachten - Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung gestützt werden, bedurfte es nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. 

Beschluss vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21, Vorinstanzen:  
LG Münster - Urteil vom 14. Januar 2021 - 14 O 440/19 
OLG Hamm - Beschluss vom 17. Mai 2021 - I-11 U 36/21
Quelle: Bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung 


BGH über Sammelklage: "Prämiensparen" mit nebulösen Zinsversprechen von Banken- um die 3.600.- Nachforderungen


Um Kunden auch in Niedrigzinsphasen lange an sich zu binden, hatten sich viele Sparkassen in den vergangenen Jahren ein besonderes Angebot ausgedacht: Prämiensparen. Die Idee dahinter ist, dass Sparer zusätzlich zum Zins eine jährlich steigende Prämie bekommen. Doch was gut anfing, endete schlecht. Die langfristigen Sparer wurden für die Banken zur Belastung, je weiter das allgemeine Zinsniveau in Deutschland fiel. Zwar boten die meisten Prämiensparverträge keine exorbitanten Zinsen, aber eben doch höhere, als die Sparkassen sich leisten konnten.

Vorsorglich enthielten die Sparverträge deswegen eine Zinsanpassungsklausel. Sie erlaubte den Sparkassen, den Zinssatz beliebig anzupassen. Meistens waren sie so formuliert, dass für die Sparverträge immer der bei der jeweiligen Bank gängige Zinssatz verwendet wurde. Den setzten die Sparkassen so niedrig an wie möglich. Zu niedrig, wie im Oktober 2021 der Bundesgerichtshof(BGH) in Karlsruhe entschied.

Die Richter urteilten dabei über eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen und rund 1300 betroffenen Kunden. Beklagter war einzig die Sparkasse Leipzig und ihr Produkt "Prämiensparen flexibel". Das Urteil ist aber auf alle ähnlichen Finanzprodukte anderer Banken gleich anwendbar.

Die Richter entschieden, dass willkürliche Zinsanpassungen für Kunden nicht nachvollziehbar und deswegen unzulässig seien. Zwar dürften die Sparkassen Zinsen für langfristige Sparprodukte senken, sie müssten sich aber an einem allgemein gültigen Referenzzinssatz orientieren und dürften nicht deutlich stärker sinken oder steigen als dieser. Der BGH klärte aber nicht, welcher Referenzzinssatz dafür zu verwenden sei. Die Frage muss dieses Jahr noch das Oberlandesgericht Dresden mit Hilfe von Sachverständigen klären. Üblicherweise werden für einen Referenzzins mehrere kurz- und langfristige Zinssätze gemischt.

Verbraucher können mit Entschädigungen rechnen


Das Beste für Verbraucher: Weil die Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig sind, müssen sie für die gesamte Laufzeit ihrer Verträge entschädigt werden. Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, kann also mit Zinsnachzahlungen rechnen. Jetzt hat mit der Kreissparkasse Köln das erste Institut angekündigt, das BGH-Urteil entsprechend umzusetzen und ihren Kunden Angebote zu machen.

Die Verbraucherzentrale freut sich darüber, macht aber auch klar, dass Kunden nicht mit einer vollen Zinsnachzahlung rechnen sollten. Stattdessen wird es auf Vergleiche hinauslaufen. Dabei sollten sich Kunden aber nicht mit zu wenig Geld abspeisen lassen. Die Verbraucherschützer aus Sachsen schätzen, dass Kunden im Schnitt 3600 Euro an Zinsen nachverlangen können. Die genaue Höhe hängt aber vom jeweils abgeschlossenen Vertrag und der Laufzeit ab. Betroffene können ihre Daten bei der Verbraucherzentrale Sachsen von unabhängigen Gutachtern überprüfen lassen. Der Dienst kostet 90 Euro.

7.3.2022


#BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagens  #Restschaden 


Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) hat am 21.02.2022 entschieden, dass Käufern von vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht. 

In beiden Verfahren nehmen die Kläger die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz nach Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.  

Der Kläger im Verfahren VIa ZR 8/21 erwarb im April 2013 zu einem Kaufpreis von 30.213,79 € einen Neuwagen VW Golf Cabrio "Life" TDI von der Beklagten als Herstellerin, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte.  

Die Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 erwarb im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von 36.189 € einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen. Das Fahrzeug war wiederum bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. 

Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Beide Kläger ließen ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen.  

Das Landgericht hatte auf die im Jahr 2020 erhobene Klage im Verfahren VIa ZR 8/21 die Beklagte wegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung des Klägers unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.  

Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht die vom Landgericht zugesprochenen Klageanträge abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:  

Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB gegen die Beklagte. Dieser Anspruch sei indessen verjährt. Wenn der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, habe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die Beklagte auch zumutbar gewesen. Die Beklagte dürfe sich in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen habe.  

Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB könne der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug als Neuwagen direkt von der Beklagten erworben. Der Schutzzweck des § 852 Satz 1 BGB sei indessen zugunsten des Klägers nicht eröffnet. Die Vorschrift setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Kläger Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden können. Mangels des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs scheide die Feststellung des Annahmeverzugs aus.  

Das Berufungsgericht hat die Revision "hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB" zugelassen. Mit seiner Revision hat der Kläger, der eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.  

Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat das Landgericht die im Jahr 2020 erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen.  

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:  

Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein", sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe und ihr ab dem Jahr 2016 eine Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last falle.  

Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf "Restschadensersatz" aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht.  

Das Berufungsgericht hat die Revision "in Anbetracht der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des im Fall des Neuwagenkaufs über einen Vertragshändler im Sinne des § 852 Satz 1 BGB Erlangten" zugelassen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin, die eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, ihr Klagebegehren weiterverfolgt.  

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:  

Der VIa. Zivilsenat hat in beiden Verfahren auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile insoweit aufgehoben, als die Berufungsgerichte einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der VIa. Zivilsenat die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der Sache VIa ZR 57/21 auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten beansprucht hat. Dabei waren folgende Erwägungen für die Entscheidungen leitend:  

Der VIa. Zivilsenat ist davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Berufungsgerichte einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.  

Im Verfahren VIa ZR 57/21 war von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update hatte aufspielen lassen. Im Verfahren VIa ZR 8/21 hat sich der VIa. Zivilsenat der Auffassung des VII. Zivilsenats angeschlossen, den Kläger habe jedenfalls ab dem Jahr 2016 jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal getroffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2022). Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei, habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen, so dass sie durch die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.  

Der VIa. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass sich die Beklagte auch im Verfahren VIa ZR 8/21 auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne, obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz "verzichtet" habe. Diesen Verzicht habe das Berufungsgericht zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Berufungsgerichte auch entschieden, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.  

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt hätten.  

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. Nicht "erlangt" habe die Beklagte dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB - anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB - nicht auf solche Schäden erstrecke.   

Von dem erlangten Kaufpreis (VIa ZR 8/21) bzw. Händlereinkaufspreis (VIa ZR 57/21) könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus  § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.  

Da die Vorinstanzen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung getroffen haben, hat der VIa. Zivilsenat die Sachen zur Klärung der Höhe anzurechnender Vorteile an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.  

Urteile vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21


BGH: Kopien der Betriebskosten Belege reichen nicht immer


Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich grundsätzlich auf die Originale. Ein besonderes Interesse muss der Mieter nicht darlegen. Nur ausnahmsweise reicht die Vorlage von Kopien aus, so der BGH.

Hintergrund: Mieter wollen Original-Belege sehen


Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten über die Vorlage von Abrechnungsbelegen. Die Vermieterin hatte die Betriebskostenabrechnungen für mehrere Jahre erstellt. Die Mieter machten ihr Recht auf Belegeinsicht geltend und verlangten, die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege im Original einzusehen. Die Vermieterin hat den Mietern stattdessen Kopien der Belege übersandt. Dies reicht den Mietern nicht. Sie dringen weiterhin auf Einsicht in die Originale.

Entscheidung: grundsätzlich sind Original-Belege sind vorzulegen


Die Vermieterin kann die Mieter nicht auf Kopien verweisen, sondern muss die Original-Belege zur Einsicht vorlegen.


Eine Betriebskostenabrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil nachzuprüfen. Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung gehört es, dem Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist, die Abrechnung zu überprüfen oder etwaige Einwendungen vorzubereiten.

Das Einsichtsrecht des Mieters bezieht sich grundsätzlich auf die Original-Belege. Das folgt schon aus Wortlaut und Normzweck von § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB. Danach hat der Rechenschaftspflichtige (im Falle einer Betriebskostenabrechnung der Vermieter) Belege vorzulegen, soweit sie erteilt worden sind. Erteilt worden sind die Originale. Auch wenn Original-Belege nicht unbedingt solche in Papierform sein müssen, sondern auch digital übermittelt sein können, sind Kopien Original-Belegen grundsätzlich nicht gleichzusetzen. Zudem sind Original-Belege uneingeschränkt geeignet, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung zu überprüfen, selbst wenn sie durch Kopien ersetzbar sein mögen.


Das Recht, die Originale einzusehen, hängt nicht von einem besonderen Interesse des Mieters ab. So muss ein Mieter, dem ohne sein Einverständnis nur Belegkopien zugänglich gemacht werden, nicht den Verdacht aufzeigen, die Kopien seien manipuliert oder wiesen sonstige Unstimmigkeiten auf.

Nur ausnahmsweise reichen Kopien aus


Nur in Ausnahmefällen beschränkt sich der Einsichtsanspruch des Mieters auf Kopien oder Scans der Belege. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Vermieter von seinem Dienstleister die Belege ausschließlich digital erhalten hat oder dem Vermieter aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar ist, die Originale vorzulegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Stets müssen die Kopien aber geeignet sein, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Zweifel an der Authentizität und Unverfälschtheit der Unterlagen gehen zulasten des Vermieters. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, sodass die Mieter Einsicht in die Originale beanspruchen können. (BGH, Urteil v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20)


Mieter kann keine Kopien verlangen


Dass die Original-Belege maßgeblich sind, gilt auch im umgekehrten Fall, dass der Mieter verlangt, ihm Kopien der Belege zu übersenden. Hier kann der Vermieter den Mieter grundsätzlich auf die Einsicht der Original-Belege in seinen Geschäftsräumen (am Ort des Objektes) verweisen.




Bundesgerichtshof verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Urteile vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 und III ZR 4/21 

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III.  Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.  

BGH zur Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs(BGH) hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.  

Sachverhalt: 

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)" zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die ZBSV 08 lauten auszugsweise: 

"§ 2 Versicherte Gefahren 
Versicherungsumfang 
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; … 

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger 
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: Krankheiten: … Krankheitserreger: … …" 

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.  

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.  

Die Entscheidung des Senats: 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" hinter den Worten "meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift "2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger" und der anschließenden Formulierung "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …" erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten. 

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff "namentlich".  

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die - wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt - u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.  

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.  § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt - wie dargestellt - dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen. 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.1.2022; Vorinstanzen: 
Landgericht Lübeck - Urteil vom 8. Januar 2021 – 4 O 164/20 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21 


BGH: keine pauschale Mietminderung bei coronabedingter Geschäftsschließung; Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage muss im Einzelfall geprüft werden

Der BGH hat nun darüber entschieden, dass eine coronabedingte staatliche Geschäfts- schließung zwar grundsätzlich geeignet ist, eine Mietminderung zu begründen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. 

Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Mietobjekt weiterhin für den tatsächlichen Nutzungszweck zur Verfügung stehe. Das Vorliegen eines Mietmangels ergebe sich nicht bereits aus dem vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts.

Allerdings komme eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Diese berechtige jedoch nicht pauschal zu einer (bestimmten) Vertragsanpassung. Diese müsse immer im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere müssen auch erhaltene finanzielle Hilfsmittel in die Bewertung einfließen.

1/2022


BGH zur Erheblichkeit des Mietrückstandes für eine außerordentliche fristlose Kündigung

In seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 (VIII ZR 32/20) hat der BGH entschieden, dass es bei der Erheblichkeit des für eine außerordentliche fristlose Kündigung herangezogenen Mietrückstandes nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 a) Alt. 2 BGB alleinig auf die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge ankommt. Es spielt hingegen keine Rolle, wie hoch der einzelne monatliche Rückstand in Relation zur monatlichen Gesamtmiete ist. Entsprechenden zusätzlichen richterlichen Anforderungen lässt das Gesetz keinen Raum.

Im konkreten Fall hatte das LG Berlin eine außerordentliche fristlose Kündigung abgelehnt, obwohl die Mietrückstände von zwei Monaten zusammen eine Monatsmiete überstiegen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass für den einen Monat kein „nicht unerheblicher Teil der Miete“ offengeblieben ist, da der Rückstand nur 19 % der Monatsmiete betrug. Einen nicht unerheblichen Rückstand wollten das Gericht erst ab etwa der Hälfte der Monatsmiete akzeptieren. Dieser und allen weiteren zusätzlichen richterlichen Erschwerungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung schoben die BGH-Richter mit ihrem Urteil den Riegel vor.


1/2022


Neue Mieterschutzverordnung / Mietpreisbremse gilt seit 1. Januar 2022 in 203 bayerischen Städten und Gemeinden: Bad Reichenhall, Traunstein & Traunreut dabei, Freilassing künftig raus

Die aktuelle Mieterschutzverordnung läuft Ende des Jahres aus. Deshalb hat die Staatsregierung eine aktualisierte Neufassung erlassen. Diese trat ab 1. Januar 2022 in Kraft und gilt vorerst bis Ende 2025. Auf Basis des neuen, vom Justizministerium in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) wurden nunmehr im Ergebnis 203 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten identifiziert. Zuvor waren es noch 162. Während sich die Lage in 27 Gemeinden verbessert hat, wurden 68 neu in die Mieterschutzverordnung aufgenommen. Die Gemeinden, kommunalen Spitzenverbände und Interessensverbände waren zuvor zu einer Aufnahme in die Mieterschutzverordnung angehört worden. Die Gemeinden hatten dabei Gelegenheit, sich zu äußern, um in die Verordnung aufgenommen oder aus dieser herausgenommen zu werden.Minister Eisenreich: “Wohnungsmangel und Mietpreisanstieg sind eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Eine Begrenzung des Mietpreisanstiegs in Ballungsräumen ist für mich und die Bayerische Staatsregierung ein wichtiges Anliegen. Einfache Lösungen gibt es hier nicht. Notwendig sei ein Bündel an Maßnahmen von Kommunen, Land und Bund in verschiedenen Bereichen. Vor allem soll nach dem Willen der Politik mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden. Aber auch das Mietrecht soll einen Beitrag hierzu leisten. Die neue Bundesregierung ist aufgefordert, diesen umzusetzen, hieß es hierzu aus dem bayerischen Justizministerium.

Hintergrund:

In den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten folgende Regelungen:

  • Mietpreisbremse: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Abgesenkte Kappungsgrenze: Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden.
  • Kündigungssperrfrist: Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum kann der Erwerber von vermietetem Wohnraum dem Mieter erst zehn Jahre (statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarf kündigen.


Die 203 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen seit 1. Januar 2022 die oben genannten Regelungen gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/.

1/2022


Baurecht- Der versteckte Mangel & die Verjährung, immer wieder gerne "genommene" Irrtümer...

Als Rechtsanwalt hört man von Mandanten immer wieder, dass die Verjährung von Mängelansprüchen doch nicht eingetreten sein könne, weil es sich um einen „versteckten Mangel“ handle, für den die Gewährleistungsfrist nicht gelte. Großes Erstaunen auf Seiten des Mandanten macht sich dann regelmäßig breit, wenn man ihm erklärt, dass seine Auffassung unzutreffend ist und es sich um einen in der Baupraxis weitverbreiteten Irrtum handelt, dass die vereinbarte bzw. die gesetzliche Verjährungsfrist nicht für versteckte Mängel gelte.

Verjährungsfristen gelten auch für versteckte Mängel

Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei ei­nem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke vier Jahre, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In der Praxis wird beim sog. VOB-Vertrag regelmäßig § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B abgedungen, indem eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche – entsprechend § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – von fünf Jahren vereinbart wird. Sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist nach BGB als auch die vierjährige Verjährungsfrist nach der VOB/B beginnen mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen.
Die vorgenannten Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten für alle Mängel. Bedeutungslos ist, ob der Mangel offen, verdeckt oder versteckt und leicht oder nur schwer erkennbar gewesen ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt sowohl für offene als auch für verdeckte oder versteckte Mängel einschränkungslos mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen. Weder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB noch § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B stellen darauf ab, welche Qualität ein Mangel aufweist. Durch den Eintritt der Verjährung mit Ablauf der betreffenden Frist soll Rechtsfrieden unabhängig von der Mangelqualität eintreten. Es spielt also gerade keine Rolle, ob ein Mangel versteckt ist und der Auftraggeber deswegen keine Mö­lichkeit hatte, vor Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche geltend zu machen.

Keine Umgehung durch Formularklausel möglich

Diese gesetzliche Regelung der Verjährung von Mängelansprüchen lässt sich im Übrigen auch nicht durch eine Formularklausel im Bauvertag „umgehen“. Eine auftraggeberseitige Klausel beispielsweise, wonach die Verjäh­rungsfrist erst dann beginnt, wenn der Mangel tatsächlich entdeckt worden ist, widerspricht diametral der gesetzlichen Grundwertung in § 634a BGB. Eine solche Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für eine Formularklausel des Auftraggebers, die eine eigene – verlängerte – Verjährungsfrist für verstecke Mängel vorsieht.

Sonderfälle: Arglistig verschwiegene Mängel und Organisationsverschulden

Hat man es mit einem Mangel zu tun, der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten ist bzw. erkannt wird, sollte man prüfen, ob nicht ausnahmsweise spezielle Verjährungs­fristen zugunsten des Auftraggebers herangezogen werden können. Greifen spezielle Verjährungsfristen ein, ist man unter Umständen „noch im Rennen“.
Von Bedeutung sind insoweit zwei Sonderfälle. Dies ist zum einen die Haftung des Auftragnehmers bei arglistig verschwiegenen Mängeln und zum anderen die Haftung des Auftragnehmers für Organisationsverschulden.
§ 634a Abs. 2 BGB bestimmt, dass die dort festgelegten Verjährungsfristen nicht gelten, wenn der Auftragnehmer den Mangel bei der Abnahme arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungs­frist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – also hier der Auftraggeber – von den Umständen, die den Anspruch begründen – also insbesondere von dem Vorliegen des Mangels – und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Unabhängig von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis verjähren die Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel erst in zehn Jahren nach ihrer Entstehung, also nach Ab­nahme der Werkleistung, da sich dann das arglistige Verschweigen auswirkt. Der Auftraggeber kann somit bei einem arglistig verschwiegenen Mangel seine Rechte auch noch wegen Mängeln geltend machen, die sich erst nach mehr als fünf Jahren nach der Abnahme der Werkleistung zeigen. Nach der Rechtsprechung gilt dies ebenfalls für die Verjährungsfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
Vorstehendes gilt entsprechend, wenn den Auftragnehmer ein Organisationsverschulden trifft. Nach der Rechtsprechung muss der Auftragnehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Abnahme mangelfrei ist. Unterlässt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers – wie bei einem arglistigen Verschweigen – erst in der Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.
Zu beachten ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung für eine Haftung des Auftragnehmers wegen arglistigen Verschweigens bzw. wegen Organisationsverschuldens strenge Anforderungen bestehen. Da der Auftraggeber die Beweislast für den gegen den Auftragnehmer erhobenen Vorwurf des arglistigen Verschweigens bzw. des Organisationsverschuldens trägt, gelingt es in der Baupraxis nur in den seltensten Fällen, verstecke Mängel nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B noch mit Erfolg geltend zu machen.


BGH: keine Schadensersatzansprüche gegen Daimler AG wg. Verwendung sog. Thermofenster- #Dieselgate (16.9.2021)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten "Thermofenster" entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt. 


Bundesgerichtshof zur Pflicht von Influencern, ihre  Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen

BGH- Urteile vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20  

Quelle: Pressmitteilung des BGH

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben.

Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sogenannte "Tap Tags" eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines "Tap Tag" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet. 

Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung und nimmt die Beklagten jeweils auf Unterlassung in Anspruch. 

Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram insbesondere Bilder von Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Darüber hinaus unterhält sie eine gewerbliche Internetseite, auf der sie Fitnesskurse und Personaltrainings gegen Entgelt anbietet und einen Online-Shop betreibt. Wird das Profil der Beklagten bei Instagram aufgerufen, erscheint unter anderem ein Hinweis auf diese Internetadresse. 

Einer der vom Kläger beanstandeten Instagram-Beiträge der Beklagten betrifft eine "Raspberry Jam" (Himbeer Marmelade). Beim Anklicken des abgebildeten Produkts erscheint ein "Tap Tag" mit dem Namen des Herstellers. Beim Anklicken des "Tap Tags" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des Herstellers weitergeleitet. Für diesen Beitrag hat die Beklagte von dem Hersteller eine Gegenleistung erhalten. 

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6 UWG zu.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge sind geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten ihres eigenen Unternehmens sowie jedenfalls des fremden Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag zur "Raspberry Jam" erhalten hat. Dieser Beitrag ist nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet. Dies rechtfertigt das beantragte Verbot.   

Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags - abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhält - allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit "Tap Tags" versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt. 

Der die "Raspberry Jam" betreffende Beitrag, für den die Beklagte eine Gegenleistung des Herstellers erhalten hat, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit "Tap Tags" und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers führenden Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag zur "Raspberry Jam" gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist. 
Das Fehlen von Feststellungen zum werblichen Überschuss der übrigen Beiträge wirkt sich auf den Bestand des Berufungsurteils nicht aus, weil die unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform - das Instagram Profil der Beklagten - geltend gemachten Ansprüche schon im Blick auf die geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten des Unternehmens begründet sind, das für die Veröffentlichung des Beitrags zur "Raspberry Jam" eine Gegenleistung erbracht hat.  



BGH: Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators


BGH- Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator , 
Quelle: Pressmitteilung des BGH

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden. 
 
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden. 

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen
 
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls. 


Aufhebungsvertrag- Risiken & Fallstricke für Arbeitnehmer


Häufig legen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor und drohen mit einer Kündigung- Sie als Arbeitnehmer sollten jedoch nicht vorschnell und übereilt unterschreiben. Lassen Sie sich darauf ein, gibt es in aller Regel kein Zurück. Sie geben Ihre Stelle endgültig auf. Daher sollten Sie den Vertrag unbedingt einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt vorlegen.

