Untervollmacht
Terminsvertreter in Laufen & Traunstein
Ein Service für Kolleginnen und Kollegen.
Vorlage Untervollmacht als .pdf.
Als Korrespondenzanwalt vertreten wir gerne – auch kurzfristig – andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Gerichtsterminen in Laufen & Traunstein und auch vor dem OLG München. Unsere Kanzlei ist vor allem tätig im Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Immobilienrecht, Erbrecht und Strafrecht und in der Lage, eine fachlich kompetente Vertretung mit 25 Jahren Berufserfahrung zu bieten. Darüberhinaus ist Herr Rechtsanwalt Hübner seit dieser Zeit Vorsitzender und Rechtsberater des Vereins Haus & Grund e.V. Laufen/ Traunreut und war bis 2018 als Hochschullehrer in den Bereichen allgemeines Zivilrecht und Arbeitsrecht tätig. Ordentliche Falleinarbeitung ist bei uns ebenso selbstverständlich wie ein umgehender Terminsbericht und Vertretung in etwaig notwendigen Fortsetzungsterminen.
Bitte nur ernstgemeinte Anfragen- auch unsere Zeit ist wertvoll. Der Mindeststreitwert bei Unterbevollmächtigungen beträgt diesseitig grundsätzlich 1.500,01 €, solange Termine nicht von Rechtsreferendaren wahrgenommen werden können.
Was wir Ihnen bieten
- Eine engagierte Vertretung Ihrer Person und Ihrer Mandantschaft durch einen erfahrenen Anwalt, der sich nach Ihren Vorgaben richtet.
- Einen schriftlichen Terminsbericht üblicherweise spätestens am folgenden Werktag, der den Ablauf der Verhandlung, richterliche Hinweise, ggfls. eigene Einschätzungen und Prognosen beinhaltet.
Was wir hierfür benötigen
- Eine Kopie der Handakte (virtuell als .pdf oder einfach per Telefax, bzw. per Post)
- Eine Untervollmacht (.pdf zum Download)
- Ihre Vorgaben für eine eventuell gütliche Streitbeilegung in Falle eines Vergleichs
- Die notwendige Zeit uns in die Akte einzuarbeiten
Wo wir Sie vertreten
Ihre Vertretung übernehmen wir vor folgenden Amts- und Landgerichten sowie dem OLG München
- Amtsgericht Laufen
- Amtsgericht Traunstein
- Landgericht Traunstein
- Arbeitsgericht Rosenheim, sowie Kammer Traunstein & Amtstag Bad Reichenhall
- Landgericht Traunstein – Strafjustizzentrum
- Oberlandesgericht München
Die Kosten unserer Vertretung
Die Vertretung von anderen Rechtsanwälten erfolgt grundsätzlich auf der Basis von Gebührenteilung, was aufgrund der von uns gebotenen Leistungen auch sachgerecht ist. Fahrtkosten oder Tage- und Abwesenheitsgeld werden innerhalb von Laufen nicht berechnet.
Beachten Sie unsere Hinweise zum Thema unten: Gebührenteilung heißt nicht gleichzeitig Gebührenverlust
Was ist eigentlich ein Terminsvertreter oder Korrespondenzanwalt
Für alle Nichtanwälte nochmals eine kurze Erläuterung, was eigentlich ein Terminsvertreter bzw. Korrespondenzanwalt ist und warum man so jemanden benötigt.
Notwendigkeit eines Terminsvertreters
Wenn eine Klage zu erheben ist, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit (an welchem Ort muss man klagen und anschließend verhandeln) des Gerichts in Zivilsachen nach §§ 12 ff ZPO. Meist ist dies bei natürlichen Personen (Menschen) der Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen (Firmen) der Geschäftssitz. Bei Verkehrsunfällen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat (§ 32 ZPO). Im Fall von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder anderen Verkehrsdelikten richtet sich der Gerichtsstand nach dem Tatort. Man kann sich also als Kläger/Beklagter/Beschuldigter/Angeklagter in der Regel den Ort der Gerichtsverhandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt aussuchen.
Dies ist jedoch den wenigsten Nichtjuristen bekannt. Wenn man ein rechtliches Problem hat, dann geht man zum Anwalt seines Vertrauens und sucht dort Rat und Hilfe. Man hat jemanden vor Ort, mit dem man sich besprechen kann. Dies ist auch wichtig und richtig, da auch im Telekommunikationszeitalter persönliche Besprechungen unersetzlich sind. In der Regel möchte niemand längere Wegezeiten zu seinem Anwalt für eine einfache Besprechung in Kauf nehmen.
Für den Anwalt ist es genauso. Der Rechtsanwalt wird seinen Mandanten gerne mit außergerichtlichen Schriftsätzen gegenüber der Gegenseite vertreten. Er wird auch eine Klage einreichen oder auf eine Klage der Gegenseite erwidern. Er möchte aber ebenfalls keine längeren Wegezeiten für Gerichtstermine in Kauf nehmen. Die Verhandlungstermine finden allerdings am Ort des Prozessgerichts statt. Zeit ist nun einmal ein beschränktes Gut und wenn der Augsburger Anwalt nach Hamburg fährt, dann ist er genauso unproduktiv wie der Hamburger Anwalt, der nach Augsburg fährt. Ausnahmen sind lediglich dann gegeben, wenn die Fahrtzeit im Rahmen eines Stundensatzes bezahlt wird oder der Anwalt am Gerichtsort gleich ein verlängertes Wochenende verbringt, Freunde besucht oder den Termin sonst mit privaten Aktivitäten verbinden kann.
Nachdem dies allerdings selten der Fall ist, sucht der eigentliche vom Mandanten beauftragte Rechtsanwalt (Hauptbevollmächtigter) einen Anwalt am Ort des Gerichts, der ihn für den Prozess bzw. Termin vor dem Richter vertritt (Terminsvertreter oder Prozessvertreter). Da der Richter nichts von der Vertretung des Hauptbevollmächtigten weiß, verlangt er eine Legitimation. Dies ist die Untervollmacht. In dieser wird schriftlich dokumentiert, dass der Hauptbevollmächtigte, der bislang alle Schriftsätze an das Gericht gerichtet hat im Termin vom Unterbevollmächtigten vertreten wird.
Korrespondenzanwälte sind (fast) Geschichte
Früher galt in Deutschland das sog. “Lokalisationsprinzip”. Ein Rechtsanwalt war lediglich an einem bestimmten Landgericht zugelassen und konnte nur vor diesem Landgericht und den in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk gelegenen Amtsgerichten auftreten. Die Postulationsfähigkeit eines Anwalts war also gemäß § 25 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eingeschränkt. Der Mandant aus Hamburg musste also einen Augsburger Anwalt beauftragen, sofern das zuständige Gericht im Landgerichtsbezirk Augsburg lag. Der Augsburger Rechtsanwalt beauftragte dann einen sog. Korrespondenzanwalt um den Verkehr (daher auch Verkehrsanwalt genannt) mit dem Mandanten zu führen. Schriftsätze mussten auch früher besprochen, Sachverhalt herausgearbeitet und persönliche Besprechungen abgehalten werden.
Im Jahr 2000 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass die Regelung des § 25 BRAO gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt und das Recht der freien Berufsausübung verletzt. Die Singularzulassung besteht seitdem nur noch für den Bundesgerichtshof (BGH). Ausschließlich die dort zugelassenen Rechtsanwälte dürfen vor dem Bundesgerichtshof auftreten. § 25 BRAO wurde daraufhin auch geändert.
Im Wesentlichen hat sich nicht viel geändert, da den Mandanten auch früher nichts von den Vorschriften der Singularzulassung bekannt war. Man ging zum Anwalt, der sich um alles weitere (insbesondere einen postulationsfähigen Kollegen) gekümmert hat. Der Korrespondenzanwalt hat in der Regel damals wie heute lediglich die Terminsvertretung übernommen. Deshalb wird der Begriff des Korrespondenzanwalts auch heute noch für den Terminsvertreter verwendet, obwohl dies eigentlich nicht korrekt ist.