Andernfalls gehen Sie vornehmlich folgende Risiken ein:

1. Sie geben Ihren Arbeitsplatz ohne Not auf

Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen. Das sollten Sie nur in diesen Fällen tun:
• Sie haben eine Anschlussbeschäftigung sicher.
• Ihnen wird eine attraktive Abfindung zugesichert (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
• Der Arbeitgeber kann Ihnen ohnehin einseitig kündigen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.

Vom letztgenannten Fall ist nur selten auszugehen- in den wenigsten Fällen lässt sich „glasklar“ sagen, dass Sie vor Gericht gegen Ihre Entlassung keine Chance hätten. Ein entsprechend versierter Rechtsanwalt kann für Sie prüfen, ob Sie das Risiko einer (unwirksamen) Kündigung eingehen können. In den meisten Fällen sollten Sie zumindest auf eine höhere Abfindung bestehen.

2. Sie stapeln zu tief bei der Abfindung

Die meisten Aufhebungsverträge sehen eine Abfindung vor. Schließlich muss der Arbeitgeber Sie dazu bewegen, freiwillig Ihren Arbeitsplatz aufzugeben.

Die Höhe der Abfindung hängt im Wesentlichen davon ab, wie gut Ihr Kündigungsschutz ist. Je schwerer der Arbeitgeber eine einseitige Kündigung durchsetzen kann, desto höhere Beträge stehen in Aussicht. Kann der Arbeitgeber nicht kündigen, bleibt ihm nur der Aufhebungsvertrag, um sich von Ihnen zu trennen. Wann Sie in diesem Sinne „hoch pokern“ sollten, lässt sich nur mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet abschätzen.

Zur groben Orientierung wird häufig die folgende Formel herangezogen: 0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Jahre im Betrieb

In vielen Fällen sollte die Abfindung allerdings durchaus deutlich höher ausfallen.

3. Sie riskieren eine Sperrzeit

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Arbeitsagentur gleicht damit über ein bis zwei Jahre 60 – 67% des letzten Nettogehalts aus.

Nach einem Aufhebungsvertrag stellt sich allerdings folgendes Problem: Die Arbeitsagentur geht davon aus, dass Sie an Ihrer Arbeitslosigkeit zumindest freiwillig mitgewirkt haben und kürzt deshalb Ihren Anspruch. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig erst 12 Wochen nach Ihrem letzten Arbeitstag das erste Mal Arbeitslosengeld erhalten. Insgesamt wird die Bezugsdauer sogar um ein Viertel gekürzt.

Allerdings lässt sich eine Sperrzeit in einigen Fällen vermeiden. Können Sie einen wichtigen Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geltend machen, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Allerdings wird Ihnen das nur mithilfe eines versierten und erfahrenen Rechtsanwalts gelingen.

4. Ihre Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet

Es drohen weitere Komplikationen mit dem Arbeitslosengeld: Unter Umständen werden bis zu 60% Ihrer Abfindung faktisch auf die Leistung angerechnet. Davon ist auszugehen, wenn Sie im Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum vereinbaren, das vor Ablauf der Kündigungsfrist liegt. Daher sollte zwischen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und dem Ende Ihres Arbeitsvertrags mindestens die Dauer der Kündigungsfrist liegen.

Wollen Sie dennoch früher aus dem Betrieb ausscheiden und Arbeitslosengeld in voller Höhe beziehen, lassen sich unter Umständen gestalterische Lösungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dafür sind Sie in der Regel auf einen versierten Rechtsanwalt angewiesen.

5. Offener Urlaub und Lohn wird oft nicht ausgezahlt

In aller Regel haben Sie noch offene Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Resturlaub ist in Geld abzugelten, offene Überstunden sind noch nicht ausgeglichen oder Ihr übriger Lohn wurde noch nicht vollständig bezahlt. All dies sollten Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag unbedingt regeln, zumindest jedoch am Ende in der Gesamtschau "einpreisen". Dabei sind ebenfalls manche Fallstricke zu beachten, um nicht mit dem Arbeitslosengeld zu kollidieren.

6. noch ein TIPP: Rechtsschutzversicherung tut gut- diese trägt ihre eigenen Anwaltskosten in Arbeitsgerichtssachen

Passen Sie nicht auf, verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift auf sämtliche Ansprüche. Guter Rat lohnt sich daher- auch der, dieses Risiko als Arbeitnehmer unbedingt vorher mit einem einschlägig deckenden Rechtsschutzvertrag abzusichern und Kosten "abzufedern"- denn bis zum Ende des ersten gerichtlichen Rechtszuges tragen Sie ihre eigenen Rechtsanwaltskosten immer selbst. Rechtzeitig richtig vorgesorgt, können Sie auch das Risiko ihrer Versicherung überbürden. Damit die Freude an der erreichten Abfindung möglichst lange währt.


BGH: Finanzierungskosten in VW #Dieselgate sind ersatzfähiger Schaden


Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.  

Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. 

13.4.2021 Az.: VI ZR 274/20 


BGH: Konzernmotor berechtigt nicht zwingend zu Schadensersatz 

Hürden für Ansprüche weiter erhöht: der Nachweis der Kenntnis des jeweiligen Vorstandes der "Verwender" und damit das Triebwerk übernehmenden Tochter/-Mutter im VW-Konzern von der konstruierenden Konzerntochter/-mutter ist stets nachzuweisen. (BGH Az. VI ZR 505/19)


März 2021 im VW Abgasskandel zu VW Motor EA189 verbaut in einem Fzg der Audi AG


OLG Hamm: Vollkaskoversicherung muss bei Zerkratzen des Autos zahlen- Zerkratzen ist "plötzliches" Ereignis...

Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (20 U 42/20) vom 27.04.2020 hat der Vollkaskoversicherer beim Zerkratzen des Fahrzeuges die Reparaturkosten zu tragen.

Nach den zwischen den Prozessparteien vereinbarten Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei Schäden am Fahrzeug, die durch einen Unfall entstanden sind. Hintergrund des Beschlusses war ein Urteil des Landgerichts Hagen, indem das Gericht angenommen hatte, dass das Zerkratzen des Fahrzeuges nicht nur eine mut- oder böswillige Handlung ist, sondern die Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten ein Unfall ist (BGH, Urteil vom 25.06.1997 - IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, r+s 2015, 599). Denn gemäß der einschlägigen Versicherungsbedingung liegt ein Unfall bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis, wozu auch äußere Einwirkungen auf den Lack des Fahrzeugs gehören, vor.

Der Versicherer hatte argumentiert, es fehle an dem Merkmal der "Plötzlichkeit", wenn der Täter das Fahrzeug nicht nur flüchtig zerkratzt, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl von Kratzern herbeiführt, so dass kein Unfall vorläge. Das hat das Urteil anders gesehen, da das Tatbestandsmerkmal der "Plötzlichkeit" nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es sich um ein besonders schnell ablaufendes Ereignis handeln muss.

Das Gericht hat es als ausreichend erachtet, dass das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand abgestellt und bei der Rückkehr zum Fahrzeug erstmals mit den Lackschäden aufgefunden wurde. Die Frage, ob es sich um eine "böswillige" Beschädigung handelte, kommt es nicht an, so RA Hübner.


BGH: Rost am Auspuff kein Mangel am älteren Gebrauchtwagen

Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist Korrosion normaler Verschleiß und kein Fahrzeugmangel

Für 5.650 Euro kaufte Autofahrerin S bei einem Gebrauchtwagenhändler einen neun Jahre alten Peugeot. Im Kaufvertrag wurde in der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" der Vermerk "TÜV/AU neu" eingetragen. Einige Monate später beanstandete die Käuferin starke Geräusche am Auspuff. In der Werkstatt des Händlers wurde die Schalldämpferanlage geschweißt, doch die Geräusche blieben.

Daraufhin erklärte Frau S den Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Auspuff sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Nachbesserungsversuche des Verkäufers hätten das Problem nicht beseitigt. Doch der Händler weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen: Bei der Übergabe habe das Fahrzeug keine Mängel aufgewiesen, allenfalls normale, altersbedingte Abnutzungserscheinungen. Nur aus Kulanz habe er einige Roststellen ausgebessert.

Nun zog die Käuferin vor Gericht, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 150/18). Von einem Sachmangel der Kaufsache könne hier keine Rede sein, erklärten die Bundesrichter., so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit über 80.000 Kilometern auf dem Tacho seien Rostschäden an der Auspuffanlage nicht außergewöhnlich.

Solange die Korrosion nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtige, stelle sie keinen Mangel des Autos dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Das sei vielmehr eine typische Verschleißerscheinung. Nach dem Kauf sei die Korrosion fortgeschritten, auch das liege in der Natur der Sache. Es sei kein Beweis für einen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn Monate nach dem Kauf Teile der Auspuffanlage als erneuerungsbedürftig einzuschätzen seien.

Dass beim Kauf keine außergewöhnlich fortgeschrittene oder gar sicherheitsrelevante Korrosion vorlag, stehe fest. Der TÜV habe bei der Hauptuntersuchung drei Tage vor dem Kauf die Abnutzungserscheinungen am Auspuff nicht beanstandet. Der Hinweis "TÜV/AU neu" bedeute, dass ein Fahrzeug verkehrssicher sei — nicht mehr und nicht weniger, so Rechtsanwalt Hübner abschliessend.



EuGH sieht Abschalteinrichtungen an Diesel PKW als illegal an

Abschalteinrichtung ist illegal - Stellungnahme des KBA


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg 17.12.2020 ist der Einsatz von Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen nach EU-Recht verboten (Aktenzeichen C‐693/18).


Konkret musste das Gericht prüfen, ob die Abschalteinrichtung, unter die Ausnahmebestimmung in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Europäischen Union (Nr. 715/2007) fällt. Darauf berufen sich Autohersteller, weil die Abschaltvorrichtung den Verschleiß und die Verschmutzung des Motors verhindere.

Verschleiß ist kein Grund für eine Ausnahme

Als Ausnahmen für den Einsatz einer Abschalteinrchtung gilt nach Ansicht des Gerichts aber nur, wenn ein unmittelbarer Motorschaden oder der Ausfall von wichtigen Funktionen drohe. Das sei, so das EuGH bei der eingesetzten Software im VW-Motor EA189 nicht der Fall, Verschleiß oder Verschmutzung des Motors liefern keinen Grund für den Einsatz dieser Technik.


In der Begründung heißt es, so RA Falko Hübner: "Daraus ist zu schließen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern."

Zugrunde liegt ein Fall aus Frankreich bei dem VW-Kunden vor dem Tribunal de Grande Instance in Paris gegen den Volkswagen-Konzern geklagt hatten. Das Urteil stärkt die Rechte für Besitzer älterer Diesel-Pkw, eine Rückrufwelle könnte nun auf die Autokonzerne zurollen. Denn nicht nur Volkswagen ist von dem Urteil betroffen. Auch bei BMW, Mercedes, Volvo, Skoda, Opel, Renault und Fiat sind ähnliche Systeme verbaut.


Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg (KBA) hat am 18.12.2020 zu dem Urteil eine Stellungnahme abgegeben: 

"Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Dezember 2020 zu Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen betrifft ein französisches Strafverfahren, bei dem es entscheidend darauf ankommt, ob die im konkreten Fall verbaute Technik eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Genau geht es um den Verbau einer Umschaltlogik, mit der das Fahrzeug einen Prüfzyklus im Labortest erkennt mit der Folge, dass die NOx-Werte im realen Verkehr steigen. Der EuGH hatte sich mit den Argumenten des Herstellers auseinanderzusetzen, der die Zulässigkeit solcher Abschalteinrichtungen u. a. mit dem Argument des Motorschutzes begründet hatte. Die Entscheidung betrifft damit den seit 2015 bekannten Sachverhalt einer Zykluserkennung.