Kosten der Terminsvertretung
Vergütung nach dem RVG
Dem Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigten stehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Gebühren zu:
Für die ausschließliche Wahrnehmung eines Termins erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Dies ist in der Regel eine Gebühr in Höhe von 1,3. In bestimmten Konstellationen (z.B. bei der Vertretung mehrerer Mandanten vgl. Nr. 1008 VV RVG) kann sich diese Gebühr auch erhöhen.
Zusätzlich erhält der Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.
Der Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigte erhält also regelmäßig folgende Gebühren:
1. Instanz
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i.V.m. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i.V.m. 3104 VV RVG
2. Instanz
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i.V.m. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i.V.m. 3202 VV RVG
ggfls. zuzüglich Einigungsgebühr, soweit entstanden (1,0),
sowie stets Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG (zzgl. Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG, soweit die Akte nicht per Post eingeht) und die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
hälftige Gebührenteilung
Von den oben aufgezeigten gesetzlichen Vergütungsregeln kann selbstverständlich abgewichen werden. Es ist heute in der Anwaltschaft allgemein üblich, dass sich Hauptbevollmächtigter und Unterbevollmächtigter alle entstehenden Gebühren teilen. Dies ist unseres Erachtens auch sachgerecht, da der Unterbevollmächtigte sich in die Akte einarbeiten muss, um eine tatsächliche Vertretung zu gewährleisten und das Mandat wie ein eigenes Mandat führt. Weiter ist dann sowohl dem Unterbevollmächtigten als auch dem Hauptbevollmächtigten gleichermaßen an einer gütlichen Streitbeilegung gelegen. Und wir treten auch für Kollegen vor dem OLG München auf. Es gilt das RVG. Gegebenenfalls vereinbaren wir auch im Innenverhältnis- bei Beachtung der 0,65 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100, 3401 VV- hälftige Teilung der festsetzungsfähigen Gebühren unter außer Achtlassung etwaiger Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren (2300 VV RVG), ggfls. zzgl. etwaiger Kopierkosten. Sollte mehr als ein Verhandlungstermin notwendig sein, rechnen wir nach RVG ab.
Gebührenteilung heißt nicht zwingend gleich Gebührenverlust
Grundsätzlich spart sich der Hauptbevollmächtigte den Termin und die Anreise zum Termin, so dass auch ein Verlust von Gebühren zu verschmerzen ist, da die gewonnene Zeit den Gebührenverlust bei weitem aufwiegt. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Konstellationen, bei denen die Termins- und Einigungssgebühr sowohl beim Hauptbevollmächtigten als auch beim Unterbevollmächtigten anfallen und somit auch doppelt zu ersetzen sind.
- doppelte Terminsgebühr
- Selbst wenn ein Terminsvertreter für den Prozess bestellt wurde, fällt beim Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr an, wenn der Hauptbevollmächtigte neben dem Unterbevollmächtigten an einem Termin teilgenommen hat. Dies kann ein tatsächlicher Termin, wie der einer auswärtigen Beweisaufnahme und zur Zeugeneinvernahme in der Nähe des Hauptbevollmächtigten der Fall sein. Beim Prozessbevollmächtigten entsteht die Terminsgebühr auch, wenn er nach dem Termin noch einen schriftlichen Vergleich mit dem Gegner schließt (vgl. Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG).
- Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Hauptbevollmächtigte Besprechungen mit der Gegnenseite geführt und so die Terminsgebühr bereits verdient hat (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG).