18.12.2020


BGH zur Verjährung im VW Dieselskandal

Am 14. Dezember 2020, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Verjährung im VW- Dieselskandal . In einer vorläufigen Stellungname positionierten sich die Richter an Deutschlands höchstem Gericht auf Seiten des Volkswagenkonzerns: Die Verjährungsfrist für Klagen gegen VW sei bereits Ende 2018 abgelaufen.

Geklagt hatte ein Verbraucher: Er hatte 2013 einen VW Touran mit dem Motor EA189 gekauft, bei dem eine Abschalteinrichtung entdeckt wurde.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Anspruch auf Schadensersatz für Besitzer von VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA189 bereits verjährt sei. In den Jahren 2019 und 2020 könnten sich Verbraucher nicht mehr gegen den Dieselbetrug wehren. Die Begründung: Mit der Kenntnis des Dieselskandals im Herbst 2015 habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, die am 1. Januar 2019 endete, so die Richter in Karlsruhe.

Verbraucher mit VW-Fahrzeugen haben dennoch weitere Chancen, sich gegen den Betrug der Volkswagen AG im Abgasskandal zu wehren:

-  wenn sich im Fahrzeug ein anderer Motor als der EA189 befindet,
-  wenn der Anspruch auf deliktischen Schadensersatz greift oder
-  wenn der BGH im Februar 2021 die aufgespielten Softwareupdates als illegal einstuft 

Schadensersatzansprüche bezüglich EA288 sowie EA897 und EA898 wohl nicht verjährt

Dieselfahrzeuge mit einem anderen Motor als dem EA189 - wie dem EA288 sowie EA897 und EA898 (V6 & V8 TDI) - sind nicht aktuell von der Verjährung betroffen. Besitzer dieser Fahrzeuge können weiterhin klagen, da die aktuelle Position des BGH ausschließlich den Motor EA189 betrifft. Der Betrug an weiteren VW-Motoren wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, weswegen die Verjährungsfrist später zu laufen begann.

Als weitere Chance sehen Rechtsanwälte jedoch das Recht auf Restschadensersatz - den deliktischen Schadensersatz. Verbraucher können auch nach Eintritt der Verjährung gegen wirtschaftliche Bereicherung eines Konzerns zum Beispiel durch Betrug ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen. Dabei haben Verbraucher bis zu zehn Jahre nach Aufdeckung der Schädigung Zeit, sich rechtlich zu wehren - im VW-Abgasskandal wäre das bis mindestens 2025.

Weitere Ansprüche wegen Softwareupdate möglich

Eine weitere Möglichkeit zur Durchsetzung der Verbraucherrechte könnte sich im Februar 2021 ergeben. Dann verhandelt der BGH über die Rechtmäßigkeit der Softwareupdates, die auf manipulierte Dieselmotoren aufgespielt worden sind. Trotz der Updates wurden zu hohe Abgasemissionen gemessen, was einen weiteren Betrug nahelegt. Sollte der BGH die Softwareupdates als illegal einstufen, würde die Verjährung - auch für den Motor EA189 - von neuem zu laufen beginnen.

14.12.2020

NACHTRAG 17.12.2020

Wer damals nachweislich wusste, dass auch sein Auto betroffen ist, hätte demnach bis spätestens Ende 2018 klagen müssen: nun sind die Schadenersatz-Ansprüche verjährt. (Az. VI ZR 739/20)


LG München I bejaht Entschädigung wegen Betriebsschließung

Das LG München I verurteilte die Bayerische Versicherungskammer zu einer Millionenentschädigung an den Gastwirt. 


Dass Versicherer mit seiner Argumentation indes  nicht durchkommen dürften, darauf lässt nun eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) München I  schließen. Die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des LG gab einer Klage des Gastwirts der Münchner Traditionsgaststätte "Augustiner-Keller" statt und verurteilte die beklagte Versicherung – den Bayerischen Versicherungsverband/Versicherungskammer Bayern (VKB) – zu einer Entschädigung in Höhe von rund einer Millionen Euro für 30 Tage Betriebsschließung zu (Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20). 

Gericht: Rechtmäßigkeit der staatlichen Anordnung für Leistungspflicht irrelevant 

Wie etliche andere Gaststätten in Bayern war auch der Augustiner-Keller am 21. März 2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grundlage einer Allgemeinverfügung geschlossen worden. Er öffnete erst wieder Mitte Mai.  

Die beklagte Versicherung, mit der der Gastwirt Anfang März gerade im Hinblick auf die Pandemie die BSV abgeschlossen hatte, verweigerte jedoch die Leistung. Unter anderem offenbar mit der Begründung, der Wirt hätte zunächst gegen die Schließungs-Anordnung des Ministeriums vorgehen müssen. Dieser Rechtsauffassung erteilte das LG nun aber eine klare Absage. 

Entgegen der Ansicht der Versicherung komme es weder auf die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung noch auf die Rechtsform der Allgemeinverfügung an, so die Kammer. Der Gastwirt habe daher nicht gegen die Anordnung vorgehen müssen. Das Gericht stellt auch klar, dass es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht erforderlich sei, dass das Coronavirus in dem geschlossenen Betrieb aufgetreten sein.  

Schließung aufgrund IfSG, Außerhausverkauf unzumutbar 

Denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei.  

Dies sei, so das LG München I, auch der Fall gewesen. Schließlich hätten sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21. März 2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24. März 2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 - 32 IfSG bezogen. 

Auch den Einwand des Versicherers, der Gastwirt hätte doch immerhin Außerhausverkauf betreiben können, ließ das Gericht nicht gelten: Diese Form des Verkaufs sei dem Augustiner-Wirt unzumutbar gewesen. "Nach Ansicht der Kammer stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss", heißt es in der Mitteilung des Gerichts vom Donnerstag. 

AVB-Verweis auf das IfSG unwirksam 

Weiter rügte das LG auch eine intransparente Klausel in den Bedingungen des Versicherers. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang trotz der Klausel Versicherungsschutz bestehe.  

Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass COVID-19 nicht von der Liste der versicherten Krankheiten umfasst sei und dies auch mit einem Verweis in den AVB auf das IfSG begründet. Das Gericht monierte an dieser Stelle, dass sich die konkreten Bedingungen des Versicherers aber nicht auf die komplette Liste der im IfSG genannten, versicherten Krankheiten erstreckten. Der Versicherungsnehmer müsse so davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.  

Tatsächlich müsste er, zumal das IfSG in den vergangenen Jahren häufig geändert worden sei, Passagen seiner Versicherungsbedingungen "Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen", um letztlich den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent, so das Gericht. 

Keine Anrechnung von Kurzarbeitergeld oder staatlicher Corona-Hilfe 

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung stellte das Gericht auch klar, dass weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen den Anspruch des Gastwirts minderten, da es sich dabei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.  

Diese Rechtsansicht dürfte nicht nur dem beklagten Versicherer weh tun: Dass nach der Lösung der Bayerischen Staatskanzlei nur ein Bruchteil der eigentlich vereinbarten Versicherungssumme –und das "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - gezahlt wird, wurde damit begründet, dass sich durch Kurzarbeitergeld, Soforthilfen von Bund und Land sowie durch ersparte Aufwendungen für Materialkosten der wirtschaftliche Schaden bei den betroffenen Betrieben ohnehin um rund 70 Prozent reduziere. Und von den verbleibenden 30 Prozent würde dann eben "freiwillig" nur die Hälfte übernommen.  Dieser Ansicht folgte das Landgericht i.Ü. nicht.


Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis auch das OLG in München zu dieser Thematik urteilen wird. Das letzte Wort wird wohl der BGH haben.  

8.10.2020

Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen


Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2020 (9 AZR 266/20 (A)) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Es soll geklärt werden, ob er Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt.


Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten beschäftigt. Mit der 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von  Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.


Hintergrund der Entscheidung ist ein vorangegangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15). Danach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit der europäischen Richtlinie RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ein Verfall von Urlaub kann daher grundsätzlich nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.


Das Bundesarbeitsgericht sieht es als entscheidungserheblich an, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Es hat daher den EuGH um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 II GRC im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß §§ 194 I, 195 BGB der 

Die Entscheidung des EuGH ist mit Spannung zu erwarten. In der Praxis könnten sich erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche für Arbeitnehmer ergeben. Sofern Urlaub nicht gewährt und genommen wurde, könnte ein Anspruch auch für den Zeitraum bestehen, der länger als drei Jahre zurückliegt. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen, Arbeitnehmer verständlich und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende eines Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums verfallen werde, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.

8.10.2020


Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch 

Jetzt hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet. Das bedeutet kurz zusammengefasst: dem Geschäft mit massenhaften Abmahnungen wird weitestgehend die Grundlage entzogen. Es handelt sich hierbei bereits um den wiederholten Versuch des Gesetzgebers, Betroffene nunmehr effektiv vor unseriösen Praktiken bei Abmahnungen wegen Kleinverstössen zu schützen.

Abmahnkosten: Abgemahnte müssen bei Kleinigkeiten nicht mehr zahlen

Wenn ein Konkurrent (bzw. dessen Anwalt) zukünftig Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten abmahnt, zum Beispiel einen Verstoß im Impressum, darf er die Kosten dafür nicht mehr dem Abgemahnten in Rechnung stellen. Das gilt auch für DSGVO-Verstöße von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Damit lohnt es sich für Abmahnanwälte nicht mehr, Kleinigkeiten abzumahnen und damit Geld zu verdienen. Außerdem wird bei Bagatell-Verstößen die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro begrenzt. So soll verhindert werden, dass Kleinunternehmen wegen geringer Verstöße in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Verbände müssen in Liste eingetragen sein

Verbände dürfen nur noch abmahnen, wenn sie in einer Liste der Klagebefugten beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Kritisiert wird, dass sich für abmahnwütige Verbände erst einmal kaum etwas ändert. „Es wird viel davon abhängen, ob es dem Bundesamt für Justiz gelingt, (bereits bisher) unseriösen Abmahnvereinen die Aufnahme in die Liste abmahnbefugter Verbände zu versagen und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren“, sagt Rechtsanwalt Falko Hübner, der regelmässig Abmahnopfer vertritt.

Voraussichtlich Anfang Oktober 2020 wird das Gesetz den Bundesrat passieren und anschließend in Kraft treten.

17.9.2020

WEG-Reform: Gesetzesentwurf wird deutlich entschärft- Querulanten künftig ausgebremst

Die Große Koalition hat sich auf Details der WEG- Reform verständigt und den bisherigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Rahmen dieser Verhandlungen deutlich entschärft.

Der Gesetzesentwurf war vor allem aufgrund der geplanten weitreichenden Befugnisse des Verwalters, unter anderem auch von Haus & Grund, scharf kritisiert. So hatte der Entwurf von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) vorgesehen, dass der WEG-Verwalter auch weitreichende Entscheidungen wie den Verkauf von Immobilien im Namen der Gemeinschaft auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer durchführen darf. Diese Kompetenzen wurden nunmehr gekippt, sodass der Verwalter, ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer lediglich solche Maßnahmen durchführen darf, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, lediglich untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der WEG führen. 


Darüber hinaus wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan ausgestattet, der Rechte der Eigentümer gegen der Verwalter auch gerichtlich durchsetzen darf.


Bleiben soll aber, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nunmehr mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Eigentümer be- schlossen werden können. Die Kosten sollen dann von allen Eigentümern getragen werden. Dies soll verhindern, dass einzelne querulatorische Eigentümer notwendige Umbauarbeiten verhindern können.


Ebenso weiterhin geplant ist die Möglichkeit eines jeden Wohnungseigentümers, von der Gemeinschaft verlangen zu können, für sich eine Lademöglichkeit für E-Autos zu errichten, den Einbruchsschutz oder die Barrierefreiheit zu verbessern oder sich einen Glasfaseranschluss schaffen lassen kann, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Auch der bislang im Gesetzesentwurf vorgesehene besondere Fachkundenachweis für Verwalter wurde durch eine Zertifizierung ersetzt. Für ei- nige Berufsgruppen, die gewöhnlich eine Haus- verwaltung unterhalten, soll diese Zertifizierung automatisch gelten. 

Die Reform könnte nun zum 1.11.2020 in Gesetzeskraft erwachsen.



17.9.2020


#Dieselgate Update bei Fahrzeugen mit Motoren von VW Bauart EA189 u.a.

Stiftung Warentest schreibt URTEILE fort.

Nach höchstrichterlichem Urteil hat Volkswagen über Jahre Millionen Diesel-Käufer hinters Licht geführt - bis der Abgasbetrug im September 2015 aufflog. Für den BGH ist dies nun ein entscheidender Wendepunkt. Die neuen Entscheidungen (Stand 09/20)

Tausende Diesel-Kläger, die ihr Auto erst nach Auffliegen des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben, bekommen keinen Schadenersatz von Volkswagen. Dem Konzern sei ab diesem Zeitpunkt kein sittenwidriges Verhalten mehr vorzuwerfen, urteilte der Bundesgerichtshof(BGH) nun.

 

Für die Karlsruher Richter gab es später keinen Grund mehr, der Abgastechnik blind zu vertrauen. Was der Einzelne von dem Skandal mitbekommen oder darüber gedacht hat, spielt keine Rolle.(Az. VI ZR 5/20).

In einem regelrechten Verkündungs-Marathon unmittelbar vor der Sommerpause sprachen die obersten Zivilrichter gleich vier Diesel-Urteile an einem Tag. Dabei entschieden sie auch zwei andere strittige Punkte zugunsten von Volkswagen. Der Konzern schuldet getäuschten Kunden zwar Schadenersatz, aber keine sogenannten Deliktszinsen auf das in das Auto gesteckte Geld (Az. VI ZR 354/19, VI ZR 397/19). Und Vielfahrer, die die durchschnittliche Laufleistung ihres Autos ausgereizt haben, gehen ganz leer aus (Az. VI ZR 354/19).

 

Verbraucheranwälte hoffen dagegen noch auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

 

Das bedeuten die neuen BGH-Entscheidungen im Einzelnen:

 

- Kein Schadenersatz bei Autokauf ab Herbst 2015:


Der Wolfsburger Autobauer war am 22. September 2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung an die Aktionäre und einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit gegangen. Von da an war das Thema über Monate groß in den Medien. Volkswagen hatte damals auch eine Internetseite eingerichtet, auf der Autobesitzer überprüfen konnten, ob auch ihr Wagen einen Motor mit der illegalen Abgastechnik hat. Angestoßen vom Kraftfahrt-Bundesamt lief die Entwicklung eines Software-Updates.

Angesichts dieser Verhaltensänderung sehen die Richter neue Umstände. Schon die Ad-hoc-Mitteilung sei geeignet gewesen, das Vertrauen potenzieller Gebrauchtwagenkäufer zu zerstören. Eine Arglosigkeit, die VW hätte ausnutzen können, habe es damit nicht mehr gegeben.

Die Richter räumen zwar ein, dass der Konzern erst unter Druck reagiert habe und möglicherweise auch noch mehr hätte beitragen können. Für den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung sei das aber zu wenig, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Die Aufklärung jedes einzelnen Käufers sei nicht erforderlich.

Der Kläger in dem Muster-Fall aus Rheinland-Pfalz, der seinen VW Touran erst im August 2016 gekauft hatte, geht deshalb leer aus. Allen Klägern, die ihren VW-Diesel vor dem 22. September gekauft haben, hatte der Senat wegen der Täuschung schon im Mai grundsätzlich Schadenersatz zugestanden. Seiters betonte, es gebe auch keinerlei Anlass, an diesem Grundsatz-Urteil noch irgendetwas zu ändern. Das betrifft die übrigen rund 50 000 noch offenen Verfahren.

Volkswagen will diese Fälle nicht mehr vor Gericht durchfechten, sondern jedem Kläger eine individuelle Summe anbieten. Wer sich darauf einlässt, soll sein Auto behalten dürfen. Der Schadenersatz setzt die Rückgabe des Autos voraus. Außerdem müssen sich Betroffene auf den Kaufpreis die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Dieser Weg ist deshalb nicht für alle Kläger eine attraktive Option.

 

- Keine Deliktszinsen für Diesel-Kläger:

 

Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld "entzieht". Klassischer Fall ist ein Diebstahl. Hier ging es um die Frage, ob VW erfolgreichen Diesel-Klägern den Kaufpreis ihres Autos rückwirkend verzinsen muss.

Nein, sagt der BGH. Die Kunden hätten im Austausch ein voll nutzbares Auto bekommen. Damit sei ausgeglichen, dass sie das Geld nicht anderweitig verwenden konnten. Wie intensiv der Käufer das Auto tatsächlich genutzt hat, spielt für die Richter keine Rolle.

 

Land- und Oberlandesgerichte hatten Klägern teils vierstellige Summen zugesprochen. Der Wolfsburger Autobauer schweigt zur gesamten Größenordnung. Aber der BGH-Anwalt des Konzerns hatte gesagt, wegen der großen Zahl an Verfahren gehe es um sehr viel Geld.

 

- Kein Schadenersatz mehr für Vielfahrer:

 

Bei der Bestimmung der Ansprüche verrechnet der BGH den gezahlten Kaufpreis mit den seither zurückgelegten Kilometern. Ist jemand sehr viel gefahren, bleibt unter Umständen nichts mehr übrig.

Das sei auch zumutbar, stellen die Richter nun klar. Der finanzielle Schaden durch den Kauf sei dann durch die Nutzung des Autos vollständig ausgeglichen. Im entschiedenen Fall hat der VW Passat inzwischen rund 255.000 Kilometer auf dem Tacho. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250.000 Kilometer schafft. Damit ist die Laufleistung ausgeschöpft - der Kläger bekommt nichts mehr.

30.7.2020

OLG Koblenz erteilt VW die nächste Schlappe: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Gewinnmaximierung- VW ruft nun BGH im Revisionsverfahren an (12.6.2019)

Schadenersatzforderungen von Dieselauto-Käufern gegen Autohändler sind verjährt, wenn sie später als zwei Jahre nach der Auslieferung der Fahrzeuge eingereicht wurden (OLG München, OLG Stuttgart; 17.3.2019)

 

Für Autobesitzer, deren Klage wegen Mängelgewährleistung gegen Autohändler abgewiesen wurde, könnten aber noch die Volkswagen AG wegen arglistiger Täuschung auf Schadenersatz verklagen;

BGH: Hinweisbeschluss illegale Abschalteinrichtung ist Sachmangel (22.2.2019)

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur VW-Dieselaffäre konkret Stellung bezogen. Das oberste deutsche Gericht hatte in einem sogenannten Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass die illegale Abschalteinrichtung in Millionen von VW-Dieselmotoren voraussichtlich als Sachmangel eingestuft werde. Ein Neuwagen mit Abschalteinrichtung wäre danach mangelhaft, der Käufer hätte Anspruch auf einen mangelfreien Ersatz.

 

Empfehlung für alle weiteren Diesel-Fahrer

Der Vorgang dauert nur wenige Minuten und sichert Ihre Ansprüche vor der Verjährung. Es entstehen für Sie keinerlei Kosten. Nach verbreiteter Rechtsauffassung ist eine Anmeldung nun nicht mehr möglich. Nicht so Myright: hier geht man von einer Verjährung frühestens zum 31. 12. 2019 aus, 

da nicht der Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Dieselskandals im Herbst 2015, sondern vielmehr der Versand der entsprechenden Schreiben durch 

VW im Februar 2016 die Verjährung zum laufen bringen soll. Ansonsten bliebe nur mehr die Geltendmachung individueller Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind, insbesondere zu EA 897. Gerade hat auch das LG Krefeld DIESEL Geschädigten von VW neuen Mut gemacht: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung konstatiert das LG Krefeld, freilich will VW auch dieses neue Urteil nicht gegen sich rechtskräftig werden lassen. 

VW EA897/ Daimler, BMW, und andere Hersteller 

Wenn Sie Eigentümer eines Fahrzeugs der Hersteller VW, Audi und Porsche mit der Motorbaureihe EA897 (ab 6-Zylinder und 3.0l Hubraum: V6 TDI) oder anderer Marken wie BMW, Daimler, Opel, Ford, Renault, Peugeot u.a. sind, droht Ihnen derzeit keine Verjährung Ihrer Ansprüche. Dies gilt ebenso für Fahrzeugtypen von VW, Audi, Seat und Skoda, für die kein Software-Update angeboten wurde. Insofern bestand wohl auch hier zum Jahresende 2018 noch kein akuter Handlungsbedarf.

Wenn Sie wünschen, können Sie uns zur Vorbereitung Ihrer Anspruchsdurchsetzung bereits jetzt Informationen und Unterlagen zu Ihrem Fahrzeug zusenden. So können wir Ihre Unterlagen bereits vor unserem nächsten Gespräch sichten und Ihnen eine erste Einschätzung geben. Wenden Sie sich einfach an uns.

EA897 sind damit auch betroffen.

 

Entscheidungen des LG TRAUNSTEIN aus 2018, 2019

 

Sensationsurteil des LG Koblenz zum illegalen Thermofenster im Porsche Cayenne Diesel EU5 (Audi V6 Diesel EA 897) (nicht rechtskräftig)

EA288 auch betroffen

https://www.merkur.de/wirtschaft/diesel-skandal-volkswagen-muss-fuer-manipulationen-haften-vw-reagiert-zr-12995874.html

 

15.12.2019

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der AUDI AG - Bußgeldbescheid gegen die AUDI AG im #Dieselgate- auch für V6 & V8 TDI Motoren von Audi: 800 Mio Euro

 

Die Staatsanwaltschaft München II hat mit Bescheid vom 16.10.2018 gegen die Audi AG wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 800 Millionen Euro verhängt. Die Audi AG hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Das wegen der Diesel-Affäre geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die AUDI AG ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Bußgeldbescheid hat keine Auswirkungen auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München II gegen natürliche Personen im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre. Dies gilt für die Verfolgung sowohl von Straftaten als auch von Ordnungswidrigkeiten.
 