- doppelte Eingungsgebühr Die Einigungsgebühr entsteht in den meisten Fällen ebenfalls doppelt. Der Hauptbevollmächtigte kann die Vergleichsgebühr nämlich vor, während als auch noch nach dem Termin neben dem Unterbevollmächtigten verdienen. Wie kann der Hauptbevollmächtigte noch vor dem Termin und neben dem Unterbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr verdienen? Der Prozessbevollmächtigte verdient die Vergleichsgebühr bereits vor dem Termin, wenn er dem Terminsvertreter Vorgaben an die Hand gibt, auf Grund derer dieser dann im Termin die Einigung abschließt. Nachdem niemand seinen Terminsvertreter ohne jegliche Vorgabe für einen Vergleich in den Termin vor dem Gericht schicken wird, ist die Vergleichsgebühr quasi immer mitverdient. Ebenso liegt eine ausreichende Mitwirkung des Prozessvertreters vor dem Termin vor, wenn er sich an Vergleichsverhandlungen beteiligt, die vor dem Termin zu keinem Ergebnis mehr führen und eine entsprechende Einigung erst im Termin zu Stande kommt. Der Grund hierfür ist, dass bereits jegliche Mitwirkung an Vertragsverhandlungen ausreicht, um die Vergleichsgebühr zu verdienen, es sei denn die Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten war nicht ursächlich für den Vergleich (vgl. Anm. 2 zu Nr. 1000 VV RVG). Dies wird aber in aller Regel nicht der Fall sein.Wie kann der Hauptbevollmächtigte während des Termins und neben dem Terminsvertreter eine Vergleichsgebühr verdienen? Durch ein einfaches und auf der Hand liegendes Telefonat. Der Prozessvertreter wirkt an dem Vergleich auch dann mit, wenn der Terminsvertreter in einer Verhandlungspause telefonische Rücksprache mit dem Kollegen hält. Auch hier fällt für den Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr an, da er durch sein Telefonat mit dem Terminsvertreter an den Einigungsverhandlungen und damit an dessen Abschluss mitgewirkt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.02.2007 – Aktenzeichen 11 W 644/07). Wie kann der Hauptbevollmächtigte nach dem Termin und neben dem Unterbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr verdienen? Schließt der Prozessbevollmächtigte nach dem Termin einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, nachdem der Terminsvertreter im Termin einen Vergleichsvorschlag ausgehandelt hat, so erhalten sowohl Hauptbevollmächtigter als auch Unterbevollmächtigter jeweils eine Vergleichsgebühr.
- Erstattungsfähigkeit
- Sofern die Notwendigkeit eines Terminsvertreters feststeht, sind auch alle durch die Terminsvertretung entstandenen Gebühren zu ersetzen. Dies gilt nicht nur für die zusätzlich anfallende halbe Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern auch für doppelt anfallende Termins- und Vergleichsgebühren (vgl. OLG München: Beschluss vom 07.11.2007 – 11 W 1957/07). Die Notwendigkeit eines Terminsvertreters richtet sich nach § 91 ZPO. Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten des Rechtsstreits, soweit durch den Gebührenanfall Terminsreisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart wurden, die ansonsten angefallen wären (vgl. BGH NJW 2003, 898). Die Kosten des Unterbevollmächtigten können dabei die ersparten Reisekosten um bis zu 10 % übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898). Diese Rechtsprechung korrespondiert mit der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, denn dieser darf nur dann reisen, wenn anzunehmen ist, dass die Reisekosten nicht höher sind, als die Kosten eines Unterbevollmächtigten plus 10 % (vgl. Zöller § 91 ZPO Rn. 13). In wie weit die entstandenen Gebühren der Mandantschaft tatsächlich in Rechnung gestellt werden, sofern nicht die Gegenseite dafür aufzukommen hat, überlassen wir insoweit dem Hauptbevollmächtigten.
Wir sind gerne Ihr Untervollmachtspartner.
Untervollmacht
Wir betreuen Untervollmachtsmandate als wären es "unsere eigenen". Und so, wie wir selbst gerne hätten, dass unsere Untervollmachten vertreten werden. Engagiert & ausdrücklich nachdrücklich. Ordentlich vorbereitet, den Akteninhalt studiert und kennend, durchaus im Einzelfall schon auch einmal mit eigenen Gedanken und Rechtsmeinungen angereichert.
Daher haben die allermeisten Kollegen auch Verständnis, dass derartiger Aufwand erst ab einem Streitwert jenseits der 1.500 Euro zu rechtfertigen ist. Wir kommunizieren deshalb auch immer unverzüglich und ausführlich mit Hauptbevollmächtigten & Gerichten.
QUALITÄT- vor Quantität eben.
Finden.
unsere aktuelle Adresse: Niedervillern 8, 83410 Laufen
Gut finden- leicht finden.