Mit der Geldbuße gegen die AUDI AG wird eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) im Zusammenhang mit der Erteilung von behördlichen Genehmigungen für Diesel-Fahrzeuge, die nicht den regulatorischen Anforderungen im Hinblick auf den Ausstoß von Stickoxiden entsprachen, und dem Vertrieb dieser Fahrzeuge geahndet. Betroffen sind zum einen von der AUDI AG hergestellte V6 und V8 Dieselaggregate, die in Fahrzeugen der Marken AUDI, Volkswagen und Porscheeingebaut waren, und zum anderen AUDI-Fahrzeuge, die mit Dieselmotoren der Typen EA 189 und EA 288 der Volkswagen AG ausgestattet waren. Die Sachverhalte beziehen sich auf den Zeitraum 2004 bis 2018 und umfassen den europäischen und den US-amerikanischen Markt sowie bestimmte weitere Absatzmärkte, insgesamt ca. 4,992 Millionen Fahrzeuge. Bezüglich eines Teils dieser Fahrzeuge, darunter ca. 470.000 Fahrzeuge mit V6 und V8 Dieselmotoren der AUDI AG, liegen bislang abschließende Beanstandungen durch das Kraftfahrtbundesamt vor.

Aufgrund der festgestellten Aufsichtspflichtverletzung wurde die Begehung vorsätzlicher Straftaten aus dem Unternehmen heraus ermöglicht.

Die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen ergibt sich aus § 30 OWiG. Die Höhe der Geldbuße setzt sich aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammen. 

Im Rahmen der Ahndung der Ordnungswidrigkeit wurde der gesetzliche Höchstbetrag von fünf Millionen Euro festgesetzt. 

Mit den übrigen 795 Millionen Euro werden die wirtschaftlichen Vorteile der AUDI AG aus dem pflichtwidrigen Verhalten abgeschöpft. Hierbei wurden Gewinne aus der Veräußerung der betroffenen Fahrzeuge, ersparte Aufwendungen für die Herstellung zulassungskonformer Fahrzeuge sowie Wettbewerbsvorteile berücksichtigt.

 

Diesen Vorteilen wurden die von der AUDI AG bereits aufgewandten Kosten für die Umrüstung betroffener Fahrzeuge gegenübergestellt und auch die in den USA im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre geleisteten erheblichen Straf- und Vergleichszahlungen berücksichtigt. 

Von dem Bußgeldbescheid unberührt bleiben zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik, insbesondere auch Ansprüche, die bereits bei Zivilgerichten anhängig sind. (Quelle: Pressemitteilung 13 der Staatsanwaltschaft Münchebn 2 vom 16.10.2018)

 

Erstmals hat im VW-Abgasskandal in der Hauptsache das OLG München entschieden- Verjährung droht

Es handelt sich zwar nur um eine Kostenentscheidung, jedoch bezieht das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 23. März 2017, Az. 3 U 4316/16, klar Stellung zum VW-Abgasskandal. Es hat den dortigen Händler zur Kostentragung verpflichtet, weil das OLG München nach einer Prüfung davon ausgeht, dass der Geschädigte das Berufungsverfahren gewonnen hätte, so Rechtsanwalt Falko Hübner jetzt in Laufen.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10.10.16, 3 O 709/16. Das Landgericht Traunstein hatte eine Rücktrittsklage gegen einen Händler abgewiesen und insbesondere mitgeteilt, dass dahinstehen könne, ob ein Mangel an dem Fahrzeug vorliegt. In jedem Fall sei ein Rücktritt nicht gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Der Verhandlungstermin war auf den 22.03.2017 bestimmt.

 

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 8.3.2017 angekündigt hat, das Fahrzeug zurückzunehmen und die Finanzierung bei der Bank abzulösen. Die bisher vom Kläger bezahlten Finanzierungsraten würden inklusive Zinsen erstattet, von dem sich daraus errechnenden Betrag würden 2.000 € abgezogen. Unstreitig wies das Fahrzeug bereits am 06.09.2016 einen Kilometerstand von 80.162 km auf. Offensichtlich wollte weder der Händler noch der VW-Konzern eine obergerichtliche Entscheidung in der Sache selbst mit einer entsprechenden bundesweiten Signalwirkung riskieren, meint Rechtsanwalt Falko Hübner.

​Nachdem der Händler mehr an den Kläger gezahlt hatte, als dieser mit seiner Klage verlangte (der Kläger wollte 6,3 Cent je Kilometer Nutzung bezahlen), war einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht München in der Hauptsache durch Urteil der Boden entzogen. Es musste nur noch über die Kosten entschieden werden. Genau dies tat das Oberlandesgericht München nun in seinem Beschluss.

Das Oberlandesgericht München teilte wörtlich mit:

„Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist.“

 

​Das Oberlandesgericht teilt daher unmissverständlich klar, dass es die Klageabweisung durch das Landgericht Traunstein nicht akzeptiert und den Händler verurteilt hätte. Das Oberlandesgericht teilt außerdem mit, dass der Händler sich im Rahmen der Nachbesserung das Verhalten des VW-Konzerns zurechnen lassen müsse. Nach dem BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06, muss sich ein Käufer eines Fahrzeugs nicht auf eine Nachbesserung einlassen, die von demjenigen angeboten wird, der arglistig getäuscht hat. In einem solchen Fall kann ein Käufer nicht auf eine Nachbesserung verwiesen werden. Nach dieser Ansicht muss sich daher kein Käufer eines Fahrzeugs auf die von VW angebotene Nachbesserung verweisen lassen, sondern kann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer Zurechnung verlängert sich die Verjährungsfrist außerdem bis Ende 2018.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung. Nachdem in den letzten Wochen zahlreiche Urteile gegen VW direkt und gegen Händler ergangen sind, hat nunmehr auch ein Obergericht erstmals klar Stellung bezogen in einer Hauptsache. Geschädigte haben es jetzt leichter, Ihre Ansprüche weiter durchzusetzen. Geschädigte sollten jetzt schnell handeln, da die Ansprüche für betroffene Fahrzeuge gegen VW und deren Marken sowie gegen deren Händlerin Falle der EA189 Motoren Ende 2018 zu verjähren drohen, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen abschliessend. Stand: 03/18

UPDATE 29.9.2017

Das Oberlandesgericht teilt daher unmissverständlich mit, dass es die Klageabweisung durch das Landgericht Traunstein nicht akzeptiert und den Händler verurteilt hätte. Das Oberlandesgericht teilt außerdem mit, dass der Händler sich im Rahmen der Nachbesserung das Verhalten des VW-Konzerns zurechnen lassen müsse. Nach dem BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06, muss sich ein Käufer eines Fahrzeugs nicht auf eine Nachbesserung einlassen, die von demjenigen angeboten wird, der arglistig getäuscht hat. In einem solchen Fall kann ein Käufer nicht auf eine Nachbesserung verwiesen werden. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Hübner muss sich daher kein Käufer eines Fahrzeugs auf die von VW angebotene Nachbesserung verweisen lassen, sondern kann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten.

auch besonders lesenswert zum Thema:

 

WARUM SIE GERADE JETZT GEGEN VW KLAGEN SOLLTEN - Zitate aus Urteilen (aus Handelsblatt online 14.03.2018)

 

Entscheidung des LG München I bei #Dieselgate zum EA 189 Motor

Urteile gegen den VW- Konzern (vorläufig)- z.Zt. Erfolgsaussichten bei betroffenen Fzgen ca. 80% zugunsten der geschädigten Dieselkäufer... Verjährung droht

Diese Landgerichte haben bereits für Diesel-Fahrer entschieden:

Landgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2017, Az. 12 O 109/17
Landgericht Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. I-1 O 227/16
Landgericht Baden Baden, Urteil v. 27.04.2017, Az. 3 O 123/16
Landgericht Bayreuth, Urteil v. 16.05.2017, Az. 23 O 243/16
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.11.2017, Az..9 O 103/17
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 16.10.2017, Az. 6 O 149/16
Landgericht Bochum, Urteil v. 29.12.2017, Az. I-6 O 96/17
Landgericht Braunschweig, Urteil v. 12.10.2016, Az. 4 O 202/16
Landgericht Bonn, Urteil v. 14.09.2017, Az. 19 O 76/16
Landgericht Detmold, Urteil v. 11.05.2017, Az.. 9 O 140/16
Landgericht Dortmund, Urteil v. 06.06.2017, Az. 12 O 228/16
Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2018, Az. 7 O 212/16
Landgericht Erfurt, Urteil v. 17.05.2017, Az. 3 O 1515/16
Landgericht Essen, Urteil v. 12.10.2017, Az. 6 O 302/17
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil v. 17.07.2017, Az. 13 O 30/17
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 20.10.2017, Az. 2-26 O 67/17
Landgericht Freiburg, Urteil v. 09.06.2017, Az. 2 O 140/16
Landgericht Gießen, Urteil v. 26.09.2017, Az. 2 O 110/17
Landgericht Hagen, Urteil v. 05.05.2017, Az. 8 O 135/16
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27. Oktober 2017, Az. 308 O 356/16
Landgericht Heilbronn, Urteil v. 15.08.2017, Az. 9 O 111/16
Landgericht Hildesheim, Urteil v. 12.09.2017, Az. 3 O 5/17
Landgericht Ingolstadt, Urteil v. 12.07.2017, Az.. 33 O 1160/16
Landgericht Itzehoe, Urteil v. 16.10.2017, Az. 7 O 42/17
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.03.2017, Az. 4 O 118/16
Landgericht Kleve, Urteil v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16
Landgericht Köln, Urteil v. 18.07.2017, Az. 22 O 59/17
Landgericht Krefeld, Urteil v. 04.10.2017, Az. 2 O 19/17
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil v. 13.06.2017, Az. 2 O 259/16
Landgericht Lübeck, Urteil v. 16.05.2017, Az. 9 O 101/16
Landgericht Lüneburg, Urteil v. 2.6.2016, Az.. 4 O 3/16
Landgericht Magdeburg, Urteil v. 15.06.2017, Az. 9 O 1498/16 *431*
Landgericht Mainz, Urteil v. 16.08.2017, Az. 5 O 411/16
Landgericht Mönchengladbach, Urteil v. 01.06.2017, Az. 10 O 84/16
Landgericht Münster, Urteil v. 28.06.2017, Az.02 O 165/16
Landgericht München II, Urteil v. 07.07.2017, Az. 10 O 2708/17
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 10.10.2017, Az. 9 O 1368/17

Landgericht Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16
Landgericht Oldenburg, Urteil v. 1.9.2016, Az. 16 O 790/16
Landgericht Osnabrück, Urteil v. 13.09.2017, Az. 2 O 551/16
Landgericht Paderborn, Urteil v. 07.04.2017, Az.2 O 118/16
Landgericht Potsdam, Urteil v. 04.01.2017, Az. 6 O 211/16
Landgericht Regensburg, Urteil v. 07.06.2017, Az. 1 O 1522/16 (2)
Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017, Az.12 O 104/16
Landgericht Stade, Urteil v. 05.07.2017, Az. 2 O 116/16
Landgericht Stralsund, Urteil v. 10.03.2017, Az. 4 O 396/16
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 16.08.2017, Az. 29 O 590/16
Landgericht Traunstein, Beschluss v. 10.10.2016, Az. 3 O 709/16
Landgericht Trier, Urteil v. 07.06.2017, Az. 5 O 298/16
Landgericht Ulm, Urteil v. 11.09.2017, Az. 2 O 182/17
Landgericht Wuppertal, Urteil v. 26.04.2017, Az. 3 O 156/16
Landgericht Würzburg, Urteil v. 26.04.2017, Az. 73 O 1457/16
Landgericht Zwickau, Urteil v. 12.05.2017, Az. 7 O 370/16

BGH : Banken dürfen teure Bauspar-Altverträge vorzeitig nach 10 Jahren kündigen

 

Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in Karlsruhe, so Haus & Grund Vorsitzender, Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Der Richterspruch entscheidet zwei Prozesse, die die Bausparkasse Wüstenrot mit gekündigten Kundinnen führt (Az. XI ZR 185/16 u.a.). Weil die obersten Zivilrichter die Linie für die gesamte deutsche Rechtsprechung vorgeben, ist das Urteil aber von größerer Bedeutung. Beim BGH sind derzeit mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig, so Hübner. Außerdem ist mit dem Urteil für die Kassen der Weg frei, um weitere Verträge kündigen zu können.

Die Bausparkassen haben ihren Kunden seit 2015 schätzungsweise 250.000 unvollständig besparte Verträge gekündigt, die für heutige Verhältnisse ungewöhnlich hohe Zinsen abwerfen. Viele Bausparer nehmen ihr Darlehen deshalb nicht in Anspruch und lassen den Vertrag möglichst lange als reine Sparanlage laufen.

 

Wegen der seit Jahren extrem niedrigen Zinsen finden Sparer kaum mehr rentable Anlageformen. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen leicht zu bekommen. Das höhlt das klassische Bauspar-Modell aus. Denn auf dessen Hauptvorteil, ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen, ist kaum jemand angewiesen. 

Das Ansparen sei aber dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen, so die Richter. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. Ist der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Institute laut BGH-Urteil ein Kündigungsrecht. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen waren demnach rechtens.

 

In der anhaltenden Niedrigzinsphase ist der einst festgeschriebene Zinssatz für die Bausparkassen inzwischen eine wirtschaftliche Belastung. "Den Bausparkassen fällt außerdem auf die Füße, dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben", so Hübner weiter: "Heute gibt es solche Zinssätze so gut wie nirgendwo mehr."

 

Aus Sicht der Institute geht es vorrangig darum, durch regelmäßige Einzahlungen den Anspruch auf ein günstiges Darlehen zu erwerben. "Ein Bausparvertrag ist kein normaler Sparvertrag", hatte die Bausparkasse vor Gericht argumentiert.

 

Für die unterlegenen Bausparer wurde darauf verwiesen, dass es hier um langjährige Verträge gehe, so Hübner abschliessend: Beim Abschluss wisse niemand, ob er das Darlehen in der Zukunft tatsächlich gebrauchen könne. Den Kassen hätte klar sein müssen, dass sich die Verhältnisse ändern können. "Dass jetzt eine Niedrigzinsphase eingetreten ist, darf nicht zulasten der Kunden gehen", so die Bausparerseite. Der BGH hat sich letztendlich auf die Seite der Bausparkassen geschlagen.

 

LG Regensburg: VW-Dieselgate: Händler erstmalig zur Nachlieferung mangelfreien Fahrzeugs ohne Nutzungsentschädigung verurteilt

In einer neuen Entscheidung im VW-Skandal hat sich das Landgericht (LG) Regensburg auf die Seite des Kunden gestellt. Das Besondere: Der Kläger muss keinen Nutzungsersatz zahlen.

Im VW-Abgasskandal hat ein deutsches Gericht einen Vertragshändler erstmals zur Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Wie Rechtsanwalt Falko Hübner jetzt in Laufen mitteilte, hat der Kunde den von den Software-Manipulationen betroffenen Wagen zurückzugeben– eine Entschädigung für die Fahrzeugnutzung muss er aber nicht bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 967/16).


Der Kläger hatte einen Seat Alhambra mit dem Skandalmotor EA189 (Version 2,0 TDI) im März 2015 bei einem Seat-Händler gekauft und Mitte Mai zugelassen. Nach Aufdeckung der Dieselaffäre entschied er sich gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag, stattdessen machte er die Nachlieferung eines aus der aktuellen Serienproduktion stammenden Modells mit Euro-6-Norm geltend. Dies lehnte das Autohaus ab, weshalb der Kunde vor Gericht zog.

Dort hatte er Erfolg, so Hübner: das Landgericht Regensburg sah in der verbauten Prüfstandserkennung einen gravierenden Sachmangel. Deshalb stehe dem Kläger das Recht zu , Nacherfüllung zu verlangen, "wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder – wie hier – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt". Nach Ansicht des Gerichts liegt keine sogenannte Unmöglichkeit für den Händler vor, weil nach den verwendeten Standard-AGB des VW-Konzerns der Fahrzeugkäufer weitgehende Konstruktion- oder Formänderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen muss und dies umgekehrt auch für den Verkäufer gelten muss. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion sei daher möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserung aufweise, so Hübner weiter.

Laut Mitteilung konnte sich der Seat-Händler auch nicht darauf berufen, dass die Nachbesserung erheblich kostengünstiger sei als die Nachlieferung. Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es derzeit noch ungewiss sei, ob das vom Hersteller angebotene Software-Update überhaupt wirksam sei und wie sich der Wiederverkaufswert des betroffenen Fahrzeugs entwickle. Außerdem drohe bei einer mangelhaften Nachbesserung im Zuge des Rückrufs eine Verjährung der Gewährleistungsrechte.

Nutzungsersatz muss der Kläger dem Gericht zufolge nicht leisten, "weil es weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB)". Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag oder auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz müssen Geschädigte dagegen Nutzungsersatz zahlen, wenn sie das Fahrzeug zurückgeben.

Abgas-Klagen laufen zurzeit an vielen Landgerichten, so Hübner abschliessend: die Rechtsprechung hierbei sei bislang noch uneinheitlich. So werde nunmehr auch damit argumentiert, die Fahrzeuge verfügten über keine gültige Zulassung des KBA (Kraftfahrbundesamt) zum Verkehr mehr, da die Abschalteinrichtungen illegal und damit unzulässig seien, wofür VW zu haften habe.

BGH: zur Fahndung ausgeschriebener, gestohlener Gebrauchtwagen darf zurückgegeben werden

 

Einen Gebrauchtwagen, bei dem sich herausstellt, dass er international zur Fahndung ausgeschrieben ist, muss der Käufer nicht behalten. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nicht ganz alltäglichen Fall entschieden.

 

Im Mittelpunkt der Geschichte steht ein Rolls-Royce Corniche Cabrio, das ein Mann 2012 für knapp 30.000 Euro gekauft hatte. Lange Freude hatte er daran jedoch nicht: Als er den Oldtimer anmelden wollte, stellte ihn die Polizei sicher – er war in Frankreich als gestohlen gemeldet.

 

Bis heute ist der Fall nicht aufgeklärt, aber inzwischen vermuten die Ermittler, dass dahinter Versicherungsbetrug steckte. Der Käufer bekam seinen Wagen zurück und konnte ihn Ende 2013 zulassen. Doch inzwischen will er ihn nicht mehr haben. Denn der Rolls-Royce ist im Schengener Informationssystem weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben. Damit wird jeder überwachte Grenzübertritt zur Geduldsprobe, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Die Karlsruher Richter hatten nun zu klären, ob der Mann deshalb im Mai 2014 vom Kauf zurücktreten durfte und jetzt entschieden: durfte er. Schon der Eintrag in der Fahndungsliste sei ein Rechtsmangel. Denn der Autokäufer müsse ständig befürchten, in eine Kontrolle zu geraten und den Wagen erneut einzubüßen. Auch ein Weiterverkauf sei nur schwer vorstellbar, wenn er dem Interessenten reinen Wein einschenke und damit das Auto nicht wirklich verkaufen könne, so Hübner weiter.

 

BGH schwächt Mieterrechte bei Eigenbedarf- auch Gesellschafter können Eigenbedarf haben

Enttäuschendes Urteil für Wohnungsmieter: Sie müssen auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft mit Verweis auf Eigenbedarf die Kündigung schicken.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nach einer abweichenden, mieterfreundlichen Entscheidung aus München seine bisherige Rechtsprechung, die so etwas zulässt.

Für Mieter kommt es jetzt jedoch noch dicker: Bisher wurde eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht seiner Pflicht nachkam, als Ersatz eine freie Wohnung im selben Haus anzubieten. Künftig bleibt es bei der Kündigung, der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadenersatz, etwa für die Umzugskosten im Fall einer sogenannten „vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung“.

In dem Fall ging es um ältere Eheleute aus München, die nach mehr als 30 Jahren ihre Mietwohnung räumen sollen. Das Haus gehört inzwischen vier Geschäftspartnern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Einer der Gesellschafter hat Eigenbedarf für seine Tochter und deren Familie angemeldet. Die Mieter halten den Kündigungsgrund für vorgeschoben. Die GbR hat das Haus in begehrter Lage am Isar-Ufer nach und nach saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nur die 166-Quadratmeter-Wohnung des Ehepaars fehlt noch, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Das Landgericht München hatte die Räumung zuletzt verhindert und sich damit gegen den BGH gestellt. Mit der Argumentation: Eine GbR sollte keinen Eigenbedarf anmelden können - alles andere bedeute für die Mieter "ein erhöhtes, schwerer überschaubares Risiko".

Das sehen die BGH-Richter weiterhin anders: Sie verweisen auf Miteigentümer- oder Erbengemeinschaften, die ebenfalls groß und unübersichtlich sein können. Trotzdem sei deren Mitgliedern die Eigenbedarfskündigung erlaubt. Außerdem begründet der Senat seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber in zwei Mietrechtsreformen eine Änderung zulasten der GbR offensichtlich nicht für nötig hielt.

Die Mieter widersetzen sich auch, weil ihnen die GbR ihrer Auffassung nach eine freie 76-Quadratmeter-Wohnung hätte anbieten müssen. Das macht die Kündigung nach der neuen BGH-Linie aber nicht unwirksam, so Hübner weiter. Der BGH hat das Verfahren indes an das zuständige Landgericht zurückverwiesen: dieses muss den Fall neu verhandeln, weil nicht geprüft wurde, ob an dem angeblichen Eigenbedarf der Tochter etwas dran ist oder der Auszug für die Mieter eine unzumutbare Härte wäre. (Az. VIII ZR 232/15)

 

 

BGH: Ausschluss der E-Mail-Kündigung ist rechtswidrig

Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden ausschließt, handelt rechtswidrig. (BGH, Urteil vom 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15).

 

Es ging um die AGB-Klausel einer bekannten Dating-Plattform:

 

"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E.  GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

 

Der BGH stufte diese Regelung als unwirksam sein. Es sei unzulässig, wenn das Unternehmen einerseits alle sonstigen rechtlich verbindlichen Erklärungen per E-Mail zulasse (wie z.B. den Vertragsschluss zulasse), bei der Kündigung hingegen die Möglichkeit der E-Mail-Kommunikation nicht erlaube. Damit werde der Kunde einseitig benachteiligt. Die Unangemessenheit offenbare sich auch in dem Umstand, dass die Firma sich vorbehalte, eine außerordentliche Kündigung auch per E-Mail auszusprechen, der Kunde hingegen die postalische Schriftform einhalten müsse.


Die Entscheidung nimmt etwas vorweg, was ohnehin bald für alle Unternehmen in Deutschland gelten wird. 

Ab dem 1. Oktober 2016 gilt ein neuer § 309 Nr. 13 BGB. Dieser wird dann lauten:

"(...) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“

 

BGH: Lange Standzeit kann bei Gebrauchtwagen Grund für Wandlung sein

 

Was für eine Vorgeschichte ein Auto hat, sieht man ihm nicht unbedingt an. Eine böse Überraschung will hierbei kein Käufer erleben. Ob der Händler den Wagen zurücknehmen muss, hängt aber oft am Einzelfall, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem Gebrauchtwagen ein Rückgabegrund sein - aber nur, wenn das Auto noch sehr neu ist. Dabei kommt es immer auf die Umstände im konkreten Fall an, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschied. Eine Rolle spielt demnach zum Beispiel, wie viele Vorbesitzer das Auto hat und wie viele Kilometer schon auf dem Tacho sind. Ein Mann, der erst nachträglich erfahren hatte, dass sein rund 35.000 Euro teurer Premium Wagen fast 20 Monate vor der Zulassung hergestellt wurde, scheiterte mit seiner Klage.

Das Auto war beim Kauf im Juni 2012 seit zwei Jahren und vier Monaten zugelassen und hatte knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Angesichts dieser Nutzung werteten die Richter die lange Standzeit zu Beginn nicht mehr als Mangel (Az. VIII ZR 191/15).

Der Mann sah sich über das Alter des Autos getäuscht, weil im Bestellformular nur stand, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief im Februar 2010 erfolgt sei - nicht aber das Baujahr. Hergestellt wurde der Wagen im Juli 2008, wie sich später herausstellte. Nach Auffassung der Richter hat der Händler aber nichts anderes in Aussicht gestellt, auch nicht stillschweigend. Die Einschränkung "lt. Fzg.-Brief" mache deutlich, dass er weder für die Richtigkeit des genannten Datums noch für ein bestimmtes Baujahr einstehen wolle. Schäden durch die lange Standzeit habe der Käufer nicht beanstandet.

Alterung hat wirtschaftliches Gewicht

In früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als Neu- oder Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn sie vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden haben. Der Alterung des Fahrzeugs komme hier ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. "Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen", urteilte der Senat nun, so Hübner. Offensichtlich müsse man nunmehr künftig nach dem Alter des Wagens differenzieren, so Hübner abschliessend.

 

(BGH, Urteil vom 29.6.2016, Az. VIII ZR 191/15)
 

BGH: Betriebskostenabrechnung leichter gemacht

 

Mit einem neuen Urteil ändert der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung. Demnach müssen Vermieter bei einer Betriebskostenart jeweils nur den Gesamtbetrag angeben. Zudem bedarf es keiner weiteren Angaben oder Erläuterungen für dessen Berechnung, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Wegen angeblicher Fehler Nachzahlung verweigert

 

Im Streit ging es um eine Betriebskostennachzahlung. Knapp 900 Euro an Betriebskosten sollten die Mieter einer Wohnung – in einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage – für das Jahr 2011 nachzahlen. Sie hielten die Betriebskostenabrechnung jedoch für formell fehlerhaft und damit unwirksam. Entsprechend verweigerten die Mieter die Nachzahlung. Konkret fehlte ihrer Ansicht nach die Angabe der Gesamtkosten des Gebäudekomplexes für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr. Stattdessen hatte die Vermieterin diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude verteilt. Aus der Abrechnung ging das allerdings nicht hervor. Darin fand sich somit nur ein Gesamtbetrag je Gebäude, der auf die darin befindlichen Mieter umgelegt worden war.

 

Vorinstanzen gaben Mietern noch recht

 

Eine Ansicht, die die Vermieterin nicht teilte – sie klage daher auf Nachzahlung. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Bei ihren Entscheidungen orientierten sich diese beiden Vorinstanzen an der ständigen Rechtsprechung, also gerade an der Rechtsauffassung anderer Zivilgerichte – darunter derjenigen des BGH –, die diese seit Längerem zu bestimmten Rechtsfragen vertreten. Dass seine ständige Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt ist, zeigte der BGH dann allerdings in der folgenden Revision, so Rechtsanwalt Hübner.

 

BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf

 

Nicht zum ersten Mal gab das höchste deutsche Zivilgericht seine bisherige Rechtsprechung auf. Insbesondere der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat in der Vergangenheit mehrfach seine Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung geändert und die Mindestanforderungen gesenkt: So müssen Vermieter keine Zählerstände mehr in der Heizkostenabrechnung nennen. Stattdessen reicht die Angabe der verbrauchten Brennstoffmenge und des dafür angefallenen Gesamtbetrags der Kosten aus. Fehler bei den Vorauszahlungen stufte der Mietrechtssenat nur noch als materielle und nicht mehr als formelle Fehler ein. Diese Fehler führen damit nicht mehr so schnell zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Auch Angaben zu Vorauszahlungen hält der BGH seit 2012 für entbehrlich, da beispielsweise der Hinweis auf „Null Vorauszahlungen“ einen bloßen Formalismus darstellt.

Mit Blick auf diese Entwicklung hält der BGH daher nun auch die Angabe von Gesamtkosten einer gesamten Wohnanlage bzw. der Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger Kosten für nicht mehr erforderlich. Dasselbe gilt für die Angabe und zusätzliche Erläuterung entsprechender Rechenschritte dazu, wie sich daraus ein Gesamtbetrag je Betriebskostenanteil ergibt. Stattdessen genügt die Angabe des – um nicht umlagefähige Kosten – bereinigten Gesamtbetrags je Betriebskostenart, zu denen unter anderem Wasser, Abwasser und Müllgebühren zählen.

 

Übersichtliche Betriebskostenabrechnung bezweckt

 

Geht es nach dem Senat für Wohnraummietrecht soll die Betriebskostenabrechnung nicht mit Details überfrachtet sein und sich der Verwaltungsaufwand so in Grenzen halten. Das komme letztlich auch den Mietern zugute. Eine übersichtliche Betriebskostenabrechnung erleichtere zudem für sie die Überprüfung der Nebenkosten. Sofern sich Fragen ergeben, können Mieter darauf bestehen, die Belege einzusehen. Ohne diese, so der BGH, lässt sich eine Betriebskostenabrechnung ohnehin nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen.

 

RA Hübner abschliessend: Statt der Gesamtkosten genügt in Betriebskostenabrechnungen die Angabe des Gesamtbetrags je Betriebskostenart. Die den Beträgen zugrundeliegenden Rechenschritte sind weder anzugeben noch zu erläutern.

 

(BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15)

 

 

BGH: Mit Erlöschen des Nießbrauchs wird Eigentümer nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers

Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers hinsichtlich der diesem gegenüber Dritten gemäß § 1065 BGB zustehenden Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche aus §§ 985, 1004 BGB. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
 
(BGH Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 269/14)

 

BGH: Auch Rückstand von weniger als einer Monatsmiete kann zur Kündigung berechtigen 

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete i. H. eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, so RA Falko Hübner aus Laufen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB).

 

Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist daher zu unterscheiden, ob sich der Verzug auf zwei aufeinanderfolgende Termine (Nr. 3a) oder auf einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen (Nr. 3b) bezieht.

 

Bei einem Verzug in zwei aufeinanderfolgenden Terminen (Nr. 3a) ist die Kündigung zu- lässig, wenn sich der Mieter mit der Entrichtung der gesamten Miete für die beiden Ter- mine oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug befindet. Die Beurteilung, ob der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, richtet sich nicht nach der für den einzelnen Termin rückständigen Miete, sondern nach dem gesamten Miet- rückstand.

 

Nach der Rechtsprechung de BGH ist bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung in einem Mietverhältnis über Geschäftsräume der Rückstand jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt (so bereits BGH, Urteil v. 23. Juli 2008, XII ZR 134/06, WuM 2008 S. 595).

 

Dazu hat der BGH jetzt in einem neuen Urteil entschieden, dass auch ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger erheblich sein und den Vermieter daher zur fristlosen Kündigung berechtigen kann, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen bei der Gewerberaummiete die Kreditwürdigkeit des Mieters und insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters sowie die Auswirkungen des konkreten Zahlungs- rückstands auf die finanzielle Situation des Vermieters in Betracht, so RA Falko Hübner ab- schließend.

 

(BGH Urteil vom 13. Mai 2015, XII ZR 65/14, NZM 2015 S. 538)

 

Neue Studie: Haaranalyse kein Beweis für Cannabis-Konsum - THC-Einlagerung findet nicht über Blutkreislauf statt 

 

Die Einlagerung des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC, der unter anderem für Abstinenzkontrollen im Rahmen von Fahreignungsüberprüfungen im Haar gemessen wird, findet bei entsprechendem Konsum nicht über den Blutkreislauf statt - Haaranalysen sind demnach kein eindeutiger Beweis. Zu diesem Schluss kommen Forscher am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg. Hierauf weist der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner hin: für die Frage der Fahreignung ist bei THC-Konsumenten die Haaranalyse bisher noch das „Evangelium“ der Führerscheinstellen. Die neuen wissenschaftlichen Ergebnisse könnten diese jahrzehntelange Praxis nunmehr künftig auf der Kopf stellen, so Hübner weiter.

 

Uni Freiburg: bisher Falsche Interpretationen

 

"Die neuen Erkenntnisse sind insbesondere bei Analysen von Kinderhaarproben im Rahmen von Sorgerechtsfragen von Bedeutung, da eine Cannabinoid-Übertragung bei engem Körperkontakt besonders wahrscheinlich ist und zu völlig falschen Rückschlüssen führen kann", so die Universität. In Ländern, in denen bei Arbeitnehmern oder Bewerbern Drogenkontrollen durchgeführt werden, könne die Folge einer Fehlinterpretation zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen.

 

Auch ein Abbauprodukt von THC, das in Zweifelsfällen in der Praxis zum eindeutigen Nachweis eines Konsums herangezogen wurde, kann laut den Experten über Schweiß und Sebum eines Konsumenten auf andere Personen übertragen werden. Um den experimentellen Nachweis hierfür zu erbringen, führten zwei der Autoren einen einmonatigen Selbstversuch mit regelmäßiger Einnahme von Dronabinol (halbsynthetisch hergestelltes THC) sowie umfangreiche Messungen durch. Details dazu wurden jetzt im Magazin "Scientific Reports" publiziert.

 

Cannabinoide übertragbar

 

Bereits in früheren Studien konnten die Freiburger Wissenschaftler nachweisen, dass es zu einer von außen herbeigeführten THC-Kontamination der Haare durch Cannabisrauch von anderen Personen kommen kann, die auch nach zahlreichen Haarwäschen erhalten bleibt, so Hübner. Außerdem werden bereits durch das bloße Hantieren mit Cannabis relevante Mengen Cannabinoide auf das Haar übertragen. Offen bleibt, inwieweit die neuen Erkenntnisse die Ermittlungsarbeit von Exekutivorganen wie auch Gerichten künftig beeinflussen werden- Rechtsanwalt Hübner rät Betroffenen daher, die Entwicklung im Auge zu behalten.

 

 

Urteil des VG Trier zur Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstoß- Behörde muss erst alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen

 

Eine Fahrtenbuchauflage darf nach einem entsprechenden Verkehrsverstoß erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 23.02.2015 (Az.: 1 L 349/15.TR) im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug auch die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

 

Notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen

 

Der zuständige Landkreis habe mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der Unternehmensleitung jedoch geboten gewesen seien, so das VG Trier. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der “Seniorchefin” oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen, so Hübner abschließend.

 

VG Trier 1 L 349/15 TR







Unsere Werte.

Ihr Gewinn. Bodenständig. Tradition meets Future. Warum man auf uns zählen kann? Weil unsere Kanzlei mehr ist, als nur ein Business. Jede Person in unserem Team ist einzigartig – und wir alle teilen die gleichen Werte.

Pause. Muss auch sein.

unsere neue Cafeteria. Damit Pausen auch mal Spass machen.